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Entscheid

RRB Nr. 648/2018

Gemeindewesen, Schulzweckverband Bezirk Affoltern, neue Statuten, Genehmigung

4. Juli 2018Deutsch6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Juli 2018

648. Gemeindewesen (Schulzweckverband Bezirk Affoltern)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV; LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttre- ten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Gemeinden des Bezirks Affoltern, die Aufgaben der Volks- schule wahrnehmen, bilden seit 1935 einen Zweckverband für gemein- same Sonderschulen und weitere Dienstleistungen im schulischen und heilpädagogischen Bereich. Zwischen dem 24. November und dem 12. De- zember 2017 haben die Stimmberechtigten der Gemeinden des Bezirks Affoltern, die Aufgaben der Volksschule wahrnehmen, eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Affoltern hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die neuen Statuten des Schulzweckverbands Bezirk Affoltern enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Ein- führung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2019) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 1. Januar 2009.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 29 Abs. 2 Ziff. 1 der Statuten sieht vor, dass der Verbandsschul- pflege die Befugnis zum «Vollzug der übergeordneten Organe» zusteht. Der Statutenentwurf, welcher der Vorprüfung vom 24. April 2017 zu- grunde lag, sah noch die korrekte Formulierung vor, wonach die Ver- bandsschulpflege zum Vollzug der Beschlüsse der übergeordneten Or- gane zuständig ist. Zudem ergibt sich aus der Sachlogik, dass es sich bei der Formulierung von Art. 29 Abs. 2 Ziff. 1 der Statuten offensichtlich um ein Versehen handelt, dessen Behebung lediglich eine Änderung re- daktioneller Natur erfordert (Einfügen von «der Beschlüsse» nach «Voll- zug»). Entsprechend ist die Verbandsschulpflege zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten.

b) Art. 30 Abs. 2 Ziff. 3 der Statuten bestimmt, dass der Verbandsschul- pflege die Bewilligung von neuen, im Budget enthaltenen einmaligen Aus- gaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 100 000 pro Jahr und von neuen, im Budget enthaltenen wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimm- ten Zweck bis Fr. 75 000 pro Jahr zusteht. Diese Befugnis der Verbands- schulpflege kann jedoch sinnvollerweise nicht durch eine jährliche Ge- samtlimite (Plafond) begrenzt sein. Andernfalls müssten nach Erreichen des Plafonds auch neue Ausgaben in geringer Höhe von der Delegierten- versammlung bewilligt werden, obwohl sie bereits budgetiert sind. Das wäre weder stufengerecht noch effizient und kann nicht dem Willen der Zweckverbandsorgane entsprechen. Im Übrigen führt nur die Bewilli- gung neuer Ausgaben ausserhalb des Budgets dazu, dass das Budget um diese Beträge überschritten wird und das Budget seine Planungsfunktion teilweise einbüsst (vgl. hierzu auch RRB Nr. 772/2015). Entsprechend ist Art. 30 Abs. 2 Ziff. 3 der Statuten so auszulegen, dass der Verbands- schulpflege die genannten Finanzbefugnisse zukommen, wobei die Be- schränkung auf die jährlichen Gesamtbeträge («pro Jahr») für Ausgaben innerhalb des Budgets nicht gilt. Der Zweckverband ist zu verpflichten, Art. 30 Abs. 2 Ziff. 3 anlässlich der nächsten Statutenrevision im Sinne dieser Erwägungen anzupassen. c) Gemäss Art. 55 Abs. 1 der Statuten werden die von den Verbands- gemeinden bis zum 31. Dezember 2018 finanzierten und in den Gemeinde- rechnungen als Investitionsbeiträge bilanzierten Vermögenswerte im Sinne einer Sacheinlage auf den Zweckverband übertragen. Abs. 2 besagt, dass die Investitionsbeiträge, welche die Verbandsgemeinden seit dem 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2018 an den Zweckverband geleis- tet haben, auf den 1. Januar 2019 in unverzinsliche Beteiligungen der Ge- meinden umgewandelt werden. Damit besteht eine Lücke in Bezug auf Investitionsbeiträge, welche die Gemeinden vor dem 31. Dezember 2009 geleistet haben und gemäss Abs. 1 auf den Zweckverband übertragen werden. Da bei den Investitionsbeiträgen nach dem 1. Januar 2010 vor- gesehen ist, dass sie zu unverzinslichen Beteiligungen der Gemeinden führen, ist Art. 55 Abs. 2 der Statuten entsprechend so auszulegen, dass dies auch in Bezug auf diejenigen vor dem 1. Januar 2010 gilt. Das gemäss Art. 55 Abs. 3 der Statuten zum Restbuchwert bewertete Verwaltungs- vermögen ist per 1. Januar 2019 in die Eingangsbilanz des Zweckver- bands aufzunehmen. Aufgrund der Umwandlung der Investitionsbeiträge in unverzinsliche Beteiligungen erhält der Zweckverband entsprechen- des Eigenkapital. Den Verbandsgemeinden sind ihre Beteiligungswerte mitzuteilen. d) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Schulzweckverband Bezirk Affol- tern werden im Sinne von Erwägung 3 genehmigt.

II. Die Verbandsschulpflege wird verpflichtet, in Art. 29 Abs. 2 Ziff. 1 der Statuten die redaktionelle Änderung gemäss Erwägung 3a vorzu- nehmen.

III. Der Zweckverband wird verpflichtet, anlässlich der nächsten Sta- tutenrevision Art. 30 Abs. 2 Ziff. 3 im Sinne der Erwägung 3b anzupassen.

IV. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an – die Verbandsschulpflege Schulzweckverband Bezirk Affoltern, Breitenstrasse 18, Postfach 677, 8910 Affoltern am Albis (E), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Bonstetten, Am Rainli 2, Postfach, 8906 Bonstetten, – Hausen a. A., Gemeindeverwaltung, Zugerstrasse 10, 8915 Hausen am Albis, – Hedingen, Zürcherstrasse 27, 8908 Hedingen, – Kappel a. A., Gemeindeverwaltung, Lindenfeld 2a, 8926 Kappel am Albis, – Knonau, Stampfistrasse 1, 8934 Knonau, – Rifferswil, Gemeindehaus, Jonenbachstrasse 1, Postfach 17, 8911 Rifferswil, – Stallikon, Gemeindeverwaltung, Reppischtalstrasse 53, 8143 Stallikon, – die Oberstufenschulpflegen der Oberstufenschulgemeinden – Affoltern a. A.-Aeugst a. A., Schulhaus Ennetgraben, Zwilliker- strasse 16, Postfach 615, 8910 Affoltern am Albis, – Bonstetten, Schulverwaltung, Schachenrain 1, 8906 Bonstetten, – Hausen a. A., Schulhausstrasse 7, 8915 Hausen am Albis, – Mettmenstetten, Schulverwaltung, Schulhausstrasse 13, 8932 Mettmenstetten, – Obfelden-Ottenbach, Dorfstrasse 65, 8912 Obfelden,

– die Primarschulpflegen der Primarschulgemeinden – Aeugst a. A., Schulverwaltung, Spitzenstrasse 16, 8914 Aeugst am Albis, – Affoltern a. A., Schulverwaltung, Breitenstrasse 18, Postfach 677, 8910 Affoltern am Albis, – Maschwanden, Dorfstrasse 56, 8933 Maschwanden, – Mettmenstetten, Schulhausstrasse 4, Postfach, 8932 Mettmenstetten, – Obfelden, Alte Landstrasse 37, 8912 Obfelden, – Ottenbach, Schulweg 4, Postfach 87, 8913 Ottenbach, – Wettswil a. A., Dettenbühlstrasse 2, 8907 Wettswil, – den Bezirksrat Affoltern, Bezirksgebäude, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, – die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli