RRB Nr. 622/2012
Kulturförderung, Genossenschaft Theater für den Kanton Zürich, Subventionsvertrag, Genehmigung
13. Juni 2012Deutsch4 min
Source zh.ch
Kulturförderung, Genossenschaft Theater für den Kanton Zürich, Subventionsvertrag, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Juni 2012
622. Kulturförderung, Genossenschaft Theater für den Kanton Zürich (Subventionsvertrag)
Erwägungen
1. Ausgangslage Mit Beschluss vom 30. Mai 2011 hat der Kantonsrat der Genossen- schaft Theater für den Kanton Zürich (Genossenschaft) für den Betrieb des Theaters Kanton Zürich in den Spielzeiten 2012/13 bis 2017/18 einen Rahmenkredit von Fr. 11 910 000 bewilligt (Vorlage 4768). Dabei hat er festgehalten, dass nach der Rechtskraft des Beschlusses der Subventions- vertrag anzupassen ist. Der Beschluss ist rechtskräftig (ABl 2011, 2125). Der geltende Subventionsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und der Genossenschaft Theater für den Kanton Zürich vom 20. Dezember 2000 hat sich grundsätzlich bewährt, weshalb keine nennenswerten inhaltlichen Anpassungen vorzunehmen sind. Allerdings hat es sich im Verlauf der Überarbeitung gezeigt, dass einige der Bestimmungen nicht mehr den gegenwärtigen Gegebenheiten entsprechen, weshalb ein neuer Subventionsvertrag erarbeitet wurde. Der Vorstand der Genossenschaft hat mit Zirkulationsbeschluss vom 4. Juni 2012 dem vorliegenden Subventionsvertrag zugestimmt.
2. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Subventionsvertrages Zu Abschnitt A: Die Kernaufgaben der Genossenschaft werden fest- gelegt. Zudem wird vereinbart, dass sich die Produktionsstätte der Ge- nossenschaft in Winterthur befindet. Zu Abschnitt B: In Art. 2 werden die künstlerischen Leistungen der Genossenschaft dahingehend konkretisiert, dass sie vielseitige und qualitativ hochwertige Theaterproduktionen anbietet, die den Ansprü- chen verschiedener Bevölkerungsschichten an ein modernes Volksthea- ter Rechnung tragen. Die Festlegung einer Spielzeit von mindestens 44 Wochen pro Saison in Art. 3 Abs. 1 entspricht der bisherigen Rege- lung. Gemäss Art. 3 Abs. 2 inszeniert die Genossenschaft mindestens vier Neuproduktionen pro Spielzeit, wovon eine für Kinder und/oder Jugendliche geeignet ist. Die Genossenschaft ist bestrebt, Vorstellungen in sämtlichen Regionen des Kantons durchzuführen (Art. 3 Abs. 3). Art. 4 schreibt vor, dass die Genossenschaft in Zusammenarbeit mit
den zuständigen Schulbehörden geeignete Schulvorstellungen anbietet. Durch ein geeignetes Rabattsystem stellt die Genossenschaft sicher, dass die Veranstalter im Kanton, insbesondere die Gemeinden, die Ge- nossenschaftsmitglieder sind, die Produktionen günstiger als ausserkan- tonale Veranstalter einkaufen können (Art. 5). Zu Abschnitt C: Art. 6 hält fest, dass die Finanzierung des Betriebs der Genossenschaft entsprechend der bewährten bisherigen Regelung mittels eines vom Kantonsrat bewilligten Rahmenkredits für jeweils sechs Spielzeiten erfolgt. Der Regierungsrat gibt den jährlichen Objekt- kredit frei, wobei er die Subvention im Umfang der in Art. 7 wie bis an- hin geregelten Leistungen für den Ausgleich der Teuerung anpasst. Die Fachstelle Kultur zahlt die Subvention in zwei Raten aus. Zu Abschnitt D: Die Bestimmungen betreffend Einreichung von Bud- get und revidierter Rechnung entsprechen der bisherigen Regelung (Art. 8 und Art. 10). Gemäss Art. 9 strebt die Genossenschaft wie bis an- hin ein ausgeglichenes Rechnungsergebnis an. Neu wird festgehalten, dass sie geeignete Massnahmen trifft, um einen angemessenen Teil ihrer Ausgaben insbesondere mit Vorstellungseinnahmen und -verkäufen so- wie Drittmitteln zu decken. Dabei strebt sie einen Eigenwirtschaftlich- keitsgrad von mindestens 40% an. Zu Abschnitt E: Die Bestimmungen über die Organisation entspre- chen weitgehend den bisherigen Regelungen. Der Regierungsrat wählt vier der neun Mitglieder des Vorstandes. Als Neuerung werden die Amtsdauer der abgeordneten Vorstandsmitglieder und das Weisungs- recht des Regierungsrates festgeschrieben (Art. 11). Zu Abschnitt F: Die Genossenschaft leitet den in der Subvention für Besoldungsanpassungen enthaltenen Betrag vollumfänglich an das Per- sonal weiter (Art. 15). Zu Abschnitt G: Der Subventionsvertrag soll zu Beginn der Laufzeit des neuen Rahmenkredits, mithin am 1. August 2012, in Kraft treten. In Art. 17 werden die Modalitäten für Vertragsänderungen und Kündigung geregelt.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Subventionsvertrag mit der Genossenschaft Theater für den Kanton Zürich in der Fassung vom 4. Juni 2012 wird zugestimmt.
II. Die Direktion der Justiz und des Innern wird zur Unterzeichnung des Subventionsvertrages mit der Genossenschaft Theater für den Kan- ton Zürich ermächtigt.
III. Mitteilung an die Direktion des Theaters für den Kanton Zürich, Postfach 385, 8401 Winterthur, an Meinrad Schwarz, Präsident der Ge- nossenschaft Theater für den Kanton Zürich, Carl Spitteler-Strasse 15, 8352 Elsau, die übrigen Abgeordneten des Regierungsrates im Vorstand (3, durch die Direktion der Justiz und des Innern) sowie an die Finanz- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi