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Entscheid

RRB Nr. 664/2010

Gemeindewesen, Zweckverband Gruppenwasserversorgung Thurtal-Feldi, neue Statuten, Genehmigung

5. Mai 2010Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Gruppenwasserversorgung Thurtal-Feldi, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Mai 2010

664. Gemeindewesen (Zweckverband Gruppenwasserversorgung Thurtal-Feldi)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandssta- tuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Adlikon, Altikon, Ossingen, Ricken- bach, Thalheim a. d. Th. und Truttikon bilden seit 1989 einen Zweckver- band für die Sicherstellung der gemeinsamen Beschaffung von Wasser und dessen Verteilung und Speicherung für die angeschlossenen Gemein- den (RRB Nr. 1963/1989). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorga- be, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Zwischen dem 24. November 2009 und dem 2. Januar 2010 haben die sechs Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Die Bezirksräte Andelfingen und Winterthur haben bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Ausge- staltung der Zweckverbandsstatuten. Im Weiteren werden die Finanz- und weitere Kompetenzen der Verbandsorgane neu geordnet sowie die Statuten redaktionell neu gefasst. Die Bestimmungen geben, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind des- halb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Gruppenwasserversorgung Thur- tal-Feldi werden genehmigt.

II. Mitteilung an die Betriebskommission des Zweckverbands Grup- penwasserversorgung Thurtal-Feldi, c/o Gemeindeverwaltung Ricken- bach, Hauptstrasse 9, 8545 Rickenbach, die Gemeinderäte der Politi- schen Gemeinden Adlikon, Unterdorfstrasse 1, 8452 Adlikon, Altikon, Schloss, 8479 Altikon, Ossingen, Truttikerstrasse 7, 8475 Ossingen, Rickenbach, Hauptstrasse 9, 8545 Rickenbach, Thalheim a. d. Th., Thur- talstrasse 19, 8478 Thalheim a. d. Th., und Truttikon, Hinterdorfstrasse 2, 8467 Truttikon, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andel- fingen, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi