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Entscheid

RRB Nr. 648/2026

Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, Vernehmlassung

10. Juni 2026Deutsch3 min

Source zh.ch

Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juni 2026

648. Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 13. März 2026 eröffnete das Eidgenössische Departe- ment des Innern ein Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Der Bundesrat und die eidgenössischen Räte möchten die Eigenverantwor- tung der Versicherten stärken, um zur Kostendämpfung beizutragen. In Erfüllung der Motion 24.3636 Friedli «Mindestfranchise den realen Gegebenheiten anpassen» umfasst die Vorlage eine Anpassung der Franchise je nach Kostenbeteiligung der Versicherten in der obligato- rischen Krankenpflegeversicherung. Vorgeschlagen ist eine Anhebung der Mindestfranchise auf Fr. 400. Die Parameter für die Franchiseerhö- hung werden in der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung definiert. Nach dem Willen der Motionärin wie auch des Bundesrates ist sicher- zustellen, dass die Franchiseerhöhung und der Anpassungsmechanismus moderat ausfallen. Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direk- toren (GDK) hat mit Beschluss vom 21. Mai 2026 zur Vorlage Stellung genommen. Die GDK unterstützt die geplante Erhöhung der Mindest- franchise von Fr. 300 auf Fr. 400. Diese Erhöhung kann der Bundesrat in eigener Kompetenz beschliessen, was die GDK begrüssen würde. Einen automatischen Anpassungsmechanismus, wie in der KVG-Revi- sion vorgeschlagen, beurteilt die GDK kritisch. Eine Erhöhung der Mindestfranchise auf Fr. 400 kann einen Beitrag zur Stärkung der Eigenverantwortung der Versicherten leisten. Weniger stark steigende Gesundheitskosten können den Kanton bei seinem An- teil an den Gesundheitskosten entlasten. Die Erhöhung der Mindest- franchise kann hingegen zu Mehrausgaben des Kantons und der Ge- meinden bei den Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe führen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an auf- sicht@bag.admin.ch und gever@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 13. März 2026 haben Sie uns eingeladen, zur Än- derung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegen- heit und äussern uns wie folgt: Da die Mindestfranchise – und damit die persönliche Mindestbe- teiligung der Versicherten – seit über 20 Jahren nicht angepasst wurde, ist eine Erhöhung nachvollziehbar. Wir begrüssen die Erhöhung auf Fr. 400 und fordern den Bundesrat auf, die Kostenbeteiligung der Ver- sicherten in eigener Kompetenz entsprechend anzupassen. Eine An- passung des KVG ist hierfür nicht erforderlich und wird daher abgelehnt. Sie würde zusätzliche, nicht notwendige Bürokratie im Gesundheits- wesen erzeugen. In Übereinstimmung mit der Konferenz der kantona- len Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren lehnen wir einen auto- matischen Anpassungsmechanismus ab.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Peter Hösli