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Entscheid

RRB Nr. 637/2020

Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen, Schreiben an das EFD

24. Juni 2020Deutsch8 min

Source zh.ch

Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen, Schreiben an das EFD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Juni 2020

637. Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten

Erwägungen

und ähnlichen Vorsorgeformen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 1. April 2020 eröffnete das Eidgenössische Finanzde- partement das Vernehmlassungsverfahren zu einem Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen. Leibren- ten werden heute zu 40 Prozent besteuert (§ 22 Abs. 3 Steuergesetz [StG; LS 631.1] und Art. 22 Abs. 3 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Dies führt im heutigen Zinsumfeld dazu, dass deut- lich mehr als der tatsächlich darin enthaltene Ertragsanteil besteuert wird. Mit der beantragten Neuregelung soll der steuerbare Ertragsanteil der Leibrenten aufgrund der beim Abschluss des Leibrentenvertrags ak- tuellen Anlagebedingungen festgelegt werden. Bei Leibrentenversicherungen soll der steuerbare Ertragsanteil der garantierten Rentenleistung neu mit einer vom Höchstzinssatz gemäss Art. 36 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG, SR 961.01) abhängi- gen Formel berechnet werden. Er gilt für die ganze Vertragsdauer. Alle Vertragsabschlüsse eines Kalenderjahres haben somit einen einheitlichen steuerbaren Ertragsanteil. Einzig die Überschussleistungen, die sich jähr- lich ändern, sind zu 70 Prozent steuerbar. Bei Leibrenten und Verpfründungen sowie ausländischen Leibrenten- versicherungen soll der steuerbare Ertragsanteil neu mit einer von der Rendite zehnjähriger Bundesobligationen abhängigen Formel ermittelt werden. Die heutige systematische Überbesteuerung bei Rentenleistungen wird damit beseitigt. Dadurch werden bisherige und neue Empfängerinnen und Empfänger solcher Leistungen entlastet. Gemäss einer Schätzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung wür- den sich für die Kantone und die Gemeinden aus der Gesetzesanpassung Mindereinnahmen von rund 54 Mio. Franken ergeben. Auf den Kanton Zürich und seine Gemeinden dürfte davon rund ein Fünftel entfallen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassungen@estv. admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 1. April 2020, mit dem Sie uns den Entwurf des Bundesgesetzes über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen zur Stellungnahme unterbreitet haben. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Nach der geltenden gesetzlichen Regelung von Art. 22 Abs. 3 des Bun- desgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) bzw. Art. 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) sind die periodischen Rentenleistungen zu 40 Prozent zusammen mit den übrigen Einkünften steuerbar. Dieser pauschal festgesetzte Ertragsanteil übersteigt den tat- sächlichen Ertrag von Leibrenten, die dem Bundesgesetz über den Ver- sicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) unterliegen, und von Leibrenten- verträgen nach Obligationenrecht (OR, SR 220) deutlich. Mit dem vor- liegenden Gesetzesentwurf wird diese systematische Überbesteuerung von Leibrenten der freien individuellen Selbstvorsorge (Säule 3b) besei- tigt. Damit sind wir einverstanden. Zu den vorgeschlagenen Bestimmungen haben wir die folgenden Be- merkungen: Im Sinn einer für die Steuerpflichtigen verständlichen Gesetzesrege- lung wäre es vorzuziehen, die Leibrenten weiterhin zu einem gesetzlich festgelegten pauschalen Ertragsanteil – allerdings tiefer als 40 Prozent – zu besteuern. Die beantragte Neuregelung ist einiges komplizierter als die bisherige Pauschallösung. Wir können sie aber dennoch akzeptieren. Bei garantierten Rentenleistungen hängt die Berechnung des steuer- baren Anteils von der Höhe des auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (SR 961.01) bestimmten maximalen tech- nischen Zinssatzes ab. Die Überschussleistungen, die zusätzlich auf Leib- rentenversicherungen nach VVG ausbezahlt werden, setzen sich in der Regel aus drei Komponenten zusammen (Zins, Risiko, Kosten). Da als pauschal ermittelte Kostenkomponente ein Abschlag von 30 Prozent ge- währt wird, fliessen die Überschussleistungen im Umfang von 70 Prozent in die Bemessungsgrundlage ein (Art. 22 Abs. 3bis Bst. a und b E-DBG

Wie dem erläuternden Bericht entnommen werden kann (S. 17), wird der technische Zinssatz im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestimmt und gilt für die ganze Vertragsdauer. Alle Vertragsabschlüsse eines Ka- lenderjahres haben somit einen einheitlichen steuerbaren Ertragsanteil, unabhängig vom zeitlichen Beginn des Rentenlaufs. Einzig die Über- schussleistungen ändern sich jährlich. Diese werden deshalb im Rahmen der Verrechnungssteuermeldung vom Versicherer separat ausgewiesen (vgl. nachfolgend). Dass die Methodik des einheitlichen steuerbaren Ertragsanteils für alle Vertragsabschlüsse eines Kalenderjahres während der gesamten Ver- tragsdauer gilt, geht lediglich aus dem erläuternden Bericht hervor. Wir würden es begrüssen, wenn dieses Prinzip gesetzlich in Art. 22 Abs. 3bis E-DBG und 7 Abs. 2bis E-StHG verankert würde. Dadurch könnten in denjenigen Fällen Unklarheiten in Bezug auf den anwendbaren Zinssatz beseitigt werden, in denen der Versicherungsvertrag in einem Jahr ab- geschlossen wurde, in dem der technische Zinssatz relativ hoch war, die Rente aber in einem Zeitpunkt zu fliessen beginnt, in dem der technische Zinssatz tiefer ist. Bei den Leibrenten nach OR bzw. den ausländischen Leibrentenver- sicherungen wird hingegen eine andere Methodik angewendet: Hier soll für die Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils auf die Durchschnitts- rendite der Bundesobligationen mit zehnjähriger Laufzeit abgestellt werden. Die Durchschnittsrendite bemisst sich somit nach der Rendite der zehnjährigen Bundesobligation des Steuerjahres und der neun voran- gegangenen Jahre (Art. 22 Abs. 3bis Bst. c E-DBG, Art. 7 Abs. 2bis Bst. c E-StHG). Zu begrüssen ist, dass ausländische Leibrentenversicherungen den gleichen Regeln unterliegen sollen wie die Leibrenten nach OR. Weil die ausländischen Versicherungsgesellschaften keine entsprechenden Infor- mationen liefern, wäre die steuerpflichtige Person nicht in der Lage, die rechtsgenügenden Bescheinigungen einzureichen, die eine den Leibren- tenversicherungen nach VVG analoge Besteuerung erlauben würde. Dem Vorschlag, bei Leibrenten nach OR auf die annualisierte Ren- dite von Bundesobligationen mit zehnjähriger Laufzeit über die letzten zehn Jahre abzustellen, stimmen wir zu. Wir stellen jedoch fest, dass sich der steuerbare Ertragsanteil über die Steuerjahre hinweg aufgrund der unterschiedlichen Durchschnittsrendite der Bundesobligationen ändern würde. Demgegenüber bleibt der steuerbare Ertragsanteil für garantierte Leistungen aus Leibrentenversicherungsverträgen nach VVG, die im gleichen Jahr abgeschlossen wurden, während der ganzen Vertragsdauer gleich. Einzig die steuerbare Überschussleistung ändert sich jährlich, wobei bei Leibrenten nach OR kein Anspruch auf eine Überschussbetei- ligung vorgesehen ist.

Um einen Methodendualismus zu vermeiden, ist auf die Durchschnitts- rendite von Bundesobligationen mit zehnjähriger Laufzeit der letzten zehn Jahre im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. des Rentenbeginns ab- zustellen. Dadurch würde über die ganze Vertragsdauer hinweg eine gleichbleibende Rendite der Besteuerung unterworfen. Dies drängt sich auch deshalb auf, weil bei Leibrentenverträgen die Besteuerungskompo- nente nicht von einer Versicherungsgesellschaft berechnet wird. Vielmehr muss die steuerpflichtige Person diese selbst ausrechnen und deklarieren. Muss die Besteuerungskomponente jedes Jahr neu berechnet werden, be- steht die Gefahr, dass die Berechnung bzw. Deklaration der steuerpflich- tigen Person fehlerhaft ist. Diese Gefahr würde gebannt, wenn die Be- steuerungskomponente im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgesetzt und in der Folge für die gesamte Vertragsdauer gleich bleiben würde. Da- rüber hinaus würde der Prüfungsaufwand der Steuerverwaltung vermin- dert, da auf die Vorjahresveranlagung abgestellt werden könnte. Wir beantragen daher, Art. 22 Abs. 3bis E-DBG und Art. 7 Abs. 2bis E-­StHG dahingehend zu ergänzen, dass der bei Vertragsabschluss bzw. Rentenbeginn berechnete Ertragsanteil während der gesamten Vertrags- dauer gilt. Art. 33 Abs. 1 Bst. b E-DBG und Art. 9 Abs. 2 Bst. b E-StHG Wir begrüssen die neue Regel, wonach ausschliesslich der Ertragsan- teil der Leistungen aus Leibrenten- und Verpfründungsverträgen (im privaten Bereich) von den Einkünften abgezogen werden kann. Aufgrund der geänderten Besteuerung des Ertragsanteils von Leibrenten- und Ver- pfründungsverträgen nach OR muss der Abzug entsprechend angepasst werden. Art. 19 Abs. 3 und 4 Entwurf Bundesgesetz über die Verrechnungs- steuer (E-VStG, SR 642.21) Wir begrüssen diese Bestimmung und stimmen ihrem Inhalt vollum- fänglich zu. Die Versicherer müssen der Eidgenössischen Steuerverwal- tung (EStV) die in einem Monat erbrachten Leistungen innert 30 Tagen nach Ablauf dieses Monats melden. Zudem melden sie der EStV jährlich wiederkehrend die in einem Kalenderjahr erbrachten periodischen Leis- tungen aus Leibrentenversicherungen nach VVG innert 30 Tagen nach Ablauf dieses Jahres (Art. 19 Abs. 4 E-VStG) und nicht – wie bis anhin – lediglich zu Beginn bzw. bei Änderung der Leistung aus Leibrentenver- sicherung. Wie im erläuternden Bericht erwähnt (S. 12), wird die Verordnung über die Verrechnungssteuer (SR 642.211) angepasst. Zudem erstellt die EStV ein Formular, auf dem das Abschlussjahr des Versicherungsvertrages, der Betrag der garantierten Rentenleistung, die Überschussleistungen, der

Ertragsanteil aus den Überschussleistungen sowie der gesamte Ertrags- anteil ersichtlich sind. Die Meldung an die EStV im Rahmen der Verrech- nungssteuer wirkt sich auch im Zuge der Digitalisierung der Steuerdos- siers und der systemunterstützten Veranlagung positiv aus, da eine elek- tronische Meldung weniger fehleranfällig ist als eine Deklaration durch die Steuerpflichtigen und diese somit darauf vertrauen können, dass die Leistungen aus Leibrentenverträgen nach VVG korrekt veranlagt werden. Gleichzeitig müssen die Versicherer der steuerpflichtigen Person die Informationen gemäss Art. 127 Abs. 1 Bst. c E-DBG bescheinigen. Dies ermöglicht eine korrekte Deklaration und eine Prüfung der steuerbaren Werte von Leibrentenversicherungen durch die Steuerbehörden im Rah- men des Veranlagungsverfahrens. Wir nehmen zur Kenntnis, dass Art. 19 Abs. 4 E-VStG im Bereich der Abrechnung der Verrechnungssteuer keine Anwendung findet. Erhebt die versicherte Person Einspruch gegen die Meldung der steuerbaren Ver- sicherungsleistung, wird die Verrechnungssteuer auf den Leistungen aus den Leibrentenversicherungen nicht jährlich, sondern 30 Tage nach Ab- lauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen fällig (vgl. erläuternder Bericht, S. 22).

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Peter Hösli