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Entscheid

RRB Nr. 647/2018

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Gossau, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

4. Juli 2018Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Juli 2018

647. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Gossau)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Gossau haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 24. September 2017 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Gossau sowie sinnge- mäss die Auf‌lösung der Schulgemeinde Gossau beschlossen. Der Ge- meindevorstand bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeinde- ordnung. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulpflege nimmt im Gemeindevorstand Einsitz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung werden die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Gossau sowie die Gemeindeordnung der Schul- gemeinde Gossau aufgehoben. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Gossau am 24. Sep- tember 2017 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Gossau, Berghofstrasse 4, 8625 Gossau ZH, die Schulpflege Gossau, Schulverwaltung, Laufenbach- strasse 7, 8625 Gossau ZH, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhof- strasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bildungsdirektion und die Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli