RRB Nr. 612/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hagenbuch, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
22. April 2009Deutsch2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hagenbuch, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. April 2009
612. Gemeindeordnung (Hagenbuch)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politi- schen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hagenbuch haben am 8. Februar 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Anstelle einer Urnenwahl wählt oder ernennt neu der Gemeinderat den Betreibungsbeamten oder die Betreibungsbeamtin. Die Änderung gibt zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hagen- buch am 8. Februar 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeord- nung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Gemeinde Hagenbuch, Gemeinderatskanzlei, Postfach 77, 8523 Hagenbuch, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi