RRB Nr. 655/2026
Gemeindeordnung, politische Gemeinde Gossau, Änderung, Genehmigung
17. Juni 2026Deutsch2 min
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Juni 2026
655. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Gossau, Änderung, Genehmigung)
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Gossau haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 die Teilrevi- sion der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Gossau beschlos- sen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Än- derungen der Gemeindeordnung. Die Änderungen umfassen die Ein- führung einer Schuldenbremse. Diese sieht unter anderem den mittel- fristigen Ausgleich der Erfolgsrechnung über den Zeitraum von sieben Jahren vor. Der Gemeinderat hat sodann die Gemeindeversammlung über die Entwicklung bestimmter Finanzkennzahlen zu informieren. Ausserdem wird er bei Nichteinhaltung gewisser Kennzahlenwerte ver- pflichtet, eine Budgetvorlage auszuarbeiten, die einen Selbstfinanzie- rungsgrad von 100% ausweist.
3. Die Änderungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Gossau am 28. September 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Gossau, Berghofstrasse 4, 8625 Gossau, den Bezirksrat Hinwil, Bahnhofstrasse 25A, 8340 Hinwil, sowie die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli