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Entscheid

RRB Nr. 616/2009

Gesetz über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das Konzept Feuerwehr 2010, Rechtskraft, Inkraftsetzung auf 1. Juni 2009

22. April 2009Deutsch2 min

Source zh.ch

Gesetz über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das Konzept Feuerwehr 2010, Rechtskraft, Inkraftsetzung auf 1. Juni 2009

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. April 2009

616. Gesetz über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das Konzept

Erwägungen

Feuerwehr 2010 (Rechtskraft und Inkraftsetzung) Der Beschluss des Kantonsrates vom 1. Dezember 2008 betreffend Gesetz über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das Konzept Feuer- wehr 2010 wurde am 5. Dezember 2008 im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht. Er unterstand dem fakultativen Referendum. Die Frist von 60 Tagen gemäss Art. 33 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 27. Feb- ruar 2005 (KV) zur Einreichung eines Volks- oder Gemeindereferen- dums endete am 3. Februar 2009 (ABl 2008, 2225). Innert dieser Frist wurde kein Referendum gemäss § 141 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR) eingereicht. Ebenso wurde gemäss Mitteilung der Geschäftsleitung des Kantonsrates vom 15. Januar 2009 innert der Frist von 14 Tagen gemäss Art. 33 Abs. 3 KV kein Kantons- ratsreferendum im Sinne von § 144 GPR eingereicht. Gestützt auf § 145 GPR hat der Regierungsrat demzufolge die Rechtskraft des Kantons- ratsbeschlusses festzustellen. Die Inkraftsetzung des Gesetzes ist zu- sammen mit der zugehörigen Feuerwehrverordnung auf den 1. Juni 2009 vorzunehmen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Kantonsrates vom 1. De- zember 2008 betreffend Gesetz über die Anpassung des Feuerwehr- wesens an das Konzept Feuerwehr 2010 (ABl 2008, 2225) rechtskräftig geworden ist.

II. Das Gesetz über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das Kon- zept Feuerwehr 2010 wird auf den 1. Juni 2009 in Kraft gesetzt.

III. Veröffentlichung von Dispositiv I im Amtsblatt, Textteil, und von Dispositiv II in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi