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Entscheid

RRB Nr. 639/2021

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Horgen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

16. Juni 2021Deutsch4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Horgen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Juni 2021

639. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Horgen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz vom 20. April 2015 [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Horgen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 7. März 2021 die Totalrevision der Gemeindeordnung (GO) der Politischen Gemeinde Horgen beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Horgen aufgehoben.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 40 Abs. 2 Ziff. 4 GO sieht vor, dass die Schulpflege für Ent- nahmen aus dem Schulfonds zuständig ist. Fonds sind nur erlaubt, soweit das übergeordnete Recht solche vorsieht (§ 87 Abs. 2 lit. b GG). Ein Schulfonds wird vom übergeordneten Recht nicht vorgesehen. In der Alltagssprache wird teilweise für Sonderrechnungen im Sinne von § 91 Abs. 1 lit. b GG der Ausdruck «Fonds» verwendet. Tatsächlich handelt es sich bei dem in Art. 40 Abs. 2 Ziff. 4 GO erwähnten Schulfonds um ein Legat und damit eine Sonderrechnung gemäss § 91 Abs. 1 lit. b GG, was sich aus dem Anhang zur Jahresrechnung der Politischen Gemeinde Horgen erschliesst. Art. 40 Abs. 2 Ziff. 4 GO ist daher dahingehend aus- zulegen, dass unter dem Begriff «Schulfonds» eine Sonderrechnung im Sinne von § 91 Abs. 1 lit. b GG zu verstehen ist. b) Art. 56 GO lautet wie folgt: «Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.» Die Bestimmung hält somit nicht fest, auf welches Datum hin die Gemeinde- ordnung in Kraft treten soll. In der Folge hat üblicherweise der Ge- meinderat über die Inkraftsetzung der Gemeindeordnung zu beschlies-

sen und diesen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung im kommunalen Publikationsorgan zu veröffentlichen (§ 48 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GG). Der Beleuchtende Bericht zur Urnenabstimmung über die Gemeindeordnung enthält jedoch die klare Aussage, dass die Gemeinde- ordnung auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten soll (vgl. Antrag 2). Zu- sätzlich ist dem Deckblatt zur Gemeindeordnung ebenfalls ein entspre- chender Hinweis zu entnehmen. Art. 56 GO ist daher dahingehend zu aus- zulegen, dass er das Datum des Inkrafttretens der Gemeindeordnung auf den 1. Januar 2022 festsetzt. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Horgen am 7. März 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Er- wägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Horgen, Gemeindeverwaltung Horgen, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, den Bezirksrat Hor- gen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli