RRB Nr. 65/2021
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Maur, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
3. Februar 2021Deutsch4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Februar 2021
65. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Maur)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Maur haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 29. November 2020 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Maur beschlossen. Die Gemeindeordnung enthält die notwendigen Anpassungen an das Ge- meindegesetz vom 20. April 2015 und tritt gemäss Art. 58 am 1. Januar 2021 in Kraft. Aufgrund der späten Einreichung der Unterlagen war es nicht mehr möglich, die Gemeindeordnung vor diesem Datum zu genehmigen. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Gemeindeordnung, aber eine rückwirkende Inkraftset- zung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Gemeindeord- nung auf den 1. Januar 2021 sprechen. Auf den Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeinde- ordnung der Politischen Gemeinde Maur aufgehoben.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 16 Abs. 2 sieht vor, dass die Gemeindeversammlung mit dem Budget neue einmalige Ausgaben sowie Zusatzkredite zur Erhöhung von neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 600 000 für einen bestimmten Zweck und neue wiederkehrende Ausgaben oder die Erhöhung von neuen wie- derkehrenden Ausgaben bis Fr. 100 000 für einen bestimmten Zweck be- willigt. Die Kreditbewilligung erfolgt ohne besonderen Beschluss. Im Be- richt zum Budget sind solche Kredite auszuweisen und zu begründen. Die Bestimmung muss so ausgelegt werden, dass die Gemeindever- sammlung Kredite bis zu einer gewissen Höhe im Rahmen des Budgets bewilligen kann. Die Kredite sind zwar im Budget auszuweisen und zu begründen, auf die Bewilligung eines separaten Verpflichtungskredits soll jedoch verzichtet werden (sogenannter konstitutiver Budgetbeschluss).
Für den Budgetkredit gilt wie für den Verpflichtungskredit gleicher- massen der Grundsatz der Zweckbindung (§§ 113 und 106 Abs. 1 GG). Wenn bei einem konstitutiven Budgetbeschluss auf den Verpflichtungs- kredit verzichtet wird, muss der Budgetkredit dem Gebot der Zweckbin- dung gleichwohl entsprechen. Folglich muss im Budget bestimmt werden, für welchen Zweck die Ausgaben getätigt werden sollen. Die Spezifizie- rung müsste so weit gehen, dass sich feststellen lässt, ob z. B. die Regeln über die Zusammenrechnungspflicht (§ 110 GG) oder über das Zusatz- kreditverfahren (§ 108 GG) eingehalten sind. Das heisst, die konstitutiven Budgetkredite müssen im Budget detailliert konkretisiert werden. Nur in diesem Sinne ist Art. 16 Abs. 2 genehmigungsfähig. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. c) Der Gemeinderat ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsrats- beschluss über die in Ziff. 3 lit. a der Erwägungen angebrachte Bemerkung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Maur am 29. November 2020 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Maur, Zürichstrasse 10, 8124 Maur, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Bildungs- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli