RRB Nr. 625/2022
Strassen, Obfelden/Ottenbach, Autobahnzubringer A4, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprache
27. April 2022Deutsch7 min
Source zh.ch
Öffentliche Fassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. April 2022
625. Strassen (Obfelden/Ottenbach, Autobahnzubringer A4, Projektfestsetzung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Seit der Eröffnung der Autobahn A4 im Knonauer Amt führt der Autobahnanschluss Affoltern a. A. durch den Zubringerverkehr aus dem Westen (Freiamt, Kanton Aargau) zu erheblichem Mehrverkehr in den beiden Dörfern Obfelden und Ottenbach. Bereits beim Bau der Autobahn A4 war deshalb als flankierende Massnahme ein A4-Zu- bringer Obfelden/Ottenbach geplant. Das Projekt für den Bau des Auto- bahnzubringers umfasst zwei zentrale Punkte: Den Neubau der Um- fahrung Ottenbach sowie die Tieferlegung und Überdeckung der Stras- se durch den Obfelder Dorfteil Bickwil. Mit Beschluss Nr. vom 29. Juni 2016 setzte der Regierungsrat das Projekt für den Autobahnzubringer A4 Obfelden/Ottenbach fest und wies unter anderem eine Einsprache von (Einsprache Ob-31) ab. Das Verwaltungsgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Februar 2018 (VB.2016.00541) teilweise gut, hob Dispositiv I und III des Beschlusses des Regierungsrates vom 29. Juni 2016 so weit auf, als Antrag 1 der Einsprache Ob-31 der Beschwerdeführerinnen ab- gewiesen wurde. Die Sache wurde zur Prüfung von Lärmschutzmass- nahmen im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. , Obfelden, an den Regierungsrat zurückgewiesen. Die entsprechenden erweiterten Ab- klärungen sind zwischenzeitlich erfolgt, weshalb das bereinigte Projekt im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. festzusetzen ist. Die Finan- zierung des vorliegenden Vorhabens wurde mit Beschluss des Kantons- rates vom 27. Januar 2020 (Vorlage 5529a) bewilligt.
B. Projekt Die neuen Strassenabschnitte der Umfahrung Ottenbach sowie die Tieferlegung und Überdeckung der Strasse im Obfelder Dorfteil Bick- wil sind als neue, ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 der Lärmschutz- Verordnung (LSV, SR 814.41) zu betrachten. Demnach müssen die Lärmemissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und be- trieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Ausserdem haben die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte
einzuhalten. Falls an der Anlage ein überwiegendes öffentliches Inter- esse besteht, können gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV Erleichterungen ge- währt werden. Dabei dürfen jedoch die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Falls durch Massnahmen an der Quelle die Im- missionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen gemäss Art. 25 Abs. 3 des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01) auf Kosten des Eigentü- mers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schall- schutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden. Im bereinigten Auflageprojekt sind auf der Südseite der Muristrasse die folgenden Lärmschutzmassnahmen enthalten: – Lärmschutzwand/Lärmschutzdamm von 4 m Höhe und 300 m Länge östlich des Grundstücks Kat.-Nr. (im Umweltverträglichkeits- bericht [UVB] als Massnahme LÄ-9 bezeichnet); – Lärmschutzwand von 3,5 m Höhe und 160 m Länge westlich des Grund- stücks Kat.-Nr (im UVB als Massnahme LÄ-7 bezeichnet). Auf der gegenüberliegenden Seite der Muristrasse sind die folgenden Lärmschutzmassnahmen enthalten: – Lärmschutzwand von 3 m Höhe und 70 m Länge (im UVB als Mass- nahme LÄ-10 bezeichnet); – Lärmschutzwand von 1,5 m bis 4 m Höhe und 265 m Länge (im UVB als Massnahme LÄ-8 bezeichnet).
C. Lärmschutzmassnahmen auf Kat.-Nr. Für die Untersuchungen wurden verschiedene Möglichkeiten bezüg- lich Lärmschutzmassnahmen geprüft und sowohl eine Lärmschutz- wand als auch ein Lärmschutzwall von jeweils 2, 3 und 4 m Höhe unter- sucht und visualisiert. Die Massnahmen müssen dabei wegen der Bus- haltestelle sowie der beiden Fussgängerquerungen hinter dem Rad-/ Gehweg angeordnet werden, sodass die Reduktionswirkung leicht ge- ringer ist als bei einer direkt an der Muristrasse liegenden Massnahme. Die Tangierung des Ortsbildes ist nicht grundsätzlich ein Argument gegen eine Lärmschutzwand an diesem Ort. Eine Lärmschutzwand muss zudem nicht zwingend gleich hoch sein wie die umgebenden Wän- de (d. h. 4 m bzw. 3,5 m), sondern es sind auch geringere Höhen denkbar, weil die Wand ohnehin nicht direkt an die benachbarten Wände an- schliesst. Mit einer 2 m hohen und über die ganze Länge der Reserve- zone reichenden Lärmschutzwand könnte der Beurteilungspegel im massgebenden ersten Obergeschoss um rund 7 dB(A), mit einer 3 m ho- hen Wand um etwa 10 dB(A) und mit einer 4 m hohen Wand um knapp 12 dB(A) reduziert werden. Die Planungswerte könnten damit eingehal- ten werden.
Die Planungswerte könnten grundsätzlich auch mit einer Wand von 2 m Höhe und einer Länge von 90 m (d. h. mit einer Wand, die bis zum Ende der Bushaltstelle reicht) eingehalten werden. Die Reduktion der Lärmbelastung würde dann jedoch nur rund 4 dB(A) betragen. Zudem ist zu bemerken, dass mit einer solchen Wand der Strassenlärm wegen der Zufahrt zum Gebäude der Einsprecherinnen und der Lücke bis zur Wand LÄ-9 gleich aus zwei Lücken zum Gebäude der Einsprecherin- nen dringen würde. Der Wirtschaftlichkeits- und Tragbarkeits-Index (WTI) einer Wand von 4 m liegt indessen nach den einschlägigen Be- urteilungsinstrumenten im Bereich «schlecht», einer Wand von 2 m im Bereich «ungenügend». Dazu kommt, dass diese Wände zwar den Be- urteilungspegel beim Gebäude der Einsprecherinnen deutlich verrin- gern. Die wegen der Zufahrt zum Gebäude der Einsprecherinnen nicht zu vermeidende Lücke würde jedoch zu Lärmspitzen führen, die deut- lich hörbar wären. Eine mögliche spätere Einzonung und Überbauung der heutigen Reservezone kann keine abweichende Beurteilung zur Folge haben. Aus heutiger Sicht ist die Einzonung mittel- bis langfristig ausserordentlich unwahrscheinlich bis unmöglich. Damit kann eine mögliche Einzonung keine Grundlage für eine abweichende Beurteilung darstellen. Selbst bei einer Einzonung und Überbauung dürfte erwar- tet werden, dass eine entsprechende Überbauung die Lärmbelastung der Einsprecherinnen reduzieren würde, allerdings sind entsprechende Aussagen nur unter Vorbehalt zu tätigen, weil die Wirkung wesentlich von Lage, Form und Höhe der Gebäude abhängt. Die Detailabklärungen haben ferner gezeigt, dass mit einem Lärm- schutzwall ab einer Höhe von 2 m die zur Einhaltung der Planungswer- te notwendige Lärmreduktion zwar erreicht würde. Die Wirtschaft- lichkeit eines Lärmschutzwalls ist zwar besser als diejenige einer Wand und würde isoliert betrachtet die Erstellung eines Lärmschutzwalls er- lauben. Aufgrund des Landverbrauchs, aber auch aufgrund der Vorga- ben der Fachstelle Lärmschutz, die möglichst einheitliche Strukturen für benachbarte Lärmschutzmassnahmen vorschlägt (die im vorliegen- den Fall als Lärmschutzwände ausgestaltet sind), kommt ein Wall als Lärmschutzmassnahme vorliegend jedoch nicht infrage. Das Verwaltungsgericht hat in seinem erwähnten Urteil ferner an- gemerkt (E. 5.5), dass der im vorliegenden Projekt angewendete, grosszügigere Massstab zur Beurteilung von Lärmschutzmassnahmen aufgrund der Eigenschaft als Gesamtsystem zur Sicherstellung der grundsätzlichen Akzeptanz des Projekts aufgrund des Rechtsgleich- heitsgebotes auch bei der Prüfung der vorliegend zu beurteilenden Lärmschutzmassnahmen zur Anwendung zu bringen ist. Es ist richtig, dass im Rahmen des Projekts auch Lärmschutzmassnahmen, deren
F. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Informa- tion und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprecherinnen erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung so weit zu an- onymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprecherinnen gewährleistet ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das bereinigte Auflageprojekt für den Autobahnzubringer A4 Obfelden/Ottenbach wird im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. , Obfelden, gemäss den bei den Akten liegenden Plänen und Unterlagen festgesetzt.
II. Die Einsprache von wird in Bezug auf Antrag 1 abgewiesen.
III. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauf- tragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzufüh- ren. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu er- werben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu füh- ren, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der be- willigten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzu- schliessen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mittei- lung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist bei- zulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung F teilweise nicht öf- fentlich.
VI. Mitteilung an den Gemeinderat Ottenbach, Affolternstrasse 3, 8913 Ottenbach, den Gemeinderat Obfelden, Dorfstrasse 66, 8912 Ob- felden (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]),
, sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli