RRB Nr. 65/2014
Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Weinland, Statuten, Änderung, Genehmigung
22. Januar 2014Deutsch3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Weinland, Statuten, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Januar 2014
65. Gemeindewesen (Zweckverband Feuerwehr Weinland)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Ge- nehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Gemeinden des Kantons Zürich Marthalen, Ossingen, Rheinau und Truttikon bilden seit 1995 unter dem Namen «Feuerwehr Weinland» einen Zweckverband für den Betrieb einer gemeinsamen Feuerwehr (RRB Nr. 1956/1995). Im Hinblick auf den Beitritt der thurgauischen Gemeinde Neunforn zum Zweckverband Feuerwehr Weinland haben die Verbandsgemeinden ihre Statuten revidiert. Grundlage dieses Verbandes bildet ein Staatsvertrag, den der Kanton Zürich und der Kanton Thurgau mit Beschlüssen vom 30. Oktober 2013 und 10. Dezember 2013 abge- schlossen haben (ABl 2013-12-20). Demgemäss findet auf den Zweck- verband zürcherisches Recht Anwendung. Den neuen Statuten haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden zwischen dem 27. Novem- ber 2012 und dem 2. Januar 2013 zugestimmt. Der Bezirksrat Andelfingen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse der Politischen Ge- meinden Marthalen, Ossingen, Rheinau und Truttikon keine Rechtsmit- tel ergriffen wurden. Der Beschluss der Gemeinde Neunforn ist eben- falls rechtskräftig. Die Änderungen der Statuten betreffen den Beitritt der Politischen Gemeinde Neunforn zum Zweckverband Feuerwehr Weinland und dadurch bedingte Anpassungen. Die Bestimmungen geben, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Weinland werden ge- nehmigt.
II. Mitteilung an – den Regierungsrat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, – den Zweckverband Feuerwehr Weinland, c/o Gemeindekanzlei Marthalen, Postfach, Underdorf 2, 8460 Marthalen, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Marthalen, Gemeindekanzlei, Postfach, Underdorf 2, 8460 Marthalen, – Ossingen, Truttikerstrasse 7, Postfach 16, 8475 Ossingen, – Rheinau, Schulstrasse 11, 8462 Rheinau, – Truttikon, Gemeindeverwaltung, Hinterdorfstrasse 2, 8467 Truttikon, – Neunforn, Gemeindekanzlei, 8526 Oberneunforn – den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach 281, 8450 Andelfingen, – die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi