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Entscheid

RRB Nr. 657/2012

Neufestlegung eines Betreibungskreises

20. Juni 2012Deutsch4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Juni 2012

657. Neufestlegung eines Betreibungskreises

Erwägungen

1. Die Politischen Gemeinden Männedorf, Oetwil a. S. und Uetikon a. S. sowie die Politischen Gemeinden Hombrechtikon und Stäfa bilden je einen gemeinsamen Betreibungskreis mit der Bezeichnung «Männe- dorf» und «Stäfa-Hombrechtikon» (RRB Nr. 2046/2008 sowie Anhang zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007 [EG SchKG]). Gemäss § 1 Abs. 2 EG SchKG legt der Regierungsrat nach Anhörung der Gemeinden die Be- treibungskreise fest. Der Regierungsrat kann von Amtes wegen oder auf Ersuchen der beteiligten Gemeinden die Kreisfestsetzung nach Massgabe von § 1 Abs. 2 EG SchKG weiter verändern (Glättli, Ergän- zungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz zu Vorb. §§ 84– 87 GG, N. 1). Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 ersuchen die Politischen Gemeinden Hombrechtikon, Männedorf, Oetwil a. S., Stäfa und Ueti- kon a. S. gemeinsam um Zusammenlegung der Betreibungskreise Män- nedorf und Stäfa-Hombrechtikon. Die beteiligten Gemeinden beab- sichtigen, die Zusammenlegung der Betreibungskreise im Dezember 2012 wirksam werden zu lassen.

2. Massgebendes Kriterium bei der Festlegung von Betreibungskrei- sen ist die bestmögliche Aufgabenerfüllung der Betreibungsämter in fachlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht. Die Gemeinden legen auf der Grundlage der Betriebsergebnisse 2011 beider Betreibungskreise dar, dass in einem gemeinsamen Betreibungskreis nach der Zusammen- legung jährlich rund 8500 Betreibungen zu erwarten sind. Dies ist mit den in zentrumsnahen Betreibungskreisen anfallenden Betreibungen vergleichbar und mit den gesetzlich festgelegten Kriterien ohne Weite- res vereinbar (vgl. RRB Nr. 797/2008). Die Festlegung grösserer Betrei- bungskreise erlaubt es den Betreibungsämtern und den Sitzgemeinden gemeinhin, Grössenvorteile zu erzielen, die im Sinne einer fachlich und betriebswirtschaftlich bestmöglichen Aufgabenerfüllung im öffent- lichen Interesse liegen. Mit einer Zusammenlegung erwartet die Poli- tische Gemeinde Männedorf zudem, dass in der Vergangenheit durch die Fachaufsicht amtsspezifisch festgestellte Beanstandungen behoben werden können.

Mit Bericht vom 30. Mai 2012 nahm das Obergericht zum Ersuchen der Gemeinden Stellung. Es stellt fest, dass einer Zusammenlegung beider Betreibungskreise aus fachlicher und betriebswirtschaftlicher Sicht nichts entgegenstehe. Für den näheren Vollzug der anstehenden Reorganisation und die personalrechtliche Ausgestaltung sind die Gemeinden des neu fest- gelegten Betreibungskreises zuständig. Diesbezügliche Einzelheiten, welche die Kreisgemeinden betreffen, können in der Vereinbarung über die Zusammenarbeit geregelt werden (§ 2 EG SchKG). Der Vorschlag der beteiligten Gemeinden gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, womit ein gemeinsamer Betreibungskreis nach dem Vorschlag der Gemeinden neu festzulegen ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die folgenden politischen Gemeinden im Bezirk Meilen bilden zusammen einen gemeinsamen Betreibungskreis: Hombrechtikon, Männedorf, Oetwil a. S., Stäfa und Uetikon a. S.

II. Der Betreibungskreis gemäss Dispositiv I tritt an die Stelle der Betreibungskreise Männedorf (Politische Gemeinden Männedorf, Oet- wil a. S. und Uetikon a. S.) und Stäfa-Hombrechtikon (Politische Gemein- den Hombrechtikon und Stäfa).

III. Die Gemeinden, die gemäss Dispositiv I einen gemeinsamen Betreibungskreis bilden, werden eingeladen, dem Regierungsrat bis am 30. September 2012 die Vereinbarung über die Zusammenarbeit zur Genehmigung einzureichen.

IV. Gegen Dispositiv I und II dieses Beschlusses kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesge- richtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

V. Veröffentlichung von Dispositiv I, II und IV im Amtsblatt.

VI. Mitteilung an die Gemeindevorsteherschaften der Politischen Gemeinden Hombrechtikon, Postfach 383, 8634 Hombrechtikon, Männedorf, Bahnhofstrasse 10, 8708 Männedorf, Oetwil a. S., Williko- nerstrasse 11, 8618 Oetwil a. S., Stäfa, Goethestrasse 16, Postfach 535,

8712 Stäfa, und Uetikon a. S., Weissenrainstrasse 20, Postfach, 8707 Ue- tikon a. S., den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, 8706 Meilen, das Ober- gericht, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi