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Entscheid

RRB Nr. 643/2026

Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, Vernehmlassung

10. Juni 2026Deutsch4 min

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juni 2026

643. Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes

(Vernehmlassung) Der Bundesrat hat am 22. April 2026 die Vernehmlassung zu einer Än- derung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20) eröffnet. Damit will der Bundesrat mehr Personen, die sich bereits in der Schweiz aufhalten, in den Arbeitsmarkt bringen. Die zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen sollen künftig Personen, die im Familiennach- zug in die Schweiz gekommen sind und keine Arbeit oder Ausbildung in Aussicht haben, an die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BSLB) melden. Die BSLB soll die gemeldeten Personen zu einem In- formations- und Beratungsgespräch einladen, um sie über die Möglich- keiten zum Berufseinstieg in der Schweiz und die damit verbundenen Anforderungen zu informieren. Zudem sollen die gemeldeten Personen auf die Bedeutung einer beruflichen Grundbildung und Wege zur An- erkennung ausländischer Berufsqualifikationen hingewiesen werden.

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassungSB-RE@sem.admin.ch): Mit Schreiben vom 22. April 2026 haben Sie uns eingeladen, zur Än- derung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) be- treffend Meldung von Personen mit besonderem Beratungsbedarf bei der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BSLB) Stellung zu neh- men. Wir danken für diese Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir teilen die Einschätzung, dass bei gewissen im Familiennachzug einreisenden Personen ein Informations- und Beratungsbedarf bezüg- lich ihrer beruflichen Perspektiven besteht. Diese Personengruppe – darunter insbesondere Frauen – birgt ein Fachkräftepotenzial, das besser als bisher genutzt werden könnte. Deshalb sind Bestrebungen, Personen im Familiennachzug stärker zu fördern, grundsätzlich zu be- grüssen. Der mit der Gesetzesänderung vorgeschlagene Weg ist jedoch nicht zielführend. Wir lehnen die vorgeschlagene Meldepflicht aus fol- genden Gründen ab:

– Aus Zeit- und Sprachgründen wird es beim Erstkontakt kaum mög- lich sein, den Beratungsbedarf einer im Familiennachzug zuziehenden Person vertieft zu erheben. Den Beratungsbedarf beim Erstkontakt an einzelnen Kriterien (z. B. am Bildungsabschluss im Heimatland), wie es der revidierte Art. 51 Abs. 3bis AIG vorsieht, festzumachen, genügt nicht als Grundlage für eine Meldung an die BSLB. So besteht die Gefahr, dass Letztere in der Folge zu viele Personen beraten müs- sen, bei denen eine Beratung nicht oder noch nicht angezeigt ist. – Erfahrungen aus dem Bereich Erstinformation im Rahmen der Kan- tonalen Integrationsprogramme zeigen, dass neuzuziehende Personen oft eine gewisse Zeit (mehrere Monate, manchmal auch länger) be- nötigen, bis sie sich vertieft mit Fragen der beruflichen Integration in der Schweiz auseinandersetzen können, da andere Themen (Umzug, Kennenlernen der Umgebung, Einschulung der Kinder, Spracherwerb usw.) zu Beginn wichtiger sind. Eine obligatorische Beratung, bevor die betreffende Person bereit und aufnahmefähig dazu ist, ergibt wenig Sinn und nimmt viele Ressourcen in Anspruch. – Die BSLB beruht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Eine Verpflich- tung der BSLB, gemeldete Personen zu einem Informations- und Beratungsgespräch einzuladen, birgt das Risiko, dass die BSLB nicht mehr in erster Linie als unterstützendes Beratungsangebot, sondern als staatliche Kontrollinstanz wahrgenommen wird. Dies kann das notwendige Vertrauensverhältnis beeinträchtigen und die Wirksam- keit der Beratung vermindern. – Die Gründe für eine Nichterwerbstätigkeit können vielfältig sein und beispielsweise in Betreuungspflichten, gesundheitlichen Einschrän- kungen oder anderen persönlichen Lebenssituationen liegen. Nicht jede Nichterwerbstätigkeit weist auf einen beruflichen Integrations- oder Beratungsbedarf hin. Eine verpflichtende Einladung zu einem Beratungsgespräch ist in solchen Fällen wenig zielführend. Hinzu kommt, dass mögliche Kostenfolgen – etwa Beratungs- oder Reise- kosten – insbesondere für finanziell schlechter gestellte Personen eine zusätzliche Belastung darstellen können. – Die bestehenden Angebote der BSLB stehen den betroffenen Per- sonen bereits heute offen und können bedarfsgerecht genutzt werden. Es ist davon auszugehen, dass ein Grossteil der im Familiennachzug zuziehenden Personen aufgrund ihrer Vorbildung und ihrer finan- ziellen Möglichkeiten in der Lage ist, Beratungsangebote selbststän- dig zu finden und aufzusuchen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglie- der des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Peter Hösli