RRB Nr. 67/2017
Verordnung über das kantonale Jugendparlament, Neuerlass
25. Januar 2017Deutsch19 min
Source zh.ch
Verordnung über das kantonale Jugendparlament (vom 25. Januar 2017)
Dispositiv
Der Regierungsrat beschliesst: I. Es wird eine Verordnung über das kantonale Jugendparlament erlassen. II. Die Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft. Wird ein Rechts- mittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden. III. Erstmalige Gesuche um Anerkennung eines Vereins als Träger des kantonalen Jugendparlaments sind bis 31. August 2017 bei der Direk- tion der Justiz und des Innern einzureichen. IV. Gegen die Verordnung und Dispositiv II Satz 1 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungs- gericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. V. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnung und der Begründung im Amtsblatt.
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Mario Fehr Beat Husi
Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP) (vom 25. Januar 2017)
Der Regierungsrat, gestützt auf § 38 a Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes vom 5. April 1981 (KRG), beschliesst: Anerkennung § 1. 1 Der Regierungsrat anerkennt als Träger des kantonalen a. Voraus- Jugendparlaments (Jugendparlament) einen privatrechtlich organisier- setzungen ten Verein, welcher a. der Förderung der politischen Kultur und Bildung dient und sich für die Anliegen der Jugend einsetzt, b. das Jugendparlament nach parlamentarischen Regeln organisiert, c. die Gleichbehandlung der Mitglieder gewährleistet, d. politisch unabhängig ist, e. mindestens 20 Mitglieder hat, f. Jugendlichen zwischen 12 und 21 Jahren mit Wohnsitz im Kanton Zürich offensteht. 2 Die Mitglieder des Vereinsvorstands dürfen höchstens 25 Jahre
alt sein. Sind sie älter als 21, dürfen sie dem Jugendparlament nicht angehören. b. Gesuch § 2. 1 Das Gesuch um Anerkennung des Vereins ist der Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) mit folgenden Unterlagen ein- zureichen: a. Vereinsstatuten, b. Reglement über die Organisation des Jugendparlaments, c. Liste der Vereinsmitglieder mit Angabe von Name, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnsitz. 2 Die Direktion veröffentlicht, bis zu welchem Termin Gesuche
einzureichen sind. c. Aner- § 3. 1 Der Regierungsrat anerkennt den Verein für vier Jahre. Die kennungsakt Anerkennung verlängert sich jeweils um vier weitere Jahre, wenn kein und -wirkung anderer Verein ein Gesuch um Anerkennung einreicht.
2 Stellen mehrere Vereine ein Gesuch um Anerkennung, wird der-
jenige Verein anerkannt, der die Voraussetzungen gemäss § 1 am bes- ten erfüllt und dessen Mitglieder die Jugendlichen des Kantons Zürich am besten repräsentieren. § 4. 1 Der Verein meldet der Direktion Änderungen der Vereins- Meldepflicht statuten und des Organisationsreglements. 2 Er stellt der Direktion jährlich eine aktualisierte Mitgliederliste
zu. § 5. 1 Das Jugendparlament führt jährlich mindestens zwei Sit- Sitzungen des zungen durch. Die Sitzungen sind öffentlich. Jugend- 2 Es fällt die ihm gemäss Vereinsstatuten und Organisationsregle- parlaments
ment zustehenden Beschlüsse und kann diese in Form einer Petition gemäss Art. 16 KV beim Kantonsrat einreichen (§ 38 b KRG). 3 Es ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel seiner Mitglieder,
mindestens aber 15 Mitglieder, anwesend sind. Die Anwesenheit der Mitglieder wird protokolliert. 4 Es kann Delegationen von Mitgliedern kommunaler Kinder- und
Jugendparlamente zu seinen Sitzungen einladen und ihnen das Stimm- recht einräumen. § 6. Das Jugendparlament ist berechtigt, mindestens zweimal jähr- Unterstützung lich den grossen Ratssaal im Rathaus für die Durchführung der Par- des Jugend- lamentssitzungen und im Anschluss daran Räumlichkeiten für eine parlaments a. Benützung Medienkonferenz unentgeltlich zu benutzen. von Rathaus und Konferenz- zentrum
§ 7. 1 Die Parlamentsdienste des Kantonsrates unterstützen das b. fachliche Jugendparlament insbesondere bei der Ausarbeitung und bei Ände- Unterstützung rungen des Organisationsreglements. 2 Die Direktionen und die Staatskanzlei unterstützen das Jugend-
parlament bei inhaltlichen Fragen zu Geschäften, die in den Sitzungen des Jugendparlaments beraten und zum Beschluss vorgelegt werden. 3 Das Jugendparlament, die Parlamentsdienste, die Direktionen und
die Staatskanzlei bezeichnen Ansprechpersonen, über die der Informa- tionsaustausch erfolgt. § 8. 1 Die Direktion kann dem Jugendparlament Subventionen c. finanzielle bis Fr. 10 000 pro Jahr ausrichten. Unterstützung 2 Das Jugendparlament erstattet der Direktion Bericht über die
Verwendung der Subventionen.
Kantonale Ver- § 9. Betreffen Rechtsänderungen die Anliegen von Jugendlichen nehmlassungen im besonderen Mass, wird das Jugendparlament zur Vernehmlassung eingeladen. Aufsicht § 10. 1 Das Jugendparlament steht unter der Aufsicht der Direk- tion. 2 Der Entzug der Anerkennung ist dem Regierungsrat vorbehalten.
Begrün du ng
1.
Ausgangslage
a) Der Kantonsrat beschloss am 16. November 2015 die Einfüh- rung eines Jugendparlaments auf kantonaler Ebene. Hierzu ergänzte er das Kantonsratsgesetz (KRG, LS 171.1) um zwei Bestimmungen, welche die allgemeinen Anforderungen an die Organisation des kan- tonalen Jugendparlaments (nachfolgend Jugendparlament) und seine Rechte regeln (rev§§ 38a und 38b KRG; vgl. OS 71, 437). Das Jugendparlament kann gestützt auf diese Gesetzesrevision Be- schlüsse in Form einer Petition gemäss Art. 16 KV einreichen. Die Pe- tition wird anschliessend durch die Geschäftsleitung des Kantonsrates geprüft und kann durch die Kommission in einen parlamentarischen Vorstoss umgewandelt werden (rev§ 38b KRG). In organisatorischer Hinsicht bilden die Eigenständigkeit und Eigen- verantwortung des Jugendparlaments in personeller, organisatorischer und finanzieller Hinsicht zentrale Zielsetzung der Gesetzesrevision. Entsprechend legt das Gesetz nur die Rahmenbedingungen fest, unter denen ein privatrechtlicher Verein durch den Kanton als Träger des Jugendparlaments anerkannt wird. Namentlich soll das Jugendparlament sich für die Anliegen der Jugend einsetzen, für Jugendliche von 12 bis 21 Jahren zugänglich, nach demokratischen Grundsätzen zusammen- gesetzt und nach parlamentarischen Regeln organisiert sein (rev§ 38a Abs. 1 lit. a–c KRG). Im Übrigen obliegt es dem Regierungsrat, die genauen Anerken- nungsvoraussetzungen, das Anerkennungsverfahren und den Umfang der Unterstützung des Jugendparlaments in einer Verordnung zu re- geln (rev§ 38a Abs. 2 KRG).
b) Mit der Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP) wird der Rechtsetzungsauftrag des Kantonsrates umgesetzt. Im Rah- men der gesetzlichen Vorgaben kann ein privatrechtlicher Verein auf kantonaler Ebene ein Jugendparlament bilden, in dem sich interes- sierte Jugendliche mit aktuellen politischen Themen des Kantons Zü- rich auseinandersetzen.
2.
Vernehmlassungsverfahren
Mitte Juli 2016 wurde die Vernehmlassungsvorlage für die Verord- nung über das kantonale Jugendparlament den politischen Parteien und den betroffenen Verbänden zur Stellungnahme zugestellt. Vernehmlassungsantworten gingen vom Dachverband sozial- und sonderpädagogischer Organisationen Kanton Zürich, vom Dachverband der Schweizer Jugendparlamente (DSJ), vom Dachverband der offe- nen, verbandlichen und kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit (Kanto- nale Kinder- und Jugendförderung), vom Verein Jugendparlament Kan- ton Zürich und von verschiedenen politischen Parteien ein. Die Vernehmlassungsteilnehmenden unterstützen die Schaffung und Förderung eines kantonalen Jugendparlaments im Allgemeinen sowie die Regelungen des Verordnungsentwurfs im Besonderen mehr- heitlich. Verschiedene im Vernehmlassungsverfahren geäusserte An- liegen wurden bei der Überarbeitung der Vernehmlassungsvorlage be- rücksichtigt. Besonders zu erwähnen ist die Rückmeldung verschiedener Ver- bände und Parteien, dass die Altersgrenze von 12 bis 21 Jahren gegen oben zu tief angesetzt sei. Analog der Rechtslage bei anderen Jugend- parlamenten und der Eidgenössischen Jugendsession seien Jugend- liche bis zum Alter von 24, 25 oder 30 Jahren zuzulassen. Einerseits sei ein Übertritt in kommunale Parlamente oder den Kantonsrat mit 21 Jah- ren faktisch kaum möglich. Anderseits stelle ein höheres Alter einen besseren Wissenstransfer von den erfahrenen, älteren auf die neuen, jüngeren Vereinsmitglieder sicher. Diesem Anliegen ist entgegenzu- halten, dass sich der Kantonsrat in der parlamentarischen Beratung der Gesetzesänderung ausdrücklich gegen ältere Vereinsmitglieder ausgesprochen hat. Namentlich lehnte er einen Minderheitsantrag ab, der eine Erhöhung der oberen Altersgrenze auf 25 Jahre vorschlug. Bei der Beratung des Minderheitsantrags wurde verschiedentlich die Meinung geäussert, dass eine Altersobergrenze von 21 Jahren für den Wissenstransfer ausreiche (vgl. Protokolle des Kantonsrates 2015– 2019, Sitzung vom 31. August 2015, S. 755 ff.). Diese klaren Voten und die entsprechend klare Regelung in § 38a Abs. 1 lit. c KRG schliessen
eine Erhöhung der Altersgrenze für die stimmberechtigten Vereins- mitglieder durch den Regierungsrat aus. Den Anliegen kann aber da- durch Rechnung getragen werden, dass die Altersgrenze für die Mit- glieder des Vereinsvorstands als wichtigster Wissensträger auf 25 Jahre erhöht wird. Im Sinne der klaren Voten bei der Beratung der Gesetzes- änderung im Kantonsrat können die Vorstandsmitglieder, die älter sind als 21 Jahre, aber dem Jugendparlament nicht angehören. Seitens der Verbände wurde zudem verschiedentlich postuliert, die Anforderungen an die Beschlussfähigkeit des Jugendparlaments (An- wesenheitsquoren gemäss § 5 Abs. 3 VJP) zu senken. So gebe es auch gut funktionierende Jugendparlamente mit weniger als 15 aktiven Mit- gliedern. Gleichzeitig wurde aber auch vorgeschlagen, dem Jugendpar- lament mehr als zwei Sitzungen im Rathaus zu ermöglichen (vgl. § 6 VJP). Für die Glaubwürdigkeit des Jugendparlaments sei es zentral, dass mehr oder gar alle Parlamentssitzungen im grossen Ratssaal statt- finden könnten. Aus Sicht des Regierungsrates sprechen indessen ge- rade die Glaubwürdigkeit und Bedeutung des Jugendparlaments und seiner Beschlüsse dafür, dass wenige Sitzungen mit vielen Mitgliedern durchgeführt werden statt viele Sitzungen mit geringer Teilnehmer- zahl. Nur bei einer hohen Teilnehmerzahl sprechen die Sitzungen und Beschlüsse des Jugendparlaments für die «Zürcher Jugendlichen» und finden so die gewünschte politische Beachtung. Auf weitere Anregungen aus dem Vernehmlassungsverfahren wird bei der Erläuterung der einzelnen Bestimmungen eingegangen.
3.
Zu den einzelnen Bestimmungen
§ 1. Anerkennung, a. Voraussetzungen Die Anerkennungsvoraussetzungen werden im Sinne einer mög- lichst weitgehenden Eigenständigkeit und Eigenverantwortung des Ju- gendparlaments konkretisiert. Es werden dem Verein nur diejenigen Vorgaben gemacht, die zur Einhaltung der Vorgaben des revidierten Kantonsratsgesetzes unumgänglich sind. Im Blickpunkt stehen die Ge- währleistung eines einfachen Zugangs der Jugendlichen zum Jugend- parlament und damit auch eine möglichst repräsentative Vertretung der «Jugendlichen des Kantons Zürich» im Jugendparlament. § 1 Abs. 1 VJP konkretisiert mit lit. a den im Kantonsratsgesetz umschriebenen Vereinszweck um die Förderung der politischen Kultur und Bildung. Diese Zielsetzung ergibt sich regelmässig schon aus dem Willen zur Durchführung von Parlamentssitzungen und zur politischen Einflussnahme mittels Petitionen.
In lit. b und c werden im Wesentlichen die Anforderungen an die Zusammensetzung und Organisation des Jugendparlaments gemäss rev§ 38a Abs. 1 lit. c KRG wiederholt. Ergänzend wird das Gebot der Gleichbehandlung aller Mitglieder aufgenommen, aus dem sich etwa die Pflicht der gleichen Stimmkraft der Parlamentsmitglieder ableiten lässt (vgl. auch den Antrag der Geschäftsleitung des Kantonsrates vom 19. März 2015 zur Änderung des Kantonsratsgesetzes betreffend Einfüh- rung eines Jugendparlaments [nachfolgend Antrag GL KR], ABl 2015- 03-27). Lit. d verlangt die politische Unabhängigkeit des Jugendparlaments, um dessen Eigenständigkeit und Eigenverantwortung zu stärken (vgl. auch Antrag GL KR, Bemerkungen zu rev§ 38a Abs. 1 KRG). Die Un- abhängigkeit soll im Parlamentsbetrieb selbst zum Ausdruck kommen, indem möglichst unabhängig von politischen Grenzen und Blöcken diskutiert werden kann. Die politische Unabhängigkeit gilt aber auch gegen aussen, indem z.B. eine Abhängigkeit des Jugendparlaments von (einzelnen) politischen Parteien oder Interessenverbänden aufgrund finanzieller Beiträge oder einseitiger Einflussnahme zu verhindern ist. Gleichzeitig ist den Vereinsmitgliedern eine Mitgliedschaft in Parteien oder in politisch aktiven Vereinen aber durchaus gestattet. Das Jugend- parlament dient insgesamt der Förderung des Interessens an der Poli- tik sowie der demokratischen Prozesse und soll deshalb weitere poli- tische Aktivitäten der Mitglieder nicht einschränken, solange diese Aktivitäten eine politisch offene Willensbildung im Jugendparlament nicht ausschliessen. Lit. e trägt der Zielsetzung Rechnung, dass das Jugendparlament auf- grund der kantonalen Anerkennung und der damit verbundenen Vor- teile und Stellung die Jugendlichen des Kantons repräsentieren soll. Auch wenn dieses Ziel in der Praxis kaum oder nur annähernd erreicht werden kann, ermöglicht die Verankerung einer Mindestgrösse von 20 Mitgliedern ein Mindestmass an Repräsentanz. Eine tiefere Mit- gliederzahl läge nicht im Interesse des Jugendparlaments, und seine politische Bedeutung würde damit letztlich nur geschmälert. Die Altersspanne gemäss lit. f von 12 bis 21 Jahren entspricht den Vorgaben von rev§ 38a Abs. 1 lit. c KRG und definiert das zulässige Alter der Vereinsmitglieder abschliessend. Die Mitglieder des Jugend- parlaments müssen mit anderen Worten zwischen 12 und 21 Jahre alt sein. Vorbehalten bleibt die Sonderregelung für die Mitglieder des Vereinsvorstands (Abs. 2). Lit. f stellt sodann sicher, dass das Jugendparlament allen interessier- ten Jugendlichen unabhängig von Ausbildung, Geschlecht, regionaler Herkunft oder Nationalität offensteht und es sich nicht der Aufnahme neuer, interessierter Jugendlicher verschliessen kann. Die Möglichkeit
des Ausschlusses einzelner Mitglieder in besonderen Fällen wird davon nicht berührt. Über das Erfordernis des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 ff. ZGB) im Kanton Zürich wird auf angemessene und einfach überprüfbare Art der nötige Bezug der Jugendlichen zum Kanton Zü- rich geschaffen. Aus den Gesetzesmaterialien kommt schliesslich zum Ausdruck, dass sich das Jugendparlament aus Vereinsmitgliedern zu- sammensetzt. Bei sehr vielen Vereinsmitgliedern kann das Jugendparla- ment auch aus einer Auswahl dieser Vereinsmitglieder bestehen, sofern die Auswahl nach demokratischen Grundsätzen erfolgt. In der Vernehmlassung wurde die Meinung geäussert, es sei in der Verordnung ausdrücklich festzuhalten, dass der Verein Jugendlichen unabhängig von besonderen Bedürfnissen und Behinderungen zugäng- lich ist. Dieser Meinung kann insofern zugestimmt werden, als die Be- hindertengleichstellungsgesetzgebung des Bundes auch hier Anwendung findet und eine Diskriminierung verbietet. Die sich aus dem Bundes- recht ergebenden Rechte und Pflichten bedürfen aber weder einer Wiederholung noch einer Konkretisierung in der Verordnung über das kantonale Jugendparlament. Vielmehr muss die richtige Umsetzung der eidgenössischen Vorgaben im Einzelfall geprüft werden. Auch ist daran zu erinnern, dass eine unmündige Person urteilsfähig sein muss, um eine Petition selbstständig geltend zu machen (Häner/Rüssli/Schwar- zenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2007, Art. 16 N 10). Gleiches gilt für die Mitglieder des Jugendparla- ments, da sie gemeinsam über das Einreichen von Petitionen beschlies- sen. § 2. b. Gesuch Mit dem Gesuch um Anerkennung haben interessierte Vereine jene Unterlagen einzureichen, die dem Regierungsrat erlauben, das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen gemäss § 1 VJP zu über- prüfen. Die eingereichten Unterlagen bilden auch Entscheidungsgrund- lagen für eine Auswahl aus mehreren Gesuchstellern (vgl. § 3 Abs. 2 VJP). Die Vereinsstatuten und das Organisationreglement des Jugend- parlaments enthalten zum einen die nach Zivilrecht nötigen Vorschrif- ten (vgl. insbesondere Art. 63 ff. ZGB). Zum anderen sind die Organe des Parlaments, dessen Grösse und Zusammensetzung (alle oder Teil der Vereinsmitglieder), der Parlamentsbetrieb, die Finanzierung usw. zu regeln. Die konkrete Ausgestaltung ist im Rahmen von § 1 VJP dem Jugendparlament überlassen. Hilfe bei der Ausarbeitung des Organi- sationsreglements bietet etwa der Dachverband Schweizer Jugendparla- mente mit seinen Mustervorlagen. Ergänzend kann auch die Unterstüt- zung der Parlamentsdienste des Kantonsrates in Anspruch genommen werden (vgl. § 7 VJP).
§ 3. c. Anerkennungsakt und -wirkung Die zuständige Direktion prüft anhand der eingereichten Unter- lagen, ob der Verein die nötigen Voraussetzungen erfüllt, und stellt dem Regierungsrat entsprechend Antrag auf Anerkennung des Ver- eins. Um eine gewisse Kontinuität zu gewährleisten, erfolgt die Aner- kennung für vier Jahre. Sie verlängert sich automatisch um vier Jahre, wenn kein anderer Verein ein Gesuch um Anerkennung einreicht. Reicht ein anderer Verein ein Gesuch ein, wird ein (erneutes) Aus- wahlverfahren durchgeführt. Mit der Anerkennung als Träger des kantonalen Jugendparlaments geht das Recht des Vereins einher, sich als «Kantonales» oder «Zür- cher Jugendparlament» zu bezeichnen. Ohne die Anerkennung wäre dies aufgrund von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (SR 232.21) so- wie der allgemeinen Grundsätze des Vereinsrechts fragwürdig, da ein entsprechender Name Anlass zur Täuschung geben könnte. Liegen Gesuche mehrerer Vereine vor, wird gemäss Abs. 2 derje- nige Verein berücksichtigt, der die Anerkennungsvoraussetzungen am besten erfüllt. Im Sinne des erläuterten Zwecks des Jugendparlaments soll eine möglichst grosse Zahl an Jugendlichen mit einer möglichst re- präsentativen Zusammensetzung an die politischen Prozesse heran- geführt werden. Deshalb wird bei der Auswahl insbesondere auf eine repräsentative Zusammensetzung des Vereins in Bezug auf Geschlecht, Wohnsitz sowie Alter und auf die Anzahl der Mitglieder geachtet. So- weit dies anhand der eingereichten Unterlagen prüfbar ist, kann auch berücksichtigt werden, welche Vereinsorganisation dem Vereinszweck besser gerecht wird. § 4. Meldepflicht Um zu gewährleisten, dass die Anerkennungsvoraussetzungen auch nach erfolgter Anerkennung eingehalten werden, sind Änderungen der Vereinsstatuten und des Organisationsreglements zu melden und periodisch ein aktualisiertes Mitgliederverzeichnis einzureichen. § 5. Sitzungen des Jugendparlaments Die Anerkennung eines Vereins als Träger des kantonalen Jugend- parlaments bedingt – gerade im Verhältnis zu einem im Anerken- nungsverfahren unterlegenen Verein – eine minimale Tätigkeit des Jugendparlaments. Deshalb wird das Jugendparlament zu mindestens zwei Sitzungen pro Jahr verpflichtet (Abs. 1). Die beiden Sitzungen können im Rathaus (§ 6 VJP) oder an einem anderen Ort stattfinden. Die Öffentlichkeit der Sitzungen dient der Transparenz und ermöglicht interessierten Jugendlichen, die nicht Vereinsmitglieder sind, sich einen Eindruck über die Tätigkeit des Jugendparlaments zu verschaffen.
Die Aufgaben und den Betrieb des Jugendparlaments bestimmt dieses innerhalb der Vorgaben von § 1 VJP in den Vereinsstatuten und dem Organisationsreglement selbst. Der Klarheit halber wird die schon im Gesetz erwähnte Möglichkeit des Jugendparlaments wiederholt, dem Kantonsrat einen Beschluss in Form einer Petition einzureichen (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 müssen mindestens 15 Mitglieder des Jugendparla- ments an der Sitzung teilnehmen, damit das Jugendparlament beschluss- fähig ist. Im Sinne verschiedener Rückmeldungen zur Vernehmlassungs- vorlage wird gleichzeitig die Mindestquote der anwesenden Mitglieder von 50% auf einen Viertel gesenkt. Die Mindestanforderungen an die Zahl der anwesenden Mitglieder soll sicherstellen, dass die Beschlüsse repräsentativ sind für das Jugendparlament (vgl. auch Erläuterungen zu § 1 Abs. 1 lit. e VJP). Für den Austausch mit lokalen Jugendparlamenten kann das kan- tonale Jugendparlament gestützt auf Abs. 4 Delegationen von Mit- gliedern aus kommunalen Kinder- und Jugendparlamenten (vgl. § 87a Gemeindegesetz, LS 131.1) einladen und diesen bei entsprechender Regelung im Organisationsreglement auch ein Stimmrecht einräumen (vgl. auch Antrag GL KR, Ausführungen zu rev§ 38a Abs. 2 KRG). Das Stimmrecht ist allerdings an die Bedingung geknüpft, dass auch die Mitglieder der Delegation das Mindest- bzw. Höchstalter gemäss § 1 Abs. 1 lit. f VJP einhalten. Die genaue Ausgestaltung der Teilnahme- rechte bleibt im Übrigen dem Jugendparlament vorbehalten. Einen Zwang zur Einräumung eines Stimmrechts für alle kommunalen Kin- der- und Jugendparlamente – wie er in der Vernehmlassung auch vor- geschlagen wurde – ist nicht zweckmässig. Je nach Zahl der Mitglieder des kantonalen Jugendparlaments könnte ihr Stimmenanteil sehr ge- ring ausfallen und das Jugendparlament so zu einem «Dachverband der kommunalen Parlamente» werden. Dies entspräche nicht der Ziel- setzung des Gesetzgebers. § 6. Unterstützung des Jugendparlaments, a. Benützung von Rat- haus und Konferenzzentrum Zweimal im Jahr und damit im Umfang, in dem die Parlaments- tätigkeit gemäss § 5 VJP mindestens stattfinden soll, kann das Jugend- parlament für seine Sitzungen die gleichen Räumlichkeiten wie der Kantonsrat nutzen. Im Anschluss an diese Sitzungen kann das Jugend- parlament sodann Medienkonferenzen im Konferenzzentrum Walche- turm durchführen. Soweit besonderer Bedarf für eine zusätzliche Sitzung im Rathaus besteht und die Zahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder dies recht- fertigt, können die Räume des Rathauses ausnahmsweise für mehr Sit-
zungen zur Verfügung gestellt werden. Grundsätzlich organisiert das Jugendparlament die Räumlichkeiten für weitere Sitzungen und an- dere Anlässe aber selbst. § 7. b. fachliche Unterstützung Vereinsstatuten und Organisationsreglement müssen eine demo- kratische Zusammensetzung des Jugendparlaments und dessen Orga- nisation nach parlamentarischen Regeln gewährleisten (rev§ 38a Abs. 1 lit. c KRG). Bei der Ausarbeitung dieser Dokumente kann das Jugend- parlament die Unterstützung der Parlamentsdienste in Anspruch neh- men (vgl. auch Antrag GL KR, Ausführungen zu rev§ 38a Abs. 2 KRG). Mit Abs. 2 wird sodann die Unterstützung durch die Direktionen und die Staatskanzlei vorgesehen. Wie bereits vorgängig ausgeführt, ist die Direktion der Justiz und des Innern Anlaufstelle für Fragen, die das Anerkennungsverfahren betreffen. Bei inhaltlichen Fragen zu The- men, die im Jugendparlament beraten und besprochen werden, gibt die zuständige Direktion Auskunft. Hinsichtlich des Umfangs der Unterstützung gemäss Abs. 1 und 2 sei auf die Ausführungen in Kapitel 6 verwiesen. Im Interesse eines einfachen und raschen Informationsaustauschs werden Anlaufstellen bezeichnet, über welche die Kontaktaufnahme erfolgt (Abs. 3). § 8. c. finanzielle Unterstützung Bei der Beratung der gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendpar- lament im Kantonsrat wurde die Möglichkeit eines festen Staatsbeitrags von Fr. 20 000 an das Jugendparlament diskutiert, schliesslich aber ver- worfen. Gleichzeitig bringen die Gesetzesmaterialien zum Ausdruck, dass eine finanzielle Unterstützung nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein soll (vgl. Antrag GL KR, Ausführungen zu rev§ 38a Abs. 2 KRG; Protokolle des Kantonsrates 2015–2019, Sitzung vom 31. August 2015, S. 780 f.). In diesem Sinne sieht § 8 Abs. 1 VJP Staatsbeiträge bis höchs- tens Fr. 10 000 vor, ohne einen Anspruch auf deren (vollumfängliche) Ausrichtung zu begründen (Subvention im Sinne von § 3 Staatsbei- tragsgesetz, LS 132.2). Im Übrigen muss sich das Jugendparlament durch Mitgliederbei- träge und freiwillige Beiträge von Institutionen und Privaten finanzie- ren, welche die Zielsetzung des Jugendparlaments unterstützen. Zwecks Kontrolle der Verwendung der ausgerichteten Staatsbei- träge ist das Jugendparlament gemäss Abs. 2 verpflichtet, der zuständi- gen Direktion einen kurzen Bericht über die Verwendung der Subven- tionen zu erstatten.
§ 9. Kantonale Vernehmlassungen Führt der Kanton eine Vernehmlassung zu einer Rechtsänderung durch, welche die Anliegen von Jugendlichen in besonderem Mass be- trifft, ist er verpflichtet, das Jugendparlament anzuhören, d. h. offiziell zur Vernehmlassung einzuladen. § 10. Aufsicht Erfüllt das Jugendparlament die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr oder verletzt es die ihm obliegenden Pflichten gemäss §§ 4 f. VJP, sucht die Direktion der Justiz und des Innern gemeinsam mit dem Jugendparlament einvernehmlich nach Möglichkeiten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands. Nur für den Fall, dass ein solches Vorgehen nicht zielführend ist, wird der Direktion die Möglichkeit ein- geräumt, einseitig Massnahme zu ergreifen (z. B. Aufforderung zur Her- stellung des rechtskonformen Zustands innert einer gewissen Frist, al- lenfalls verbunden mit dem Entzug gewisser Rechte bei Unterlassung der notwendigen Handlungen). Als Ultima Ratio kann der Regierungs- rat die Anerkennung entziehen.
4.
Frist zur Einreichung von Gesuchen um Anerkennung
Am 10. März 2016 setzte die Geschäftsleitung des Kantonsrates die Änderung des Kantonsratsgesetzes zur Einführung des kantonalen Jugendparlaments auf den 1. Februar 2017 in Kraft (vgl. OS 71, 437). Interessierte Jugendliche können ein Gesuch um Anerkennung eines Vereins als Träger des kantonalen Jugendparlaments bis Ende August 2017 einreichen. Damit haben die Jugendliche nun rund sechs Monate Zeit, um einen Verein zu gründen, die notwendigen Unterla- gen für das Gesuch um Anerkennung zu erarbeiten und um Mitglieder für den Verein anzuwerben.
5.
Regulierungsfolgeabschätzung
Mit der Verordnung über das kantonale Jugendparlament werden keine Handlungspflichten für Unternehmungen im Sinne von § 1 des Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen (LS 930.1) begründet oder verändert. Geregelt werden einzig Rechte und Pflich- ten der Jugendlichen im Kanton Zürich gegenüber dem Kanton.
6.
Finanzielle Auswirkungen
Die Benützung des Rathauses und des Medienzentrums (Konfe- renzzentrum Walchetor) durch das Jugendparlament bedeutet einen geringfügigen Mehraufwand für die zuständigen Stellen. Dieser kann mit den vorhandenen Mitteln erbracht werden. Gleiches gilt für die fachliche Unterstützung des Jugendparlaments durch die Parlaments- dienste, die Direktionen und die Staatskanzlei. Hier sollen die beste- henden personellen Mittel auch die obere Grenze der möglichen Un- terstützung vorgeben. Die finanzielle Unterstützung des Jugendparlaments führt zu jähr- lichen Ausgaben von bis zu Fr. 10 000. Diese Ausgaben wurden für 2017 noch nicht budgetiert, können aber im Rahmen des Globalbudgets finanziert werden. Dies gilt umso mehr, als eine finanzielle Unterstüt- zung erst nach der Anerkennung des Jugendparlaments im zweiten Halbjahr 2017 erfolgt.