RRB Nr. 659/2020
Altlastenprogramm Kanton Zürich: Bearbeitung untersuchungsbedürftige Standorte, neue Ausgabe
1. Juli 2020Deutsch6 min
Source zh.ch
Altlastenprogramm Kanton Zürich: Bearbeitung untersuchungsbedürftige Standorte, neue Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Juli 2020
659. Altlastenprogramm Kanton Zürich (neue Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage Im Kanton Zürich sind etwa 5750 Standorte im Kataster der belaste- ten Standorte eingetragen (Stand: August 2019). Der Grossteil der Stand- orte (79%) ist belastet, aber weder überwachungs- noch sanierungsbe- dürftig. Für diese Standorte sind keine altlastenrechtlichen Massnahmen erforderlich. Bei Bauvorhaben müssen jedoch abfallrechtliche Vorgaben beachtet werden (korrekte Entsorgung von Bauabfällen). Die restlichen Standorte (21%) sind untersuchungs-, überwachungs- oder sanierungs- bedürftig. Bei einem untersuchungsbedürftigen Standort ist mittels einer Vor- untersuchung zu ermitteln, ob dieser sanierungsbedürftig und somit eine Altlast ist und ob das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) weitere altlastenrechtliche Massnahmen wie eine Detailuntersuchung oder eine Überwachung anordnen muss. Zurzeit sind beim AWEL, Ab- teilung Abfallwirtschaft und Betriebe, Sektion Altlasten, 300 Vorunter- suchungen, 26 Detailuntersuchungen, 380 Überwachungen und 380 Sa- nierungen (davon 260 Schiessanlagen und drei Seegrundsanierungen) in Bearbeitung. Bei weiteren 250 untersuchungsbedürftigen Standorten müssen die Verantwortlichen – in der Regel die Standortinhaberinnen und -inhaber – noch aufgefordert werden, die Voruntersuchungen durch- zuführen.
B. Altlastenprogramm Gemäss Art. 32c Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädli- chen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr für die Entstehung solcher Einwirkungen besteht. In diesem Sinne veröffent- lichte das AWEL 2008 das Altlastenprogramm des Kantons Zürich. Da- rin war vorgesehen, alle Voruntersuchungen für die untersuchungsbedürf- tigen belasteten Standorte bis 2023 abzuschliessen. Zudem wurde ange- strebt, dass 2023 alle Altlasten bekannt und diejenigen Altlasten, welche die Umwelt besonders und unmittelbar gefährden, saniert sein werden.
Eine Zwischenbilanz hat nun gezeigt, dass diese Ziele bis 2023 nicht erreicht werden können, weil sich die im altlastenrechtlichen Verfahren auftretenden technisch-naturwissenschaftlichen Fragen immer schwieri- ger und aufwendiger gestalten. Dasselbe gilt für die rechtliche Beurtei- lung der Verursachungsanteile in den Kostenverteilungsverfahren. Viel Aufwand muss zudem für die Beurteilung finanzieller Fragen im Zusam- menhang mit Bundesbeiträgen und der Sicherstellung der Kostende- ckung betrieben werden. Die verfügbaren personellen Mittel sind daher ausgeschöpft. Schliesslich sind Seegrundsanierungen von belasteten Stand- orten, die 2008 noch unbekannt waren, voranzutreiben. In den vergangenen Jahren konnte das AWEL seine Effizienz mit dem Einsatz von Datenbanklösungen und standardisierten Prozessen und Do- kumenten steigern. Zudem wurde die private Kontrolle beim Bauen auf belasteten Standorten eingeführt, was den Kontrollaufwand des Amtes senkte (§§ 4 ff. in Verbindung mit Anhang Ziff. 3.10 Besondere Bauver- ordnung I vom 6. Mai 1981 [LS 700.21]). Ferner erliess das AWEL eine All- gemeinverfügung zu Art. 32dbis Abs. 3 Bst. a USG. Danach wird den In- haberinnen und Inhabern von Grundstücken, die von einem weder un- tersuchungs- noch überwachungs- oder sanierungsbedürftigen belasteten Standort betroffen sind, die Bewilligung zu Veräusserungen oder Teilun- gen dieser Grundstücke grundsätzlich erteilt. Diese Massnahmen zur Stei- gerung der Effizienz konnten jedoch den erwähnten zusätzlichen Auf- wand bei Weitem nicht ausgleichen. Weitere Effizienzsteigerungen, na- mentlich mittels zusätzlicher digitaler Lösungen, sind in Arbeit.
C. Beschleunigte Voruntersuchungen Eine Verzögerung des Altlastenprogramms um einige Jahre führt mit grosser Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen schwerwiegenden schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, weil die Standorte, welche die Umwelt besonders und unmittelbar gefährden, mehrheitlich erkannt wur- den und altlastenrechtliche Massnahmen ergriffen wurden. Demgegen- über wachsen aber die Mehrausgaben des Kantons. Die Kosten für durch- geführte altlastenrechtliche Massnahmen sind – sofern ein Gesuch um Kostenverteilung gestellt wird – nach dem Verursacherprinzip in einem Kostenverteilungsverfahren auf die Verursacherinnen und Verursacher zu verlegen. Dabei liegt der Kostenanteil der Personen, die den Stand- ort durch ihr Verhalten verursachten, gemäss der an der Rechtsprechung angelehnten Praxis regelmässig bei etwa 80% – der Anteil der verursa- chenden Standortinhaberinnen und -inhaber (sogenannte Zustandsstörer) beträgt umgekehrt 20%. Können Verursacherinnen und Verursacher nicht ermittelt werden bzw. existieren sie nicht mehr oder sind sie zahlungs- unfähig, sind ihre Kostenanteile gemäss Art. 32d Abs. 3 USG vom Kan-
ton zu tragen (sogenannte Ausfallkosten). Mit fortschreitender Dauer wer- den natürliche Personen, die in einem Kostenverteilungsverfahren auf- grund ihrer Verhaltensverursachereigenschaft kostenpflichtig würden, versterben. Sofern in solchen Fällen die Erbinnen und Erben die Erb- schaft ausschlagen, entstehen in der Regel Ausfallkosten. Aber auch bei juristischen Personen können Konkurse oder Auflösungen von Gesell- schaften ohne Rechtsnachfolge die Überwälzung ihrer Kostenanteile auf den Kanton zur Folge haben. Gemäss Art. 32dbis Abs. 1 USG kann der Kanton bei den Verursache- rinnen und Verursachern die mutmasslichen Kosten frühzeitig sicherstel- len. Derzeit hat der Kanton Mittel im Umfang von rund 20 Mio. Franken sichergestellt. Schätzungen gehen davon aus, dass zusätzlich rund 30 Mio. Franken sichergestellt werden könnten. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Sicherstellung gemäss Art. 32dbis Abs. 1 USG in der Regel erst nach Vorliegen der Voruntersuchung zulässig. Davor können die mutmassli- chen Kosten kaum angemessen abgeschätzt und mögliche Verursache- rinnen und Verursacher bestimmt werden. Je mehr sich die Durchführung der verbleibenden Voruntersuchungen verzögert, desto grösser ist die Ge- fahr, dass der Kanton mangels greifbarer Verursacherinnen und Ver- ursacher die Kosten der altlastenrechtlichen Massnahmen als Ausfallkos- ten zu übernehmen hat. Es besteht daher ein grosses finanzielles Inte- resse daran, die Voruntersuchungen rasch voranzutreiben. Für die beschleunigte Bearbeitung der Voruntersuchungen und der Folgegeschäfte sowie für die Überprüfung des Untersuchungsbedarfs sollen externe Fachbüros beigezogen werden. Diese zusätzlichen Mittel sollen es dem AWEL ermöglichen, bis 2028 alle Voruntersuchungen ab- zuschliessen. Weiter soll die Altlastenbearbeitung so weit vorangetrieben werden, dass 2035 von den heute etwa 5750 Standorten nur noch wenige Standorte als Altlasten oder als überwachungsbedürftige belastete Stand- orte gelten und ab 2040 nur noch abfallrechtliche Fragestellungen be- arbeitet werden müssen.
D. Kosten Anhand des behördlichen Zeitaufwandes für die Prüfung der bisher vorgelegten Untersuchungsberichte wurde eine Kostenschätzung durch- geführt. Auf dieser Grundlage ist für die Erbringung von Dienstleis- tungen für altlastenrechtliche Untersuchungen eine neue Ausgabe von Fr. 2 300 000 gemäss § 36 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rech- nungslegung (LS 611) zu bewilligen. Mit dieser sollen Arbeiten, die bis- her durch das AWEL durchgeführt wurden und aufgrund mangelnder Kapazität nicht mehr innert Frist zum Abschluss der Voruntersuchungen durchgeführt werden können, an externe Fachbüros vergeben werden. Die Arbeiten werden in mehreren Teilprojekten bearbeitet und vergeben.
Der Betrag von Fr. 2 300 000 (Projekt-Nr. 85P-1573) ist teilweise im Budget 2020 (Fr. 100 000) eingestellt und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2020–2023 (Planjahr 2021 Fr. 300 000, Planjahr 2022 Fr. 300 000, Planjahr 2023 Fr. 300 000) enthalten. Die restlichen Fr. 1 300 000 sind in den Planjahren 2024 und folgende einzustellen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Erbringung von Dienstleistungen für altlastenrechtliche Untersuchungen wird eine neue Ausgabe von Fr. 2 300 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, bewilligt.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli