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Entscheid

RRB Nr. 613/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Kyburg, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

22. April 2009Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Kyburg, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. April 2009

613. Gemeindeordnung (Kyburg)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Kyburg haben am 8. Februar 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeord- nung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpas- sungen an die Kantonsverfassung und an das Gesetz über die politi- schen Rechte. Die Änderungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Kyburg am 8. Februar 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Gemeinde Kyburg, Dorfplatz, Gemeinderatskanz- lei, 8314 Kyburg, den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäf- fikon sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi