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Entscheid

RRB Nr. 683/2025

Revision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen, Vernehmlassung

25. Juni 2025Deutsch5 min

Source zh.ch

Revision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Juni 2025

683. Revision der Verordnung über die Reduktion

Erwägungen

der CO2 -Emissionen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 25. März 2025 unterbreitete das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation einen Entwurf der Revision der Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2 -Emissionen (CO2 -Verordnung, SR 641.711) zur Stel- lungnahme. Die Teilrevision sieht Anpassungen am Emissionshandelssystem (EHS) sowie punktuelle Änderungen bei den CO 2 -Zielwerten für Neu- fahrzeuge und bei der Kompensationspflicht der Treibstoffimporteu- rinnen und -importeure vor. Das EHS regelt die Emissionen der Industrieanlagen mit den höchs- ten Treibhausgasemissionen. Das Schweizer EHS ist seit 2020 mit dem- jenigen der Europäischen Union (EU) verknüpft. Im Gegenzug sind Schweizer Waren vom CO 2 -Grenzausgleichsmechanismus der EU aus- genommen. Um diese Verknüpfung und Ausnahme beizubehalten, muss die Schweiz das EHS im Einklang mit der EU weiterentwickeln. Dafür sind Anpassungen der CO2 -Verordnung für den Zeitraum 2026 bis 2030 erforderlich. Für die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen im EHS bringt die Revision Verschärfungen bei der Berechnung der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten. Dabei werden insbesondere die kos- tenlosen Zuteilungen von Emissionsrechten in Sektoren wie Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff schrittweise reduziert. Eine weitere Anpassung betrifft die Luftfahr- zeugbetreiberinnen und -betreiber. Diese sollen ab 2026 teilweise kos- tenlos Emissionsrechte erhalten. Damit sollen Kosten durch die Pflicht zur Beimischung erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe teilweise ausgeglichen werden. Dieses Vorgehen wird auch in der EU angewandt. So sollen vergleichbare Wettbewerbsbedingungen geschaf- fen werden. Weiter sind Anpassungen im Bereich Fahrzeuge und im Bereich Wär- menetze vorgesehen. So wird bei den CO 2 -Zielwerten für Neufahr- zeuge der Geltungsbereich für schwere Fahrzeuge an die EU-Regelung angepasst: Neu soll das technisch höchstens zugelassene Gewicht mass- gebend sein und nicht das zulässige Gesamtgewicht für den Strassen- verkehr. Ausserdem wird bei der Kompensationspflicht für Treibstoff- importeurinnen und -importeure die Berechnung für die Emissionsver- minderung bei Wärmenetzen angepasst.

Die Vorlage kann im Wesentlichen unterstützt werden. Die schritt- weise Reduktion der kostenlosen Emissionszuteilungen im EHS ist sachgerecht und im Einklang mit der EU notwendig, um die bestehen- de Verknüpfung aufrechtzuerhalten. Auch die Anpassung des Geltungs- bereichs für schwere Fahrzeuge – neu auf der Grundlage des technisch höchstens zugelassenen Gewichts – ist sinnvoll, da sie die Regelungen mit der EU harmonisiert. Kritischer zu beurteilen ist der vorgesehene teilweise Kostenausgleich für Luftfahrzeugbetreiberinnen und -betreiber durch kostenlose Emis- sionsrechte für den Einsatz emissionsarmer und erneuerbarer Flugtreib- stoffe. Allerdings ist es aufgrund der EU-weiten Anwendung angezeigt, dass die Schweiz dieses Instrument ebenfalls übernimmt, um vergleich- bare Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Die vorgesehene Änderung bei der Berechnung von Emissionsver- minderungen im Rahmen der Kompensationspflicht für Treibstoffim- porteurinnen und -importeure bei Wärmenetzen ist hingegen zu hinter- fragen. Durch die Anpassung der Berechnung werden bei bestimmten Wärmeverbundprojekten weniger Emissionsreduktionen als bisher an- gerechnet. Dies kann dazu führen, dass die Wärmeverbundbetreiberin- nen und -betreiber weniger finanzielle Beiträge erhalten. Diese Anpas- sung könnte die Wirtschaftlichkeit entsprechender Projekte verschlech- tern und damit die Dekarbonisierung im Wärmesektor bremsen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vnl-klima@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 25. März 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Re- vision der Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung, SR 641.711) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Die geplanten Anpassungen der CO2 -Verordnung zur Weiterentwick- lung des Emissionshandelssystems (EHS) sind in grossen Zügen nach- vollziehbar, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Übernahme der entsprechenden EU-Regelungen. Die Sicherstellung der Kompati- bilität mit dem EHS der EU sowie der Ausnahme der Schweiz vom CO2 - Grenzausgleichsmechanismus sind zentrale Ziele, die eine weitgehende Angleichung rechtfertigen.

Dennoch ist auf zwei kritische Punkte hinzuweisen: 1. Emissionsrechte für Luftfahrzeugbetreiberinnen und -betreiber Die vorgesehene teilweise kostenlose Zuteilung von Emissionsrech- ten zur Abfederung der Kosten für erneuerbare und emissionsarme Flugtreibstoffe bewerten wir aus klimapolitischer Sicht kritisch. Auch wenn dieses Vorgehen der EU-Regelung entspricht, sind weitere Aus- nahmen im Luftverkehrssektor zu vermeiden. Eine konsequente und verursachergerechte Bepreisung der Emissionen bleibt zentral. 2. Anpassung der Berechnungsmethode für Emissions­ verminderungen bei Wärmeverbünden Die geplante Änderung der Berechnungsgrundlage im Rahmen der Kompensationspflicht für Treibstoffimporteurinnen und -importeure birgt das Risiko, Projekte zur Emissionsminderung im Bereich der Wär- menetze zu hemmen. Durch die angepasste Berechnung werden weniger Emissionsreduktionen als bisher angerechnet, was dazu führen kann, dass die Wärmeverbundbetreiberinnen und -betreiber weniger finan- zielle Beiträge erhalten. Eine solche Anpassung könnte sich bremsend auf die Dekarbonisierung des Wärmesektors auswirken. Die vorgese- hene Änderung ist daher zu hinterfragen. Es ist eine sorgfältige Prüfung der Auswirkungen auf Investitionsanreize und Klimaziele erforderlich. Dies ist insbesondere in den Erläuterungen entsprechend aufzuzeigen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Peter Hösli