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Entscheid

RRB Nr. 653/2016

Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister, Schreiben an das EDI

29. Juni 2016Deutsch9 min

Source zh.ch

Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister, Schreiben an das EDI

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Juni 2016

653. Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und

Erwägungen

Wohnungsregister, Totalrevision (Vernehmlassung) Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Zweitwohnungen am 1. Januar 2016 wurde ein Art. 10 Abs. 3bis des Bundesstatistikgesetzes (BStatG; SR 431.01) eingefügt. Dies hat zur Folge hat, dass der Bund die Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) zu administrativen Zwecken nutzen darf und der Bundesrat gewisse Daten, die nicht be- sonders schützenswert sind, öffentlich zugänglich erklären kann. Damit diese Möglichkeiten umgesetzt und die gesetzlichen Grundlagen den neuen Gegebenheiten angepasst werden können, muss die Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR; SR 431.841) revidiert werden. Mit der Totalrevision will der Bundesrat den Inhalt des BStatG konkre- tisieren, klare Regeln für sämtliche vorgesehene Nutzungen des GWR aufstellen und die Voraussetzung für die Erstellung offizieller Bundes- datensätze schaffen. Mit Schreiben von Ende April 2016, eingegangen am 26. April 2016, wurden die Kantonsregierungen vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) eingeladen, zur Vorlage Stellung zu nehmen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Zu- stellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Dokument an aemterkon- sultationen@bfs.admin.ch): Mit Schreiben von Ende April 2016, eingegangen am 26. April 2016, haben Sie uns den Entwurf für die Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR; SR 431.841) zur Stellungnahme unterbreitet. Wir danken Ihnen hierfür und äussern uns wie folgt:

A. Allgemeine Bemerkungen zur Vorlage Wir begrüssen die Stossrichtung des Entwurfes der VGWR. Insbe- sondere die Ausweitung der Meldepflicht auf alle Gebäudetypen, die Vor- gaben zur Datenqualität und die Möglichkeit der Datenabgabe durch die berechtigten Stellen nach kantonaler Gesetzgebung sind positiv zu erwähnen.

Die Vereinfachung des Datenzugriffes, indem Daten, die sich nicht auf Personen beziehen (Daten der Zugriffsberechtigungsstufe A), grundsätz- lich im Internet öffentlich zugänglich sind, entspricht dem Gedanken der OpenGovernmentData-Strategie 2014–2018 des Bundes (nachfolgend OGD-Strategie), was wir unterstützen. Für den Ausbau des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) und die Aufarbeitung der neuen Verzeichnisse müssen angemessene Umsetzungs- fristen festgelegt werden. Insbesondere für die Vorbereitungsarbeiten wie die Definition von Begriffen, die Definition der Ereignisse mit Änderungs- bzw. Mutationsfolgen, die Erarbeitung der Datenmodelle sowie die Fest- legung und Implementierung der elektronischen Schnittstellen ist für die Kantone wie auch für die Gemeinden ausreichend Zeit einzuplanen.

B. Zu einzelnen Bestimmungen Zu Art. 2 Bst. b Die neue Begriffsdefinition des Gebäudes lässt die Interpretation zu, dass nur Gebäude zu Wohnzwecken oder für menschliche Tätigkeiten von der Meldepflicht erfasst und Bauten wie Ställe, Garagen usw. ausgeschlos- sen werden. Antrag: Wir beantragen eine beispielhafte Aufzählung der möglichen Zwecke: «Gebäude: auf Dauer angelegter, mit einem Dach versehener, mit dem Boden fest verbundener Bau, der Personen aufnehmen kann und zu Zwecken wie Wohnen, Arbeiten, Ausbildung, Kultur, Sport usw. dient; […]» Zu Art. 5 Abs. 2 In Absprache mit dem Bundesamt für Statistik (BFS) stellt die kanto- nale Koordinationsstelle sicher, dass die Daten des GWR regelmässig ak- tualisiert werden. Art. 10 Abs. 1 verpflichtet die zuständigen Stellen zur laufenden Nachführung von bewilligungspflichtigen Bauprojekten, Ge- bäuden und Wohnungen nach Art. 8. Die unterschiedlichen Formulierun- gen (regelmässige Aktualisierung und laufende Nachführung) verursa- chen bei den zuständigen Stellen Unsicherheiten bezüglich der Daten- nachführung. Wir erachten es als sinnvoller und verständlicher, wenn in der Verordnung immer eine laufende Nachführung verlangt wird. Antrag: «Die kantonale Koordinationsstelle stellt in Absprache mit dem BFS sicher, dass die Daten des GWR laufend nachgeführt werden.»

Zu Art. 6 Gemäss Abs. 1 setzt die Qualifizierung als anerkanntes Register neben mehreren Bedingungen (Bst. a–c) die Führung eines Registers voraus. Im Rahmen einer Sitzung vom 17. November 2015 zwischen Vertretenden des BFS und des Kantons Zürich hat die Vertretung des BFS ausdrück- lich erwähnt, dass die Qualitätssicherung und Betreuung der für die Daten- erfassung zuständigen Stellen nicht die Führung eines eigenen Nachfüh- rungssystemes voraussetze (vgl. Kanton Tessin). Vielmehr sei die Über- nahme von Supportarbeiten für die kommunalen Bauämter von Bedeu- tung. Wir gehen deshalb davon aus, dass – entgegen dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 – das Führen eines eigenen Nachführungssystemes nicht not- wendig ist und ein automatischer Download der aktuellen Daten im Sinne einer Kopie ausreicht, um vom BFS als anerkanntes Register qualifiziert zu werden. Antrag: Die Möglichkeit, dass ein Kanton den Support der für die Da- tenerfassung zuständigen Stellen übernehmen kann, soll in der Verord- nung von der Pflicht, ein eigenes Nachführungssystem zu betreiben, ent- koppelt werden. Mit einer solchen Anpassung müssten auch Art. 10 Abs. 2 und allenfalls Art. 11 sowie Art. 12 Abs. 3 überarbeitet werden (monatli- che Datenlieferung wäre nicht möglich). Zu Art. 7 Abs. 1: Das BFS führt das GWR nicht selber, sondern delegiert die Füh- rung an die zuständigen kommunalen oder kantonalen Stellen. Antrag: «Die zuständige kommunale oder kantonale Stelle führt: […]» oder alternativ «Im GWR werden folgende Objekte geführt: […]» Abs. 2: Insbesondere grössere Städte melden ihre Bauprojekte erst nach Fertigstellung der Wohnungen und nicht bereits bei Erteilung der Baubewilligung, zumal sich der Wohnungsbestand bzw. die amtliche Woh- nungsnummer zwischen der Erteilung einer Baubewilligung und des Bau- beginns – beispielsweise aufgrund von Projektänderungen oder noch zu erfüllenden Nebenbestimmungen – verändern kann. Auch aus statistischen Überlegungen sollte es genügen, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung nur die summarische Anzahl der Wohnungen eines Bau- projektes bzw. Gebäudes bekannt ist und erst bei Baubeginn die tatsäch- lichen Werte verfügbar sind. Antrag: Die Erfassungspflicht ist auf den Zeitpunkt des Baubeginns eines Projektes und nicht auf den Zeitpunkt des Erteilens der Baubewil- ligung festzusetzen: «Geplante Gebäude sowie ihre Eingänge und Woh- nungen müssen bei Baubeginn geführt werden.»

Zu Art. 8 Das BFS führt das GWR – analog zu den Bemerkungen zu Art. 7 Abs. 1 – nicht selber, sondern delegiert die Führung an die zuständigen kommunalen oder kantonalen Stellen. Antrag: «Die zuständige kommunale oder kantonale Stelle führt zu je- dem Bauprojekt […] (Abs. 1) bzw. Gebäude […] (Abs. 2) bzw. jeder Woh- nung (Abs. 3) folgende Informationen:» oder alternativ «Im GWR wer- den zu jedem Bauprojekt […] (Abs. 1) bzw. Gebäude […] (Abs. 2) bzw. jeder Wohnung (Abs. 3) folgende Informationen geführt:» Zu Art. 10 Abs. 2 Folgeänderung aufgrund der Ausführungen und des Antrags zu Art. 6 ist zu prüfen. Zu Art. 12 Abs. 4 Bei unvollständig oder falsch erfassten Daten oder bei Abweichungen ordnet das BFS Korrekturen an und setzt eine Frist dafür an. Die Ver- ordnung regelt das Korrekturverfahren nicht näher. Insbesondere bleibt offen, was die Folge ist, wenn nach abgelaufener Frist die Korrekturen von der zuständigen Stelle nicht vollzogen werden. Antrag: Auf Abs. 4 Satz 2 ist zu verzichten. Zu Art. 15, 16 und 17 Grundsätzlich soll der Zugriff auf die im GWR geführten Daten ge- mäss erläuterndem Bericht des BFS möglichst einfach sein. Die Freigabe der Daten gemäss Entwurf der VGWR erfolgt aber nicht konsequent im Sinne der OGD-Strategie. Mit der Regelung, dass über die öffentlich zu- gängliche Internetnutzung nur individuelle Abfragen von Daten der Zu- griffsberechtigungsstufe A möglich sind und für Sammelabfragen – unab- hängig der Datenqualifizierung (Zugriffsberechtigungsstufe A, B oder C) – ein Gesuch notwendig ist, wird die Nutzung eingeschränkt. Zudem erachten wir das Verbot, öffentlich zugängliche Daten der Zugangsbe- rechtigungsstufe A für kommerzielle Zwecke zu nutzen, als Widerspruch zur Stossrichtung der OGD-Strategie, in der festgehalten wird, dass mit der Weiterverwendung von Daten unter anderem ein wirtschaftlicher Mehrwert erreicht werden kann. Im Hinblick auf die OGD-Strategie, aber auch aufgrund der Qualifi- zierung der Daten des GWR als nicht besonders schützenswert im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) beurteilen wir diese Nutzungseinschränkung bei Daten der Zugangsberechtigungs- stufe A als nicht zweckmässig. Eine umfassende Nutzung ohne Einschrän- kungen, d. h. auch die Möglichkeit, Sammelabfragen im Rahmen der öf-

fentlich zugänglichen Internetnutzung zu vollziehen oder die Daten für kommerzielle Zwecke weiterzuverwenden, stufen wir bei solchen Daten als sinnvoll und effizient ein, zumal gemäss dem Grundsatz von OGD eine Wertschöpfung aus der Verwendung von als öffentlich zugänglich klassi- fizierten Daten ermöglicht werden soll. Für die Daten der Zugangsberechtigungsstufe B und C können grund- sätzlich Regelungen im Sinne der Art. 15 und 17 in Betracht gezogen wer- den. Entsprechend dem Erläuternden Bericht (Ziff. 5.6, Anhang 1) ist in der VGWR klarzustellen, dass die Statistikstellen Zugriff auf sämtliche Daten im GWR für ihr Gebiet haben. Hierfür ist kein Gesuch für Sam- melabfragen vorzusehen, sondern eine direkte Zugriffsmöglichkeit über einen Onlinedienst. Antrag: Daten des GWR der Zugangsberechtigungsstufe A sind als öffentlich zugängliche Daten ohne Nutzungseinschränkung zu qualifizie- ren. Dementsprechend ist für diese Daten ein umfassender, kostenloser Download-Dienst zur Verfügung zu stellen. Diese Daten sind von den Gel- tungsbereichen der Art. 15 und 17 auszunehmen. Für die Statistikstellen ist ein direkter Zugriff auf sämtliche Daten ihres Gebiets vorzusehen. Zu Art. 18 Das kostenlose Zurverfügungstellen der Nutzung im Internet begrüs- sen wir. Analog zu Art. 15–17 sollen Daten des GWR der Zugangsberech- tigungsstufe A umfassend kostenlos bzw. gebührenfrei genutzt werden können, weshalb auch Sammelabfragen nicht der Gebührenpflicht zu unterstellen sind. Für die Daten der Zugangsberechtigungsstufen B und C ist die Bestimmung gemäss Art. 18 passend, wobei die Kantone und Ge- meinden von der Gebührenpflicht bei Einzel- sowie Sammelabfragen aus- zunehmen sind. Da diese ihre Daten dem Bund kostenlos zur Verfügung stellen bzw. entschädigungslos erheben, sind diesen im Gegenzug beim Datenzugriff keine Gebühren aufzuerlegen. Antrag: Die umfassende Nutzung von Daten des GWR der Zugangs- berechtigungsstufe A sowie sämtliche Nutzungen durch die Kantone und Gemeinden sind von der Gebührenpflicht auszunehmen. Zur Änderung des Anhanges 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 Die Änderung widerspricht der Logik des Aufbaues der Geoinforma- tionsgesetzgebung, da die Inhalte der neuen Datensätze als Bestandteil der Amtlichen Vermessung bereits als Geobasisdaten deklariert sind. Im Sinne eines pragmatischen Vorgehens und mit Blick auf das Nutzungs- potenzial von landesweit flächendeckenden Datensätzen verzichten wir auf einen Änderungsantrag.

Zur Änderung der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen Art. 26b: Die Bedeutung der Gebäudeadressen nimmt bei raumwirksa- men Tätigkeiten stetig zu. Die Änderungen tragen dieser Tendenz grund- sätzlich Rechnung, was zu begrüssen ist. Damit die Gebäudeadresse je- doch ihre Wirkung entfalten kann, muss sie eindeutig sein. Für die breite Nutzung (z. B. durch Navigationssysteme, die nicht auf den Identifikator EGAID usw. zugreifen können) ist das Kriterium der Eindeutigkeit zwin- gend durch eine Kombination von Hausnummer, gegebenenfalls Gebäu- dename, Strassenname, Ortschaftsname und Postleitzahl sowie Status des Objekts zu gewährleisten.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi