RRB Nr. 678/2013
Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz, Genehmigung
12. Juni 2013Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juni 2013
678. Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz (Genehmigung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Der Kanton Zürich trat mit Beschluss des Regierungsrates am 7. Fe- bruar 1973 der Interkantonalen Lehrmittelzentrale (ilz) bei. Zentrale Aufgabe der ilz ist die Koordination der Lehrmittelentwicklung in den deutschsprachigen Kantonen. Trotz gemeinsamer Lehrmittelstrategie bleiben die Kantone in ihrer Lehrmittelwahl selbstständig. Das Statut der ilz vom 7. Dezember 2012 (ilz-Statut) ist eine Total- revision des bisherigen Statuts vom 23. Juni 1995. Anlässlich ihrer Plenar- versammlung vom 26. Oktober 2012 hat die Deutschschweizer Er- ziehungsdirektoren-Konferenz (D-EDK) das Modell zur Totalrevision des ilz-Statuts befürwortet. Die Delegiertenversammlung der ilz hat am 7. Dezember 2012 die neuen Statuten zur Genehmigung durch die Mit- gliederkantone verabschiedet. Das neue Statut kann gemäss Art. 39 des geltenden Statuts vom 23. Juni 1995 sowie Art. 16 des ilz-Statuts vom 7. Dezember 2012 in Kraft treten, sobald die Mehrheit der Mitgliederkantone zugestimmt hat. Der Bei- tritt eines Kantons zur ilz erfolgt durch die Genehmigung des Statuts (vgl. Art. 3 Abs. 1 ilz-Statut). Die Inkraftsetzung ist auf den 1. Januar 2014 vorgesehen.
2. Wesentliche Neuerungen Die wichtigsten Elemente des neuen ilz-Statuts sind: – Schaffung einer zeitgemässen, schlanken Organisationsstruktur, – Inhaltliche Straffung des Statuts. Die Regelungsdichte des neuen Statuts ist bedeutend geringer: Wäh- rend das geltende Statut noch 43 Artikel umfasst, besteht das neue ledig- lich aus 17 Artikeln. Es regelt neben Name, Zweck und Mitgliedschaft nur noch die Organisation der Organe (Plenarversammlung, Aufsichts- rat, Geschäftsstelle, Konferenz der kantonalen Lehrmittelverantwort- lichen, Verlagskonferenz) sowie den Bereich Finanzen und Personal. Oberstes Organ der ilz ist die Plenarversammlung der Mitglieder- kantone, die sich aus den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Mitgliederkantone zusammensetzt. Sie tritt an die Stelle der bishe- rigen Delegiertenversammlung. Der Aufsichtsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter der D-EDK und die Direktorin oder der Direktor der ilz nehmen an den
Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Aufsichtsrat löst den heu- tigen Vorstand (bisher 14 Personen) und den Ausschuss (bisher drei Mitglieder) ab. An die Stelle der bisherigen Verlagsleiterkonferenz treten die Konferenz der kantonalen Lehrmittelverantwortlichen und die Verlagskonferenz. Für den Kanton ergeben sich mit dem Beitritt zur ilz keine Mehr- kosten, da das neue ilz-Statut keine zusätzlichen Aufgaben und Aktivi- täten der ilz vorsieht. Die Höhe des Kantonsbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Kantons (2012: 7 Rappen pro Einwohnerin und Einwohner, 2013: 6 Rappen pro Einwohnerin und Einwohner).
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz vom 7. De- zember 2012 wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Geschäftsstelle der Interkantonalen Lehrmittel- zentrale, Zürcherstrasse 6, Postfach 1411, 8640 Rapperswil, sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi