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Entscheid

RRB Nr. 640/2019

Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, Schreiben an das EFD

3. Juli 2019Deutsch4 min

Source zh.ch

Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, Schreiben an das EFD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Juli 2019

640. Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz (Vernehmlassung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat am 1. Mai 2019 die Vernehmlassung zu einer neuen Verordnung zum Finanzmarktaufsichts- gesetz eröffnet. Die Regulierungstätigkeit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ist seit einigen Jahren wiederholt Gegenstand von Kritik von Seiten der Finanzbranche und der Politik. Die Hauptkritikpunkte be- ziehen sich insbesondere auf deren Rolle in der aus Sicht der Finanz- branche übermässigen Regulierung und auf eine zu wenig angemessene Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit. In der Vergangenheit ha- ben die beaufsichtigten Finanzinstitute wiederholt die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit von konkreten FINMA-Regelungen ange- zweifelt. Vor diesem Hintergrund hat der Bund die Regulierungstätigkeit der FINMA und die behördenübergreifende Zusammenarbeit 2018 über- prüft. Der Bund kommt zum Schluss, dass die gesetzlichen Grundlagen für die Tätigkeiten der FINMA im Grundsatz angemessen sind. Mit Blick auf die Praxis ergeben sich hingegen Differenzen in der Interpretation der gesetzlichen Grundlagen sowie in den Erwartungen und Anliegen von Politik, Behörden und den beaufsichtigten Finanzinstituten. Zur Klä- rung der Differenzen schlägt der Bundesrat in der neuen vorliegenden Verordnung folgende Bestimmungen vor, deren Inkrafttreten für 2020 vorgesehen ist: – Die Kompetenzen der FINMA in den internationalen Aufgaben sol- len präzisiert werden. Zudem wird in Art. 3 der Verordnung zum Fi- nanzmarktaufsichtsgesetz festgehalten, wie sich die Kompetenzen der FINMA im Verhältnis zu denjenigen des Bundesrates bzw. EFD ver- halten. – In Bezug auf die Regulierungsgrundsätze gemäss Art. 7 des Finanz- marktaufsichtsgesetzes (SR 956.1) werden die Voraussetzungen für die Tätigkeit der FINMA präzisiert, und es wird festgehalten, wie die As- pekte Verhältnismässigkeit, Differenzierung und internationale Stan- dards zu berücksichtigen sind. Die FINMA soll die bestehenden Re- gulierungen periodisch auf ihre Notwendigkeit, Angemessenheit und

Wirksamkeit hin überprüfen. Für die Regulierungsvorhaben der FINMA sollen in der Regel Wirkungsanalysen erstellt werden, die der Untersuchung und Darstellung der Kosten- und Nutzenaspekte von Regulierungen für die Betroffenen und der Volkswirtschaft dienen. – Die neue Verordnung baut auf der bestehenden Praxis der Zusammen- arbeit und des Austausches zwischen der FINMA und den Betroffe- nen auf. Die frühzeitige Information und angemessene Beteiligungen der Betroffenen in bestimmten Regulierungsprojekten soll in der Ver- ordnung verankert werden. – Betreffend die Zusammenarbeit von FINMA und Bundesrat bzw. EFD konkretisiert die neue Verordnung Anforderungen an die Formu- lierung der strategischen Ziele der FINMA und den Prozess zur Ge- nehmigung dieser Ziele durch den Bundesrat. Weiter hält die Verord- nung die Grundzüge der Zusammenarbeit von FINMA und EFD so- wie des gegenseitigen Informationsaustausches fest. In der Verordnung ist zudem eine Übergangsbestimmung vorgesehen, wonach die FINMA innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Ver- ordnung all ihre Regulierungen auf ihre Stufengerechtigkeit hin über- prüft und gegebenenfalls nötige Anpassungen vornimmt.

2. Beurteilung und Auswirkungen Von der neuen Verordnung sind die FINMA, die Bundesbehörden und die beaufsichtigten Finanzinstitute betroffen. Für die FINMA bedeu- tet die Vorlage, dass sie in Zukunft eine klar umschriebene Rolle bei der grundsätzlichen Ausrichtung und Ausgestaltung der Finanzmarktregu- lierung in der Schweiz haben und bei der Wahrnehmung ihrer interna- tionalen Aufgaben intensiver mit dem Bund zusammenarbeiten wird. Dies stärkt die politische Legitimation der Regulierung im Allgemeinen und der FINMA im Besondern. Die neuen Bestimmungen schaffen mehr Klarheit und Transparenz über die Regulierungsprozesse und die Anwendung der Regulierungs- grundsätze durch die FINMA. Dadurch verbessert sich die Rechts- und Planungssicherheit für die beaufsichtigten Finanzinstitute, und die regu- latorische Belastung der Finanzbranche wird in Grenzen gehalten. Dies begünstigt die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes, wo- von auch der Kanton Zürich profitiert. Ein allfälliger – gemäss erläutern- dem Bericht geringer – administrativer Zusatzaufwand bei den Finanz- instituten infolge von Datenerhebungen für die Wirkungsanalysen ist da- her angemessen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zu- stellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassun- gen@sif.admin.ch): Mit Schreiben vom 1. Mai 2019 haben Sie uns den Entwurf der Verord- nung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz zur Vernehmlassung unterbrei- tet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Bestrebungen, die Regulierungsrolle der Eidgenös- sischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und ihre Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden zu konkretisieren, und stimmen der Vorlage zu. Der Kanton Zürich hat ein grosses Interesse an einer möglichst opti- malen Ausgestaltung des Regulierungsrahmens im Finanzmarktbereich, welche die globalen Standards ausreichend berücksichtigt und gleich- zeitig die regulatorische Belastung der Finanzbranche in Grenzen hält. Die neuen Bestimmungen schaffen mehr Klarheit und Transparenz über die Regulierungsprozesse und die Anwendung der Regulierungs- grundsätze durch die FINMA. Dadurch verbessert sich die Rechts- und Planungssicherheit für die beaufsichtigten Finanzinstitute. Dies begüns- tigt die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes insgesamt.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli