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Entscheid

RRB Nr. 655/2025

Agglomerationsprogramme Schaffhausen 5. Generation, Einreichung beim Bund, Ermächtigung

18. Juni 2025Deutsch10 min

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Juni 2025

655. Agglomerationsprogramm Schaffhausen 5. Generation (Zustimmung und Ermächtigung zur Einreichung beim Bund)

1. Ausgangslage Die Kantone Schaffhausen, Thurgau und Zürich bilden zusammen mit den betroffenen Gemeinden den Verein Agglomeration Schaffhau- sen (VAS) und damit die Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm Schaffhausen. Der Kanton Zürich trat dem VAS mit Beschluss des Re- gierungsrates vom 4. Oktober 2006 (RRB Nr. 1426/2006) bei. Die Fe- derführung für die Erarbeitung des Agglomerationsprogramms liegt beim Kanton Schaffhausen. Der Bund hat im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr die grundsätzlich beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen festgelegt und in Perimeter eingeteilt. Die beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen sind in Art. 19 der Verordnung vom 7. November 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel (SR 725.116.21) aufgeführt. Nach der Gemeindetypologie des Bundesamtes für Statistik (BFS) für Agglomerationen bildet die Stadt Schaffhausen – als Kern- stadt der Agglomeration – zusammen mit der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall sowie den auf Zürcher Gebiet liegenden Gemeinden Feuer- thalen und Flurlingen den Agglomerationskern. Zur Agglomeration nach BFS gehören zudem die Zürcher Gemeinden Laufen-Uhwiesen und Dachsen. Es wurden bisher drei Generationen des Agglomerationsprogramms Schaffhausen erstellt. Der Regierungsrat hat diesen jeweils zugestimmt und für die Einreichung durch den federführenden Kanton Schaffhau- sen freigegeben (1. Generation 2007: RRB Nr. 1696/2007, 2. Generation 2012: RRB Nr. 575/2012, 4. Generation 2021: RRB Nr. 571/2021). Gemäss den Vorgaben des Bundes ist bis 30. Juni 2025 die 5. Generation des Ag- glomerationsprogramms einzureichen. Zweck und Grundlagen der Agglomerationsprogramme Agglomerationsprogramme sind längerfristig ausgelegte Planungen (Horizont 2040) zur Abstimmung in den Bereichen Verkehr, Siedlung sowie Landschaft und Umwelt. Sie sind Voraussetzung für die Mitfinan- zierung von Infrastrukturvorhaben durch den Bund. Der Bund leistet

Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen des Strassen- und Schienenverkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs, soweit sie zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem führen und eine Finanzierung durch andere Bundesmittel ausgeschlossen ist (Art. 17a Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralöl- steuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel [SR 725.116.2]). Mit Bundesbeschluss vom 30. September 2016 schufen die eidgenös- sischen Räte den unbefristeten Nationalstrassen- und Agglomerations- verkehrsfonds. Mit dem gleichzeitigen Erlass des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (SR 725.13) wurde das Infrastrukturfondsgesetz vom 6. Oktober 2006 aufgehoben und die Finanzierung des Programms Agglomerationsverkehr zeitlich unbefristet gesichert. Der Bund gibt mit seinen Richtlinien Programm Agglomerationsver- kehr vom 1. Februar 2023 die Anforderungen an die Erarbeitung, Prü- fung und Umsetzung der Agglomerationsprogramme vor. Als Grund- anforderungen gelten: der Einbezug der betroffenen Gebietskörper- schaften und der Bevölkerung, die Existenz einer ausgewiesenen Trä- gerschaft, das Agglomerationsprogramm als Ergebnis einer stimmigen Gesamtplanung (bestehend aus Ist- und Trendanalysen, Zukunftsbild, Handlungsbedarf, Teilstrategien und priorisierten Massnahmen), die Kohärenz über die verschiedenen Generationen hinweg sowie eine ko- ordinierte Umsetzung. Die Massnahmen des Agglomerationsprogramms sind nach unter- schiedlicher Priorität geordnet: A-Massnahmen sind vom Bund grund- sätzlich mitfinanzierbare Massnahmen mit hoher erwarteter Wirkung und fortgeschrittenem Planungsstand. Art. 18 der Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (SR 725.116.214) regelt die Fristen, innerhalb deren die Ausführung von als A-Massnah- men bezeichneten Bauvorhaben spätestens begonnen werden muss: Für Vorhaben der 4. Generation Ende März 2029 und für Vorhaben der

5. Generation voraussichtlich Ende März 2033. Als B-Massnahmen gel- ten Massnahmen, die erst mittelfristig bau- und finanzreif sein werden oder deren Kosten-Nutzen-Verhältnis bis zur nächsten Beurteilung ver- bessert werden kann. C-Massnahmen weisen entweder ein ungenügen- des Kosten-Nutzen-Verhältnis oder einen ungenügenden Planungsstand auf, sodass eine eingehendere Überprüfung der Wirkung gar nicht mög- lich ist. Sie bedürfen weiterer Abklärungen und Konkretisierungen. Eigenleistungen sind Massnahmen, die bei der Wirksamkeitsbeurteilung der Agglomerationsprogramme zwar berücksichtigt werden, für die je- doch keine Mitfinanzierung durch den Bund beantragt werden kann.

Dazu zählen Massnahmen in den Bereichen Siedlung sowie Landschaft und Umwelt und kleinere Massnahmen im Bereich Verkehr. Die Trä- gerschaften haben die Umsetzung dieser Massnahmen dennoch sicher- zustellen, da sie für die Gesamtwirkung der Agglomerationsprogramme von Bedeutung sind und damit in der Beurteilung des Bundes mitbe- rücksichtigt werden. Die Agglomerationsprogramme werden in «Generationen» erarbei- tet und dabei weiterentwickelt: 2007 wurde die 1. Generation an den Bund eingereicht, 2012 die 2., 2016 die 3. und 2021 die 4. Die Einreichung der 5. Generation erfolgt im Juni 2025. Nach Einreichung prüft der Bund die Programme und legt für die anerkannten A-Massnahmen die Höhe des Bundesbeitrags fest. Der Beitragssatz liegt zwischen 30% und 50% der anrechenbaren Kosten je Massnahme. Nach Beschluss der eidgenös- sischen Räte wird die Leistungsvereinbarung zwischen Bund und Trä- gerschaft abgeschlossen. Danach beginnt die Umsetzungsfrist. Der Um- setzungsstand der Vorgängergenerationen beeinflusst massgeblich die Höhe des Bundesbeitrags der nächstfolgenden Generationen. Für jedes Agglomerationsprogramm ist eine Trägerschaft vorzusehen, in deren Verantwortung einerseits die Erarbeitung des Programms, an- derseits die Koordination der Umsetzung liegt. Dabei hat die Träger- schaft gegenüber dem Bund den Nachweis zu erbringen, dass die zu- ständigen Organe aller beteiligten Gemeinwesen dem Agglomerations- programm zugestimmt und sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Umsetzung des Agglomerationsprogramms verpflichtet haben.

2. Bisherige Agglomerationsprogramme Schaffhausen Agglomerationsprogramm Schaffhausen 1. Generation Der Schwerpunkt des Agglomerationsprogramms lag auf der betrieb- lichen Realisierung der «S-Bahn Schaffhausen» einschliesslich des Aus- baus von Bahnstationen und der verbesserten Erschliessung derselben durch den Fuss- und Veloverkehr. Die weiteren Massnahmen im Bereich Velo bezweckten insbesondere das Schliessen von Netzlücken. Die Mass- nahmen im Bereich des motorisierten Individualverkehrs betrafen die Aufwertung des Strassenraumes sowie die Verbesserung der Verkehrs- sicherheit, vor allem in der Stadt Schaffhausen. Agglomerationsprogramm Schaffhausen 2. Generation Das zweite Agglomerationsprogramm ergänzte den Ausbau des öf- fentlichen Verkehrs (öV) im Bereich Schiene mit der Erweiterung des städtischen Trolleybus- bzw. des E-Bus-Netzes in der Stadt Schaffhau- sen und beabsichtigte eine Leistungssteigerung der S-Bahn zwischen Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall. Ferner wurde eine Reihe

von ergänzenden Massnahmen zur verbesserten Erschliessung des Schie- nenverkehrs zu Fuss und mit dem Velo entwickelt. Im Bereich Verkehrs- sicherheit lag der Fokus auf Massnahmen zur Strassenaufwertung. Agglomerationsprogramm Schaffhausen 3. Generation Nach einer Bedarfsabklärung bei den betroffenen Gemeinden und auf einstimmige Empfehlung des Fachausschusses Verkehr und Siedlung hat der Vorstand des VAS am 21. September 2015 entschieden, auf eine Teilnahme zu verzichten. Stattdessen wurde die Umsetzung der Mass- nahmen aus der 1. und 2. Generation vorangetrieben, wobei insbeson- dere die Realisierung der S-Bahn Schaffhausen bzw. damit in direkter Verbindung stehende Projekte im Fokus standen. Agglomerationsprogramm Schaffhausen 4. Generation Mit der S-Bahn Schaffhausen besitzt die Agglomeration ein moder- nes und leistungsfähiges öV-Angebot, im System selbst gibt es aber noch deutliche Kapazitätsreserven. Die Massnahmen der 4. Generation des Agglomerationsprogramms wurden daher primär darauf ausgerichtet, die bestehende Verkehrsnachfrage stärker auf dieses Angebot zu len- ken. Im Fokus stehen die Optimierung der Schnittstellen zwischen öV und Individualverkehr, die weitere Verbesserung des städtischen Bus- netzes sowie die Attraktivitäts- und Sicherheitsverbesserung des Velo- und Fussverkehrs.

3. Agglomerationsprogramm Schaffhausen 5. Generation Ausgehend von der S-Bahn Schaffhausen als dem Rückgrat des Ge- samtverkehrssystems für die regionale Verbindung der Agglomerations- gürtelgemeinden mit dem Zentrum sowie der Nationalstrasse A4 als überregional bedeutsamer Nord-Süd-Transitachse soll die infrastruk- turellen Voraussetzung für den Fuss- und Veloverkehr konsequent wei- ter verbessert werden. Das Velonetz soll dahingehend weiterentwickelt werden, dass es eine attraktive Alternative oder Ergänzung für den All- tagsverkehr wird (Schaffhausen, Thayngen, Büsingen-Gailingen, An- bindung Weinland, Anbindung Klettgau). Hierfür werden Lücken ge- schlossen und neue Verbindungen angeboten sowie auf Hauptstrassen und Ortsdurchfahrten die Verkehrssicherheit verbessert (Neuhausen am Rheinfall, Schaffhausen, Thayngen). Von der Aufwertung und der Verbesserung der Strassenräume profitiert auch der Fussverkehr; wo nötig, werden auch Fusswegverbindungen mittels Infrastrukturen ver- bessert (Neuhausen am Rheinfall, Neunkirch, Schaffhausen, Stein am Rhein, Thayngen).

Auf der Grundlage der ausgearbeiteten kommunalen Siedlungsent- wicklungsstrategien sind die geplanten Verkehrsinfrastrukturmassnah- men nicht nur auf die Siedlungsanforderungen abgestimmt, sondern durch die öffentlichen Begleitprozesse auch breit abgestimmt. Darüber hinaus wird die qualitativ hochwertige Entwicklung der Entwicklungs- schwerpunkte vorangetrieben. Massnahmen im Kanton Zürich Kostenrelevant sind die A-Massnahmen im Bereich Verkehr, die im Zeitraum 2028–2032 verwirklicht werden. Dazu kommen die als A-Mass- nahmen bezeichneten Eigenleistungen, für die zwar keine Bundesgelder beantragt werden, die aber für die Gesamtbeurteilung des Agglomera- tionsprogramms wichtig sind. Darunter fallen alle Leistungen im Be- reich Siedlung und Landschaft sowie kleine Projekte im Bereich Ver- kehr. Der weitaus überwiegende Anteil der eingereichten Massnahmen liegt ausserhalb des Gebietes des Kantons Zürich. Bei den Verkehrsmassnahmen auf Zürcher Kantonsgebiet handelt es sich um kleinere Vorhaben – zwei Massnahmen der Priorität A (Gesamt- kosten von 3,4 Mio. Franken), die bereits im Agglomerationsprogramm

4. Generation als B-Massnahmen enthalten waren, und eine Massnahme der Priorität B (1,1 Mio. Franken). Alle Massnahmen liegen in der Ver- antwortung der Gemeinden Flurlingen und Feuerthalen. Sie betreffen einerseits die Aufwertung und Verbesserung der Sicherheit im Strassen- raum für den Fuss- und Veloverkehr, anderseits die Optimierung der öV-Anbindung der Gemeinden an die Stadt Schaffhausen. Die letztgenannte Massnahme («OEV02 Verbesserung der öV-An- bindung von Flurlingen an Schaffhausen») sieht die für die verbesserte öV-Anbindung notwendigen strassenseitigen Anpassungen (Haltestel- len) vor und würde von den Gemeinden finanziert. Der Betrieb der Buslinie selbst ist nicht Gegenstand des Agglomerationsprogramms. Ein künftiges Fahrplanangebot wäre Teil des Verbundangebots des Zürcher Verkehrsverbunds und mit diesem abzustimmen. Die Mass- nahme war bereits im Agglomerationsprogramm der 4. Generation ent- halten, jedoch sind die baulichen Rahmenbedingungen infolge enger Strassenräume anspruchsvoll und die Planungen konnten nicht zeitge- recht abgeschlossen werden. Es zeichnet sich zudem ab, dass für die Verfahrensschritte bis zur Realisierung deutlich mehr Zeit benötigt wird als ursprünglich angenommen. Darum wird die Massnahme in der

5. Generation als B-Massnahme aufgeführt. Sollte das folgende Betriebs- konzept und die anschliessende Zweckmässigkeitsbeurteilung positiv verlaufen, könnte die Gemeinde Flurlingen von finanziellen Beiträgen an die Erstellung der zusätzlichen Haltestellen profitieren. Sollte die

Beurteilung negativ ausfallen und die Massnahme damit nicht umge- setzt werden, erwachsen dem Kanton bzw. der Gemeinde daraus keine Nachteile. Die Federführung im Abklärungsprozess liegt bei den Ge- meinden. Das Agglomerationsprogramm wirkt sich insgesamt für den Kanton Zürich und die an den Kanton Schaffhausen angrenzenden Gemeinden positiv aus, auch wenn sich die meisten der beitragsrelevanten Mass- nahmen ausserhalb des zürcherischen Hoheitsgebietes befinden. Mit dieser Zusammenarbeit erfolgen die Planungen in den Bereichen Sied- lung, Landschaft und Verkehr über die Kantonsgrenze hinweg aufein- ander abgestimmt und unter Einbezug der betroffenen Gemeinden. Die Vernetzung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich ist bereits heute eng.

4. Einreichung des Agglomerationsprogramms der 5. Generation Gemäss den Vorgaben des Bundes müssen die zuständigen Exekuti- ven der am Agglomerationsprogramm beteiligten Akteure (Gemeinden, Planungsregionen und Dritte, sofern diese Massnahmenträger sind) dem Programm vor der Einreichung zugestimmt haben. Zudem müssen sich alle Massnahmenträger im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Umset- zung ihrer Massnahmen verpflichtet haben, wobei die Entscheide der gesetzlich zuständigen Entscheidungsträger vorbehalten bleiben. Der Exekutivbeschluss gilt damit als verbindliche Absichtserklärung. Mit vorliegendem Beschluss stimmt der Regierungsrat des Kantons Zürich dem Agglomerationsprogramm Schaffhausen 5. Generation zu. Er beauftragt die Volkswirtschaftsdirektion zur Freigabe des Programms an den federführenden Kanton Schaffhausen zur Einreichung an den Bund bis 30. Juni 2025.

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Dem Agglomerationsprogramm Schaffhausen der 5. Generation wird zugestimmt.

II. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, das Programm dem federführenden Kanton Schaffhausen zur Einreichung an den Bund bis zum 30. Juni 2025 freizugeben.

III. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, die Leistungs- vereinbarungen und die Finanzierungsvereinbarungen mit dem Bund abzuschliessen.

IV. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, diesen Beschluss dem regionalen Planungsverband sowie den betroffenen Gemeinden des Kantons Zürich mitzuteilen.

V. Mitteilung an das Bundesamt für Raumentwicklung, 3003 Bern, den Verein Agglomeration Schaffhausen, Geschäftsstelle, Becken- stube 7, 8200 Schaffhausen, den Regierungsrat des Kantons Schaffhau- sen, 8200 Schaffhausen, sowie an die Direktion der Justiz und des In- nern, die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli