RRB Nr. 636/2011
Gemeindewesen, Zweckverband Planungsgruppe Zürcher Unterland, Statuten, Genehmigung
18. Mai 2011Deutsch5 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Planungsgruppe Zürcher Unterland, Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Mai 2011
636. Gemeindewesen (Zweckverband Planungsgruppe Zürcher Unterland)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Bachenbülach, Bachs, Bülach, Dielsdorf, Eglisau, Embrach, Freienstein-Teufen, Glattfelden, Hochfelden, Höri, Hüntwangen, Lufingen, Neerach, Niederglatt, Niederhasli, Niederwe- ningen, Oberembrach, Oberglatt, Oberweningen, Rafz, Regensberg, Rorbas, Schleinikon, Schöfflisdorf, Stadel, Steinmaur, Wasterkingen, Weiach, Wil und Winkel sind 1978 übereingekommen, sich unter der Bezeichnung «Planungsgruppe Zürcher Unterland» (PZU) als regionale Planungsvereinigung gemäss Planungs- und Baugesetz zu einem Zweck- verband zusammenzuschliessen (RRB Nr. 3294/1978). Aufgrund neuer Anforderungen an den Zweck und die Organisation des Verbandes und aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweck- verbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden über- eingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu un- terziehen. Zwischen dem 2. Juni und 6. September 2010 haben die 30 Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Die Bezirks- räte Bülach und Dielsdorf haben bestätigt, dass gegen die Gemeinde- beschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden.
3. Eine wichtige Neuerung betrifft die Eingliederung des Vereins Regionale Verkehrskonferenz (RVK) in die PZU. Damit kann die Fahrplan- und Linienplanung im öffentlichen Verkehr des Zürcher Unterlands besser koordiniert werden. Für diese zusätzliche Verbands- aufgabe wird eine Fachkommission öffentlicher Verkehr mit selbststän- diger Verwaltungsbefugnis geschaffen, die von einem Vorstandsmitglied der PZU präsidiert wird. Neu geregelt wird die Beschlussfassung in den Verbandsgemeinden bei Statutenrevisionen. Nur bei Statutenänderungen von grundlegender Bedeutung sowie bei der Auflösung des Verbandes ist die Zustimmung
aller Verbandsgemeinden erforderlich, während in den übrigen Fällen ein Mehrheitsbeschluss genügt. Für das Zustandekommen einer Initiative sind neu die Unterschriften von 1500 Stimmberechtigten erforderlich, bisher genügten 1000 Unterschriften. Die Finanzkompetenzen der Delegiertenversammlung werden von Fr. 500 000 auf Fr. 1 000 000 (ein- malige Ausgaben) und von Fr. 50 000 auf Fr. 200 000 (wiederkehrende Ausgaben) erhöht. Neue Ausgaben, die diese Beträge überschreiten, werden von den Stimmberechtigten des Verbandsgebietes an der Urne beschlossen. Weiter wurden verschiedene sprachliche Anpassungen vor- genommen, die sich an den Musterstatuten des Gemeindeamtes orien- tieren.
4. Eine Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass. Gemäss Art. 24 lit. h der Statuten können die Beschlüsse der Fachkommission öffentlicher Verkehr der Urnenabstimmung nicht unterstellt werden und sind vom Referendum ausgeschlossen. Dem Referendum unterstehen jedoch von vorneherein nur Beschlüsse des Parlaments bzw. der Delegierten- versammlung, nicht jedoch Beschlüsse von Exekutivorganen. Bei der fraglichen Kommission handelt es sich um eine Kommission mit selbst- ständiger Entscheidungsbefugnis (vgl. Art. 55 Abs. 1 Statuten) und damit um ein Exekutivorgan, das auf gleicher Stufe wie der Verbandssvorstand handelt und entscheidet. Die Bestimmung geht von falschen Annahmen aus und erweist sich als systematisch verfehlt, da sich die Frage eines Referendums bei einer selbstständigen Kommission gar nicht stellen kann. Da die Bestimmung im Ergebnis jedoch nicht rechtswidrig, sondern lediglich unzweckmässig ist, kann auf die Anordnung ihrer Aufhebung verzichtet werden. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstan- dungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Planungsgruppe Zürcher Unter- land werden im Sinne der Erwägung 4 genehmigt.
II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Vorstand des Zweckverbands «Planungsgruppe Zürcher Unterland», c/o Gemeindeverwaltung Eglisau, Obergass 17, 8193 Eglisau (E), die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Bachenbülach, Schulhausstrasse 1, 8184 Bachenbülach, Bachs, Gmeindhusweg 8, 8164 Bachs, Dielsdorf, Mühlestrasse 4, 8157 Dielsdorf, Eglisau, Obergass 17, 8193 Eglisau, Embrach, Dorfstrasse 9, 8424 Embrach, Freienstein-Teufen, Dorfstrasse 7, 8427 Freienstein, Glattfelden, Dorfstrasse 74, 8192 Glattfelden, Hochfelden, Gemeindehausstrasse 4, 8182 Hochfelden, Höri, Wehntalerstrasse 46, 8181 Höri, Hüntwangen, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen, Lufingen, Mülistrasse 11, 8426 Lufingen, Neerach, Binzmühlestrasse 14, 8173 Neerach, Niederglatt, Grafschaftstrasse 55, 8172 Niederglatt, Niederhasli, Dorfstrasse 17, 8155 Niederhasli, Niederweningen, Alte Stationsstrasse 19, 8166 Niederweningen, Oberembrach, Pfungenerstrasse 11, 8425 Oberembrach, Oberglatt, Rümlangstrasse 8, 8154 Oberglatt, Oberweningen, Dorfstrasse 6, 8165 Oberweningen, Rafz, Dorfstrasse 7, 8197 Rafz, Regensberg, Unterburg 54, 8158 Regensberg, Rorbas, Kirchgasse 1, 8427 Rorbas, Schleinikon, Dorfstrasse 16, 8165 Schleinikon, Schöfflisdorf, Oberdorfstrasse 2, 8165 Schöfflisdorf, Stadel, Zürcherstrasse 15, 8174 Stadel, Steinmaur, Hauptstrasse 22, 8162 Steinmaur, Wasterkingen, Vorwiesenstrasse 172, 8195 Wasterkingen, Weiach, Stadlerstrasse 7, 8433 Weiach, Wil, Dorfstrasse 15a, 8196 Wil, Winkel, Dorfstrasse 2, 8185 Winkel, den Stadtrat Bülach, Marktgasse 28, 8180 Bülach, die Bezirksräte Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, und Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi