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Entscheid

RRB Nr. 629/2024

Eidgenössische Volksabstimmung vom 9. Juni 2024, Ergebnisse, Publikation

12. Juni 2024Deutsch2 min

Source zh.ch

Eidgenössische Volksabstimmung vom 9. Juni 2024, Ergebnisse, Publikation

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juni 2024

629. Eidgenössische Volksabstimmung vom 9. Juni 2024; Ergebnisse, Publikation Am 9. Juni 2024 fand die eidgenössische Volksabstimmung über folgende Vorlagen statt:

Erwägungen

1. Volksinitiative vom 23. Januar 2020 «Maximal 10 % des Ein­ kommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs- Initiative)» (BBl 2023 2285);

2. Volksinitiative vom 10. März 2020 «Für tiefere Prämien – Kosten­ bremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» (BBl 2023 2286);

3. Volksinitiative vom 16. Dezember 2021 «Für Freiheit und körper­ liche Unversehrtheit» (BBl 2023 2287);

4. Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Strom­ versorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energie­ gesetzes und des Stromversorgungsgesetzes) (BBl 2023 2301). Die Zusammenstellung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros liegt vor. Gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) sind die Ergebnisse innert 13 Tagen nach dem Abstimmungstag im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen (Abs. 2) und die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zuzustellen (Abs. 3). Gegen diese Volksabstimmung kann innert drei Tagen, von der Ver­ öffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Regierungsrat schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzu­ stellen (Art. 77 Abs. 2 BPR).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Ergebnisse der eidgenössischen Volksabstimmung vom 9. Juni 2024 werden gemeindeweise im Amtsblatt veröffentlicht (ABl 2024-06- 14).

II. Die Abstimmungsprotokolle werden innert zehn Tagen nach Ab­ lauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zugestellt.

III. Gegen diese Volksabstimmung kann innert drei Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Regierungsrat schrift­ lich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zu­ zustellen.

IV. Mitteilung an das Statistische Amt und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli