RRB Nr. 620/2009
Energieplanung, Stadt Wädenswil, Genemigung
22. April 2009Deutsch4 min
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. April 2009
620. Energieplanung der Stadt Wädenswil (Genehmigung)
Am 19. Januar 2009 hat der Stadtrat Wädenswil die Energieplanung festgesetzt. Die Energieplanung liegt als Bericht und als Energieplan vor (6. Januar 2009). Sie umfasst vor allem eine Beurteilung der massgebenden Effizienzpotenziale und Energieangebote sowie die Prioritätsgebiete für die Wärmeversorgung, die im Energieplan dargestellt sind. Insbesondere wurden folgende Versorgungsgebiete festgelegt: – Abwärmenutzung ARA: Die Abwärme aus dem gereinigten Abwasser wird bereits begrenzt genutzt. Die heutige Nutzung könnte noch rund verdreifacht werden. Innerhalb des bezeichneten Gebiets ist im Rah- men von Gesamtüberbauungen eine Wärmeversorgung ab der ARA zu prüfen. – Wärmenutzung Seewasser, Abwärme Hauptsammelkanal: Der Zürich- see stellt ein beachtliches Wärmevorkommen dar. Bei Gesamtüber- bauungen mit unmittelbarem Seeanstoss oder bei Grundstücken in kurzer Distanz zum See ist eine Wärmenutzung zu prüfen. In der See- strasse verläuft der Hauptsammelkanal von Schmutzwasser. Bei grösse- ren Bezügern ist auch die Verwendung der Kanalisationsabwärme abzuwägen. – Umweltwärme und effiziente Erdgasversorgung: Im gesamten rest- lichen Stadtgebiet ist die Nutzung von Umweltwärme und erneuer- barer Energie (insbesondere Erdwärme und Sonne) vorrangig. Am bestehenden Erdgasnetz wird zudem festgehalten, der Energieträger soll möglichst effizient eingesetzt werden. Der Regierungsrat geht bei seiner Genehmigung gemäss § 7 Abs. 3 des Energiegesetzes (EnG) grundsätzlich davon aus, dass den Gemein- den in ihrer Energieplanung ein breiter Spielraum für eigene Initiativen und Massnahmen offen steht. Die eingereichten Energieplanungen über- prüft er im Einzelnen vor allem auf die Übereinstimmung mit der kan- tonalen Richtplanung, mit den Zielsetzungen und Massnahmen der kantonalen Energieplanung und weiterer kantonaler Sachplanungen sowie bezüglich Koordination mit Nachbargemeinden. Nicht unter die Genehmigung fallen allgemeine Zielsetzungen, Feststellungen und An- regungen. Die vorliegende Energieplanung ist eine gute Grundlage zur Ver- wirklichung von Projekten im Sinne des Zweckartikels des EnG. Sie führt zu keinen Widersprüchen mit den energierelevanten Festlegungen des kantonalen Richtplans. Für die ARA Wädenswil, die im kantonalen
Versorgungsplan als Abwärmequelle festgelegt ist, sind im Energieplan Versorgungsgebiete bezeichnet. Die Koordination mit der Nachbar- gemeinde hat stattgefunden. Die kantonale Energieplanung bestimmt die zu nutzenden Anteile der Abwärme, insbesondere aus KVA und ARA (§ 6 Abs. 1 EnG). Mit den im Energieplan Wädenswil ausgeschiedenen Gebieten zur Abwärme- nutzung kann das verfügbare Wärmepotenzial aus der ARA Wädenswil weitgehend ausgeschöpft werden. Die Festlegung ist somit aus heutiger Sicht zweckmässig. Die Nutzung der ARA-Abwärme darf keine nach- teiligen und unzulässigen Auswirkungen auf Temperatur und Wasser- qualität gemäss Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutz- verordnung vom 28. Oktober 1998 (insbesondere Anhang 2 Ziffern 12 und 13) im Vorfluter haben. Es ist wie auch für die Nutzung von See- wasser oder die Erstellung von Erdwärmesondenanlagen eine gewässer- schutzrechtliche Bewilligung oder Konzession des Kantons erforderlich. Detailplanungen dieser Nutzungen haben in Absprache mit dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft zu erfolgen. Mit den festgelegten Versorgungsgebieten im Energieplan bleibt der Zielkonflikt zwischen der vermehrten Nutzung erneuerbarer Energien, wie etwa der örtlich ungebunden verfügbaren Erdwärme, und dem Ein- satz des leitungsgebundenen Energieträgers Erdgas weitgehend unge- klärt: Die allgemeine, klima- und energiepolitisch willkommene Emp- fehlung, erneuerbare Energien überall zu bevorzugen, verschlechtert die Rentabilität der ebenfalls in der Energieplanung erwünschten flächen- deckenden Erdgasversorgung. Die im Bericht zum Energieplan er- wähnten vorstellbaren Einsatzmöglichkeiten von Erdgas (Strategie Gasnetz) wie Wärmekraftkopplungsanlagen oder Gaswärmepumpen sind aus heutiger Sicht in den kommenden Jahren technisch und wirtschaft- lich höchstens in Einzelfällen aussichtsreich. Sofern die erneuerbaren Energien einen massgeblichen Teil der Wärmeversorgung abdecken können – also bei erfolgreicher Umsetzung der energieplanerischen Festlegung –, würde sich eine Neubeurteilung der Energieplanung hin- sichtlich der Strategie Gasnetz aufdrängen. Die Energieplanung dient als Grundlage für Massnahmen der Raum- planung. Auf kommunaler Stufe sind die Festlegungen der Energie- planung in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Erwä- gungen sind im Bericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 darzustellen. Die energetischen Bauvorschriften sind im Baubewilligungsverfahren zu vollziehen. Im Rahmen der öffent- lichen Auflage der Richt- und Nutzungsplanung gemäss § 7 des Planungs- und Baugesetzes besteht für jedermann die Möglichkeit, sich über die energiepolitischen Zielsetzungen zu informieren und zum Planinhalt zu äussern.
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat
I. Die Energieplanung der Stadt Wädenswil vom 6. Januar 2009 wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Wädenswil, Florhofstrasse 6, Postfach, 8820 Wädenswil, sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi