RRB Nr. 64/2011
Airport of Zurich Noise Fund (AZNF), Änderung des Reglements, Zustimmung
19. Januar 2011Deutsch5 min
Source zh.ch
Airport of Zurich Noise Fund (AZNF), Änderung des Reglements, Zustimmung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Januar 2011
64. Änderung des Reglements des Airport of Zurich Noise Fund (Zustimmung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Die Flughafen Zürich AG (FZAG) hat als Konzessionärin des Bundes das Recht, sämtliche im Zusammenhang mit dem Flugbetrieb anfallen- den Kosten über Gebühren zu refinanzieren. Die Refinanzierung der durch Fluglärm anfallenden Kosten geschieht verursachergerecht über Lärmgebühren (Lärmzuschlag von Fr. 5 pro abfliegenden Passagier, Tageslärmgebühr als Zusatz zur Landegebühr und Nachtlärmgebühr für Starts und Landungen zwischen 22.00 und 06.00 Uhr). Im Sinne der Transparenz werden die Kosten und Erträge im Zusammenhang mit Fluglärm in der Rechnung des Airport Zurich Noise Fund (AZNF) dar- gestellt. Die Verwendungszwecke der Gelder aus dem AZNF sind im Regle- ment des Airport of Zurich Noise Fund (AZNF) festgelegt. Mit Beschluss vom 8. März 2006 (RRB Nr. 354/2006) genehmigte der Regierungsrat einen Zusatzvertrag mit der FZAG zum Fusionsvertrag vom 14. Dezember 1999. Ziel dieses Zusatzvertrags ist es, die Finanzie- rungs- und Bilanzierungsrisiken der FZAG im Zusammenhang mit den Lärmkosten (Entschädigungen aus formeller Enteignung, Überflugs- entschädigung, Schallschutzmassnahmen) zu vermindern und damit gleichzeitig die Folgerisiken des Kantons so gering wie möglich zu halten. Gemäss Zusatzvertrag bedürfen Änderungen des Reglements des AZNF bezüglich der Verwendungszwecke der Gelder der schrift- lichen Zustimmung des Kantons. Dies deshalb, weil mit dem Eintritt der Vorfinanzierung der Fluglärmentschädigungen durch den Kanton dieser einen Teil des Kontos des AZNF auf eigene Rechnung übernommen hat (Lärmrechnung) und zudem laufend einen Teil der von der FZAG er- hobenen Lärmgebühren erhält (siehe RRB Nr. 1959/2008). Aus diesen Mitteln bestreitet der Kanton Zürich die Kosten für die «alten Lärm- verbindlichkeiten», d. h. jene, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als der Kanton noch Flughafenhalter war.
2. Finanzierung einer Schallschutzhalle Am 29. März 2005 genehmigte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) das vorläufige Betriebsreglement (vBR) des Flughafens. Dabei wurde die Flughafenhalterin unter anderem verpflichtet, eine neue Schallschutzanlage für Triebwerkstandläufe zu erstellen. Vor rund fünf
Jahren wurden das Projekt für eine neue Schallschutzanlage und insbe- sondere deren Finanzierung im Verwaltungsrat der FZAG diskutiert. In der Folge wurde damals der Bau einer offenen «U»-Schallschutzanlage beschlossen, deren Finanzierung durch die FZAG zu erfolgen hatte. Gegen ein bereits baureifes Vorhaben für eine offene Anlage hat die SWISS in der Folge jedoch Beschwerde geführt, weil sie Kapazitätseng- pässe befürchtete. Das entsprechende Verfahren ist nach wie vor beim Bundesgericht hängig. Um diese unbefriedigende Situation zu beheben und möglichst bald mit dem Bau einer Schutzanlage beginnen zu kön- nen, die sowohl die Bedürfnisse der Fluggesellschaften und der Wartungs- unternehmen abdeckt als auch den Ansprüchen des Anwohnerschutzes gerecht wird, hat die FZAG mit allen beteiligten Parteien (Gemeinden, SWISS, SR Technics) das weitere Vorgehen in einem Memorandum of Understanding festgelegt. Gleichzeitig wurden die gemeinsam erarbei- teten Grundlagen für ein neues Projekt mit den zuständigen Behörden (BAZL, BAFU) vorbesprochen. Eine solche Absprache war vor allem auch deshalb nötig, weil sich bereits heute abzeichnet, dass sich die Umsetzungsfristen gemäss Auflage zum vorläufigen Betriebsreglement nicht einhalten lassen. Indessen sind auch die Behörden von den Vor- teilen der nunmehr geplanten, geschlossenen Schallschutzanlage über- zeugt. Man stützt sich dabei auf den neuesten Stand der Technik, beru- hend auf einem Hallentyp, von dem es derzeit in Deutschland zwei Prototypen gibt, deren Technologie und Leistung massgeschneidert auf die lokalen Verhältnisse am Flughafen Zürich übertragen werden sollen. Eine solche Schallschutzhalle soll in den kommenden drei Jahren erstellt werden. Finanziert werden soll sie mit Geldern aus dem AZNF. Die Investitionskosten werden auf rund 25 Mio. Franken geschätzt. Die Kosten für deren künftige Nutzung (vor allem Betrieb und Unterhalt) werden ausserhalb des AZNF verursacherorientiert über eine neu ein- zuführende Nutzergebühr pro Standlauf refinanziert. Die im AZNF-Reglement festgelegte (abschliessende) Aufzählung der zulässigen Verwendung von AZNF-Geldern umfasst keine Schall- schutzanlagen. Die im AZNF-Komitee einsitzenden Vertretungen des Board of Airline Representatives (BAR) und der SWISS haben der Finanzierung der Halle durch den AZNF nach erfolgter Konsultation ihrer jeweiligen Gremien grundsätzlich zugestimmt. Im Zusatzvertrag zum Fusionsvertrag und im AZNF-Reglement ist festgehalten, dass bei Änderungen der Verwendungszwecke von AZNF-Geldern der Kanton Zürich vorgängig schriftlich seine Zustimmung hierzu geben muss. Die Geschäftsleitung der FZAG beantragt, Ziff. 4.1. Abs. 1 des Reglements wie folgt zu ergänzen: – Investitionskosten für Schallschutzanlagen zur Durchführung von Triebwerkstandläufen
3. Erwägungen Aus Sicht des Kantons Zürich stellt der Bau einer Schallschutzhalle für Triebwerkstandläufe die bestmögliche Lösung dar, welche die Im- missionen in der Umgebung des Flughafens im Vergleich zu heute, aber auch im Vergleich zur ursprünglich geplanten, halboffenen Anlage deutlich zu verringern vermag. Die Finanzierung der Investitionskosten dieser Lärmschutzmassnahme ist zwar im gegenwärtig gültigen Regle- ment des AZNF nicht vorgesehen, entspricht aber dem grundsätzlichen Zweck des AZNF. Die Finanzierung der Schallschutzanlage erfolgt über jenen Teil des AZNF, der bei der FZAG liegt. Deshalb hat sie auch keinen Einfluss auf jenen Teil des AZNF, den der Kanton auf eigene Rechnung (Lärmrechnung) übernommen hat. Der beantragten Ergän- zung des AZNF-Reglements ist deshalb zuzustimmen.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der beantragten Änderung des Reglements des Airport of Zurich Noise Fund (AZNF) (Ergänzung von Ziff. 4.1) wird zugestimmt.
II. Dieser Beschluss wird erst nach der Bekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsrats der Flughafen Zürich AG veröffentlicht.
III. Mitteilung an die Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich- Flughafen, sowie an die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi