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Entscheid

RRB Nr. 63/2014

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Niederweningen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

22. Januar 2014Deutsch5 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Niederweningen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Januar 2014

63. Gemeindeordnung (Niederweningen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Niederweningen haben am 22. September 2013 an der Urne einer Totalrevision ihrer Ge- meindeordnung (GO) zugestimmt. Die Neuerungen umfassen insbe- sondere die Abschaffung der Sozialbehörde und die Übertragung deren Aufgaben auf den Gemeinderat, die Wahl der Mitglieder des Wahlbüros durch den Gemeinderat statt durch die Stimmberechtigten an der Urne sowie den Verzicht auf eine ausführliche Beschreibung der Gemeinde- ratsressorts. Zahlreiche weitere Anpassungen sind zurückzuführen auf Änderungen des übergeordneten Rechts und der tatsächlichen Verhält- nisse (Neuschaffung der Schulgemeinde Wehntal, des regionalen Betrei- bungsamts Dielsdorf-Nord sowie der regionalen Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Dielsdorf, Abschaffung des Geschworenengerichts, Neuregelung der nachträglichen Urnenabstimmung bei Gemeindever- sammlungsbeschlüssen).

3. Drei Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 11 lit. a Ziff. 1 GO regelt unter anderem, dass der Gemeinde- versammlung der Erlass und die Änderung weiterer Verordnungen von allgemeiner Bedeutung zusteht. Da sämtliche Verordnungen ihrer Natur nach generell-abstrakte Rechtssätze und insofern von allgemeiner Be- deutung sind, ist der Begriff «Verordnungen von allgemeiner Bedeutung» sinnvollerweise so auszulegen, dass damit Verordnungen (bzw. Regle- mente und dergleichen) von grundlegender Bedeutung gemeint sind. b) Art. 11 lit. c Ziff. 5 GO bestimmt, dass der Gemeindeversammlung die Bewilligung von Zusatzkrediten über separate Ausgabenbeschlüsse der Gemeindeversammlung insoweit zusteht, als sie sich der Gemeinde- rat nicht auf seine eigene Kompetenz gemäss Art. 16 Ziff. 3 GO anrech-

nen lassen will. Diese Verweisung auf Art. 16 Ziff. 3 GO wurde unverän- dert aus der bisherigen Gemeindeordnung übernommen. In der neuen, totalredivierten Gemeindeordnung regelt Art. 16 GO jedoch die Wahl- und Anstellungsbefugnisse des Gemeinderates; er ist zudem in die Buch- staben a bis c unterteilt. Verwiesen werden soll offensichtlich auf die- jenige Bestimmung, die sich mit der Kompetenz des Gemeinderates zur Bewilligung von Zusatzkrediten befasst, d. h., auf Art. 18 Ziff. 5 GO. Bei der Verweisung in Art. 11 lit. c Ziff. 5 GO auf Art. 16 Ziff. 3 GO handelt es sich somit um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 16 Ziffer 3» durch «Art. 18 Ziffer 5»). Entsprechend ist der Gemeinderat zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. c) Art. 39 GO bestimmt, dass auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Gemeindeordnung die nachgeführte Fassung der Ge- meindeordnung vom 27. November 2005 mit allen Änderungen, die im Widerspruch zur vorliegenden Gemeindeordnung stehen, aufgehoben wird. Diese Bestimmung gibt in zweierlei Hinsicht zu Bemerkungen An- lass. Zum einen wurde die bisherige Gemeindeordnung am genannten 27. November 2005 lediglich einer Teilrevision unterzogen; sie selbst da- tiert vom 13. Juni 1999. Bei der Datumsangabe in Art. 39 GO handelt es sich somit um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «27. No- vember 2005» durch «13. Juni 1999»). Entsprechend ist der Gemein- derat zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. Zum anderen vermittelt die Bestimmung den Eindruck, dass die totalrevidierte Ge- meindeordnung nur diejenigen Änderungen der bisherigen Gemeinde- ordnung aufhebe, die im Widerspruch zu ihr stünden. Dies widerspräche jedoch der Natur einer Totalrevision, wie sie den Stimmberechtigten unterbreitet wurde. Überdies kann eine Gemeinde zur gleichen Zeit nur über eine einzige geltende Gemeindeordnung verfügen. Art. 39 GO ist daher so auszulegen, dass auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gemeindeordnung vom 22. September 2013 die Gemeindeordnung vom 13. Juni 1999 mit allen Änderungen aufgehoben wird. d) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen rechtlichen Be- merkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Nieder- weningen am 22. September 2013 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Der Gemeinderat Niederweningen wird verpflichtet, in Art. 11 lit. c Ziff. 5 GO und Art. 39 GO die redaktionellen Änderungen gemäss

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Niederweningen, Gemeinderats- kanzlei, Alte Stationsstrasse 19, 8166 Niederweningen, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi