RRB Nr. 635/2015
Verordnung über den Verkehr mit Abfällen, Revison, Schreiben an das UVEK
17. Juni 2015Deutsch5 min
Source zh.ch
Verordnung über den Verkehr mit Abfällen, Revison, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Juni 2015
635. Verordnung über den Verkehr mit Abfällen, Änderung
Erwägungen
(Anhörung) Mit Schreiben vom 23. April 2015 hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) eine Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (VeVA; SR 814.610) zur Anhörung unterbreitet. Gleichzei- tig mit der Anhörung der VeVA nutzt das BAFU die Gelegenheit, auch eine Anhörung zur Änderung der Verordnung des Eidgenössischen De- partements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18. Oktober 2005 (SR 814. 610.1) sowie der Vollzugshilfe des BAFU über den Verkehr mit Sonder- abfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der Schweiz durch- zuführen. Wichtigster Anlass der geplanten Verordnungsanpassungen ist eine An- gleichung an das EU-Recht. Nach diesem sind Abfallarten nur dann als Sonderabfall zu klassieren, wenn sie gefährliche Stoffe enthalten oder da- mit verunreinigt sind. Von dieser neuen Regelung sind insgesamt 173 der 444 gegenwärtig in der Schweiz als Sonderabfall bezeichneten Abfälle be- troffen. Durch die vorgeschlagene Regelung werden Abfälle mit Reaktor- qualität grundsätzlich vom Sonderabfallbegriff befreit und ohne weitere Massnahme aus der bisherigen Begleitscheinpflicht entlassen. Um den Schutz vor Missbrauch und Verwechslungen sicherzustellen, wird vorge- schlagen, parallel zum heute bestehenden System, ein neues zusätzliches Kontrollkonzept mit einer Begleitscheinpflicht für andere kontrollpflich- tige Abfälle einzuführen. Ergänzt werden diese Anpassungen mit der Vorgabe, dass Meldungen im grenzüberschreitenden Verkehr wirksamer auf dem elektronischen Weg vorzunehmen sind. Überdies werden – hauptsächlich betreffend die geplanten Verordnungsanpassungen – verschiedene konkretisierende Änderungen in der «Vollzugshilfe über den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen» vorgeschlagen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt [BAFU], Abteilung Abfall und Rohstoffe, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 23. April 2015 haben Sie uns eingeladen, zur ge- planten Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen und der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über Listen zum Verkehr mit Abfällen sowie der Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) über den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der Schweiz Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen dafür und äussern uns wie folgt: 1. Neue Sonderabfallklassierung – Einführung des Kontroll- konzepts Begleitscheinpflicht für (ausgewählte) andere kontroll- pflichtige Abfälle Die vorgeschlagene Angleichung an das EU-Recht, bei der die Abfall- arten nur dann als Sonderabfall zu klassieren sind, wenn sie gefährliche Stoffe enthalten oder durch diese verunreinigt sind, begrüssen wir grund- sätzlich. Die vorgeschlagene Umsetzung dieser Regelung ist jedoch nicht für alle Abfallarten zielführend. Sie befreit Abfälle mit Reaktorqualität vom Sonderabfallbegriff und entlässt diese ohne weitere Massnahme aus der Begleitscheinpflicht. Zum Schutz vor Missbrauch und Verwechslungen soll nun ausgleichend ein neues Kontrollkonzept eingeführt werden. Bei die- sem handelt es sich um eine Begleitscheinpflicht für andere kontroll- pflichtige Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung umfassende organisatorische Massnahmen erfordert. Diese Regelung ist für drei men- genmässig wesentliche Abfallarten vorgesehen, nämlich für stark ver- schmutztes Aushubmaterial, stark verschmutzten Gleisaushub und stark belastetes Bodenmaterial. Obwohl wir die Beibehaltung der Begleit- scheinpflicht für diese Abfallarten begrüssen, lehnen wir den Vorschlag ab. Die Einführung eines neuen Kontrollkonzepts erschwert die heutige Überwachung und verursacht einen hohen Aufwand für die erforderli- che Umsetzung. Die bisherige Klassierung dieser Abfallarten hat sich in der Praxis bewährt. Zudem ist davon auszugehen, dass durch die neue Regelung Abfälle mit Reaktorqualität – nun als «ohne gefährliche Stoffe beinhaltend» bezeichnet – vielerorts vorbehaltlos abgelagert werden. Im
Gegensatz dazu hat die Zürcher Entsorgungsstrategie für belasteten Aus- hub gezeigt, dass ein grosser Teil des stark verschmutzten Aushubmate- rials durch dessen Behandlung der Verwertung zugeführt werden kann. In Übereinstimmung mit dem schweizerischen Abfallleitbild sollen auf Reaktordeponien nur Abfälle abgelagert werden, wenn diese gemäss dem Stand der Technik nicht verwertbar sind oder durch Behandlung eine nachsorgefreie Qualität nicht erreichen. Antrag: Am bisherigen Sonderabfallbegriff für die drei Abfallarten «stark verschmutztes Aushubmaterial», «stark verschmutzter Gleisaus- hub» sowie «stark belastetes Bodenmaterial» ist festzuhalten. Die Ein- führung des neuen Kontrollkonzepts, «Begleitscheinpflicht für andere kontrollpflichtige Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung um- fassende organisatorische Massnahmen erfordert», ist unnötig. Es ist darauf zu verzichten. 2. Elektronische Übermittlung von Meldungen im grenzüber- schreitenden Verkehr mit Abfällen Wir begrüssen, dass mit der geplanten Einführung der elektronischen Übermittlung der Meldungen im grenzüberschreitenden Verkehr der administrative Aufwand für die betroffenen Behörden und Unterneh- men verringert wird. Aus Sicht der Unternehmen ist auch der geplante elektronische Datenaustausch mit der EU interessant, da damit deren administrativer Aufwand für die Erfassung und Übermittlung von Daten zusätzlich begrenzt werden kann. 3. Mengenschwellen für Sonderabfälle (Anhang 3 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen) Bereits im Rahmen der Revision der Störfallverordnung haben wir ein- gebracht, dass eine Mengenschwelle für die Abfallgruppe 13 05 (Inhalte von Öl- und Wasserabscheidern) nicht sinnvoll sei. Werden diese Abfälle bei einem Entsorger sicher gelagert, d. h. in einem abflusslosen Becken, kann von diesen kein Störfallrisiko ausgehen. Antrag: Die Mengenschwelle für Sonderabfälle der Abfallgruppe 13 05 (Inhalte von Öl- und Wasserabscheidern) ist aufzuheben. Ebenfalls im Rahmen der Revision der Störfallverordnung haben wir beantragt, dass die Mengenschwellen für alle Säuren- und Laugenabfälle bis 20 000 kg betragen sollen (Ausnahme Flusssäure). Für die Abfallarten 20 01 14 A und 20 01 15 ist jedoch weiterhin ein Mengenschwelle von 2000 kg vorgesehen. Antrag: Die Mengenschwelle für die Abfallarten 20 01 14 A und 20 01 15 ist auf 20 000 kg anzuheben.
4. Anpassungen der Vollzugshilfe des BAFU über den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der Schweiz Die zuständige Fachstelle (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, AWEL) wird dem BAFU die Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Anpassungen gesondert zukommen lassen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volks- wirtschaftsdirektion, die Gesundheitsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi