RRB Nr. 612/2013
Anfrage Carmen Walker Späh, Zürich, und Beatrix Frey-Eigenmann, Meilen, betreffend Kinderhüeti oder Kinderkrippe?, Beantwortung
5. Juni 2013Deutsch5 min
Source zh.ch
Anfrage Carmen Walker Späh, Zürich, und Beatrix Frey-Eigenmann, Meilen, betreffend Kinderhüeti oder Kinderkrippe?, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 99/2013
Sitzung vom 5. Juni 2013
612. Anfrage (Kinderhüeti oder Kinderkrippe?) Die Kantonsrätinnen Carmen Walker Späh, Zürich, und Beatrix Frey- Eigenmann, Meilen, haben am 18. März 2013 folgende Anfrage einge- reicht: Nach 23 Jahren soll ein Kinderhütedienst in der Stadt Zürich (Quartier Seefeld) geschlossen werden, weil er angeblich nicht regelkonform sei. Streitpunkt ist offenbar die Interpretation der Verordnung über die Ver- mittlung von Pflegeplätzen und die Bewilligung von Kinder- und Jugend- heimen, Kinderkrippen und Kinderhorten vom 25. Januar 2012. Oder anders ausgedrückt, geht es um die Frage, ab wann ein Betrieb keine Kinderhüeti mehr ist, sondern ein Betrieb, der den Krippenrichtlinien der Bildungsdirektion vom 6. Dezember 2012 entsprechen muss. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beant- wortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Ab wann ist gemäss Auffassung des Regierungsrates ein Betrieb keine Kinderhüeti mehr, sondern ein Betrieb, der den Krippenrichtlinien unterstellt ist?
2. Sieht der Regierungsrat in Kenntnis des aktuellen Falles in Zürich- Seefeld einen Anpassungsbedarf bei der Verordnung, damit Betriebe, die eine niederschwellige stundenweise Kinderbetreuung anbieten, nicht schliessen müssen? Wenn nein, warum nicht?
3. Im Kanton Zürich bezahlen die Eltern fast dreimal mehr für die Betreu- ung ihrer Kinder als im Ausland. Welche kostensenkenden Massnah- men sieht der Regierungsrat?
4. Wo sieht der Regierungsrat Möglichkeiten, die Elternverantwortung stärker in die familienexterne Betreuung einzubringen? Braucht es dazu regulatorische Anpassungen?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Carmen Walker Späh, Zürich, und Beatrix Frey-Eigen- mann, Meilen, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gemäss § 9 der Verordnung über die Vermittlung von Pflegeplätzen und die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen, Kinderkrippen und Kinderhorten vom 25. Januar 2012 (LS 852.23) sind Kinderhorte und Kinderkrippen Einrichtungen, die mehr als fünf Kinder bis zum vollen- deten 12. Lebensjahr in der Regel tagsüber aufnehmen und während mindestens fünf halben Tagen pro Woche geöffnet sind. Präzisiert wird die Verordnungsbestimmung in den Richtlinien über die Bewilligung von Kinderkrippen vom 6. Dezember 2012 (Krippenrichtlinien), wonach Angebote als Krippen gelten, die Kinder bis zum Kindergartenalter aufnehmen, mehr als fünf Plätze anbieten und die regelmässig während mindestens fünf halben Tagen – entsprechend mindestens 20 Stunden – pro Woche geöffnet sind. Die Bezeichnung des Angebots ist für die An- wendbarkeit der genannten Bestimmungen nicht ausschlaggebend. Zu Frage 2: Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Totalrevision des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (LS 852.2) werden auch die dazugehörigen Verordnungen, darunter die Verordnung über die Vermittlung von Pflegeplätzen und die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen, Kinderkrippen und Kinderhorten, über- arbeitet werden. Dabei wird auch geprüft, welche Angebote – innerhalb des Spielraums, den das Bundesrecht offenlässt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Ver- ordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern, PAVO; SR 211.222.338) – einer Bewilligungspflicht unterstehen sollen. Zu Frage 3: Die Aussage, dass Eltern in der Schweiz fast dreimal mehr für die Be- treuung ihrer Kinder zahlen, bezieht sich auf eine Studie der Universität St. Gallen, die laut der Autorin bisher noch nicht veröffentlicht wurde. Eine Beurteilung dieser Aussage ist deshalb nicht möglich. Grundsätz- lich ist jedoch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass in vielen euro- päischen Ländern aufgrund des früheren Einschulungsalters der Kinder die Kosten für die familienexterne Betreuung vom Staat übernommen werden. So können z. B. in Frankreich bereits Zweijährige die öffentliche «école maternelle» besuchen.
Die familienexternen Angebote im Kanton Zürich sind in der Mehr- heit private Einrichtungen mit dem Ziel, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten. Gemäss § 18 des Kinder- und Jugendhilfe- gesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) sorgen die Gemeinden für ein bedarfsgerechtes Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern im Vorschulalter. Sie legen die Elternbeiträge fest und leis- ten eigene Beiträge, wobei sie selbst entscheiden können, ob sie bei der Festlegung der Elternbeiträge die wirtschaftlichen Verhältnisse berück- sichtigen oder nicht. Zahlreiche Arbeitgeber beteiligen sich ferner an den Betreuungskosten ihrer Angestellten (vgl. z. B. www.arbeitgeber- krippen.ch und www.childcare.ch). Ab 1. Januar 2013 wurde im Kanton der steuerliche Abzug für die Drittbetreuung von Kindern von Fr. 6500 auf Fr. 10 100 und die Kinderabzüge von Fr. 7400 auf Fr. 9000 Franken erhöht. Aufgrund der Zuständigkeit der Gemeinden gibt es für den Kanton keinen Handlungsspielraum zur Kostensenkung der familienexternen Betreuungsplätze. Zu Frage 4: Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB (SR 210) treffen die Eltern die für das Wohl des Kindes, seine Pflege und Erziehung notwendigen Entschei- dungen. Geben Eltern ihr Kind in eine Kindertagesstätte oder in Familien- pflege, ergibt sich gemäss den Voraussetzungen von Art. 10 und Art. 19 PAVO für den Staat eine Aufsichtspflicht, die vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen hat. Die Mehrheit der Kindertagesstätten führt regelmässig Erhebungen zur Elternzufriedenheit durch. Die Eltern verfügen in der Regel über verschiedene Rückmeldungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten. Den meisten Eltern ist es ein zentrales Anliegen, ihre Kinder sicher und gut betreut zu wissen; sehr oft sind sie es, die hohe Qualitätsanforderungen stellen. Der Regierungsrat sieht keinen Handlungsbedarf für regulatori- sche Anpassungen zur Stärkung der Elternrechte.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi