RRB Nr. 623/2026
Gemeindeordnung, politische Gemeinde Altikon, Änderung, Genehmigung
10. Juni 2026Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juni 2026
623. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Altikon, Änderung, Genehmigung)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Altikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 30. November 2025 die Teilrevi- sion der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Altikon beschlos- sen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Än- derungen der Gemeindeordnung (vgl. dazu Erwägung 3 nachfolgend). Die Änderungen umfassen eine Zielbestimmung betreffend Energie und Umwelt sowie die Regelung der Urnenzuständigkeit für Verkauf, Tausch oder Gewährung eines Baurechts für bestimmte Grundstücke für die Errichtung von Windturbinen.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die Teilrevision umfasst keine Inkraftsetzungsbestimmung. Die Inkraftsetzungsbestimmung zur letztmals erfolgten Totalrevision (Art. 47 GO) kann bei Teilrevisionen nicht zur Anwendung kommen. In der Folge hat der Gemeinderat Altikon über die Inkraftsetzung zu beschliessen und diesen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung im kom- munalen Publikationsorgan zu veröffentlichen (§ 48 Abs. 3 in Verbin- dung mit § 7 Abs. 1 GG). b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Be- merkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Altikon am 28. September 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Altikon, Schloss 2, 8479 Altikon, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli