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Entscheid

RRB Nr. 62/2021

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hittnau, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

3. Februar 2021Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Februar 2021

62. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Hittnau)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hittnau haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 29. November 2020 die Totalrevi- sion der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hittnau (GO) be- schlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeindeordnung, welche die notwendigen Anpassungen an das Ge- meindegesetz vom 20. April 2015 enthält. Auf den Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeinde- ordnung der Politischen Gemeinde Hittnau aufgehoben.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 37 GO sieht vor, dass die Organe der politischen Gemeinde die verbindliche Zusammenarbeit mit den Organen der Schulgemeinde bei Geschäften regeln, die beide Gemeinden gegenseitig stark beeinflussen. In Hittnau werden die Schulaufgaben von der Schulgemeinde Hittnau erfüllt. Sowohl bei der Politischen Gemeinde Hittnau als auch der Schul- gemeinde Hittnau handelt es sich um eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 83 Abs. 3 KV. Hieraus ergibt sich, dass nicht ausschliesslich eine Körperschaft, für beide verbindlich, die Zusam- menarbeit regeln kann. Eine Auslegung der Bestimmung in der Gemeinde- ordnung der politischen Gemeinde, wonach die Organe der politischen Gemeinde verbindlich die Zusammenarbeit beider Gemeinden regelt, würde missachten, dass es sich bei der Schulgemeinde Hittnau um eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, die ihre Regeln im Rahmen des übergeordneten Rechts selbst erlässt. Art. 37 GO ist daher dahingehend auszulegen, dass die Organe der Politischen Ge- meinde Hittnau ausschliesslich die Regeln der Politischen Gemeinde Hittnau für die Zusammenarbeit mit der Schulgemeinde Hittnau erlassen. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hittnau am 29. November 2020 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Hittnau, Jakob Stutz-Strasse 50, 8335 Hittnau, den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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