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Entscheid

RRB Nr. 671/2023

Strassen, Zürich, Wehntalerstrasse, Projektgenehmigung

31. Mai 2023Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. Mai 2023

671. Strassen (Zürich, Wehntalerstrasse [HVS 17])

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 20. März 2023 das Projekt für Sofortmassnahmen zugunsten des Fuss- und Velover- kehrs an der Wehntalerstrasse, im Abschnitt Blumenfeld- bis Wehntaler­ strasse Nr. 635 (Bau Nr. 20033), Zürich, zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechen- barkeit an die Baupauschale. Die Wehntalerstrasse ist eine regional klassierte Hauptverkehrsstrasse (HVS 17). Auf ihr verläuft sowohl eine regional klassierte Veloroute als auch eine Ausnahmetransportroute des Typs I. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 45 in Verbindung mit § 1 StrG. Im Rahmen des vorliegenden Projekts wird die regionale Veloroute in Fahrtrichtung stadtauswärts im Bereich der Hausnummer 625 vom Trottoir auf die Fahrbahn verlegt und mit einem Velostreifen markiert. Am selben Ort ist eine bauliche Mittelinsel ohne markierten Fussgänger­ streifen als Querungshilfe für den Fussverkehr vorgesehen. Zwischen der Blumenfeld- und der Furttalstrasse ist zudem ein baulich abgesetzter Mehrzweckstreifen geplant. Dieser ermöglicht eine sichere und komfor­ t­able Querung der Wehntalerstrasse bzw. deren Verknüpfung mit den umliegenden Velorouten. Der Baubeginn ist für Herbst 2023 geplant. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung vom 21. Januar 2021 Stellung genommen. Der darin angebrachte Antrag gilt als bereinigt. Die praktische Leistungsfähigkeit des motorisierten Individualverkehrs wird durch die Massnahme nicht reduziert. Insofern ist das Vorhaben konform mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101). Da an der Strassenoberfläche nur geringfügige Anpassungen ohne weitere Auswirkungen auf die Umgebung vorgesehen sind, hat die Stadt Zürich auf das Mitwirkungs- sowie auf das Auf‌lageverfahren gemäss §§ 13 und 16 StrG verzichtet. Die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungs- departements hat im Einvernehmen mit der Vorsteherin des Sicherheits- departements gestützt auf die massgebenden Bestimmungen des Regle- ments über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (AS 172.101) mit Verfügung Nr. 16819 vom 31. Januar 2023 Ausgaben von Fr. 565 000 bewilligt und das Projekt festgesetzt. Einer Genehmigung steht nichts entgegen.

Die Gesamtkosten für das Projekt betragen voraussichtlich rund Fr. 565 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke) und können voll- umfänglich der Baupauschale belastet werden. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) diejenigen Beträge festsetzen, welche die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Sofortmassnahmen zugunsten des Fuss- und Veloverkehrs an der Wehntalerstrasse, im Abschnitt Blumenfeld- bis Wehntalerstrasse Nr. 635, in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli