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Entscheid

RRB Nr. 684/2020

Wirtschaftsschule KV Zürich: Instandsetzungsmassnahmen, Subventionen, neue Ausgabe

8. Juli 2020Deutsch6 min

Source zh.ch

Wirtschaftsschule KV Zürich: Instandsetzungsmassnahmen, Subventionen, neue Ausgabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juli 2020

684. Wirtschaftsschule KV Zürich (Instandsetzungsmassnahmen; Subventionen)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Wirtschaftsschule KV Zürich erbringt im Auftrag des Kantons Berufsfachschulunterricht. Gemäss § 36 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) trägt der Kanton die ungedeckten anrechenbaren Aufwendun- gen. Darin enthalten sind Aufwendungen für Abschreibungen und Zin- sen, die durch nicht vom Kanton finanzierte Investitionsprojekte verur- sacht werden und in den Folgejahren anfallen. Der Kaufmännische Ver- band Zürich, Träger der Wirtschaftsschule KV Zürich, hat dem Kanton für zwei Instandsetzungsprojekte in seinem Schulhaus an der Limmat- strasse 310, Zürich, einen Antrag auf Kostenübernahme unterbreitet.

B. Vorhaben Das eine Projekt sieht den Ersatz des Warenlifts Mensa vor. Der Waren- lift (ohne innere Kabinentüren) wurde 1974 eingebaut; er weist erhebli- che Mängel auf, für deren Behebung das Amt für Baubewilligungen (Stadt Zürich) eine Frist bis 18. Oktober 2021 angesetzt hat. Das Hochbauamt empfiehlt in seinem Gutachten vom 21. Januar 2020, den Ersatz des Waren- lifts Mensa mit veranschlagten Kosten von Fr. 120 000 (Kostengenauig- keit +10%) zu bewilligen und an die anrechenbaren Kosten eine Subven- tion zuzusichern. Das andere Projekt sieht die Instandsetzung des Arbeitsbereichs für Lehrpersonen vor. Der Arbeitsbereich für Lehrpersonen besteht heute aus sechs gleich grossen Arbeitsräumen, in denen auch die Multifunk- tionsgeräte (Kopierer) untergebracht sind. Mit dem Instandsetzungspro- jekt wird die Hauptnutzfläche zulasten der Korridore erweitert. Es werden dringend benötigte zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen (neu 80 gegen- über bisher 44 Arbeitsplätzen). Sodann wird zwischen dem ruhigen kon- zentrierten Arbeiten auf der Nordseite und dem interaktiven Arbeiten auf der Südseite des Schulhauses unterschieden. Die Multifunktionsge- räte werden in einem separaten Raum zusammengefasst. Mit der In- standsetzung werden den heutigen Bedürfnissen entsprechende Arbeits- plätze für Lehrpersonen geschaffen. Die Kosten des Projekts werden auf Fr. 695 000 (Kostengenauigkeit +10%) veranschlagt, was das Hochbau- amt in seinem Gutachten vom 21. Januar 2020 als angemessen und ver- hältnismässig beurteilt.

Die Beitragsberechtigung der Investition wurde darauf geprüft, ob sie für die Erbringung der vereinbarten Leistung (Berufsfachschulunterricht) verwendet wird und notwendig ist. Eine Kürzung würde erfolgen, wenn die Investition oder Teile davon ausschliesslich für Leistungen verwendet wird, die nicht durch den Kanton finanziert werden. Die Prüfung ergab, dass die gesamten Investitionsausgaben als beitragsberechtigt anzuerken- nen sind.

C. Finanzierung Gestützt auf § 38 Abs. 1 EG BBG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) kann der Regierungs- rat in besonderen Fällen Investitionsbeiträge für bauliche Massnahmen an nichtkantonalen Schulen beschliessen, insbesondere wenn aufgrund bereits geleisteter Investitionsbeiträge eine Zweckbindung besteht bzw. wenn der Kanton an Bauten von Berufsfach- und Berufsmaturitätsschu- len bereits Investitionsbeiträge geleistet hat und sich die Finanzierung ergänzender Investitionen mittels Pauschalen als unzweckmässig erweist. Aufgrund des Umfangs der finanziellen Auswirkung von Bauprojek- ten, die zulasten der Investitionsrechnung erfolgen, erweist sich im Fall von Schulen, die wie die Wirtschaftsschule KV Zürich (Grundbildung) zu 100% vom Kanton finanziert werden, eine Finanzierung mittels Pau- schalen im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. b VFin BBG als unzweckmässig. Zu- dem wurden bisher mehrfach Investitionsbeiträge für das Schulhaus Lim- matstrasse 310, Zürich, der Wirtschaftsschule KV Zürich geleistet und eine entsprechende Zweckbindung verfügt (vgl. § 38 Abs. 1 EG BBG). Die Zusicherung der Staatsbeiträge für die baulichen Massnahmen erfolgt mit der Auf‌lage einer Zweckbindung nach § 38 Abs. 2 EG BBG, wobei für die vorliegenden Massnahmen eine Zweckbindung von 25 Jah- ren angemessen ist. Bei den Ausgaben handelt es sich um Subventionen im Sinne von § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2), die als neue Ausgaben zu bewilligen sind. Bei einem Subventionssatz von 100% und beitragsberechtigten Kosten von Fr. 120 000 für den Ersatz des Warenlifts Mensa bzw. Fr. 695 000 für die Instandsetzung des Arbeitsbereichs für Lehrpersonen betragen die Subventionen voraussichtlich Fr. 120 000 bzw. Fr. 695 000. Ausgewiesene Mehrkosten werden im Umfang der Kostengenauigkeit von +10% über- nommen, was zu Beiträgen von höchstens Fr. 132 000 bzw. Fr. 765 000 führt. Die Ausgaben gehen zulasten der Investitionsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Die Ausgaben sind im Budget 2020 eingestellt.

Tabelle 1: Ausgaben Investitionsrechnung Konto 5660 2 00000; Investitionsbeiträge an private Investitionen ohne Erwerbszweck, Hochbauten in Franken Warenlift Mensa, Ersatz 132 000 Arbeitsbereich Lehrpersonen, Instandsetzung 765 000 Total 897 000

D. Kapitalfolgekosten Die Kapitalfolgekosten setzen sich aus den nutzungsdauergewichte- ten Abschreibungen und den kalkulatorischen Zinsen von 0,75% jährlich auf dem durchschnittlich gebundenen Kapital zusammen. Die jährlichen Kapitalfolgekosten der beiden aktivierten Investitionsbeiträge über eine Nutzungsdauer von 25 Jahren setzen sich wie folgt zusammen: Tabelle 2: Kapitalfolgekosten Investitionskategorie Kostenanteil Nutzungsdauer Kalk. Zinsen Abschreibungen Total in Franken in % Jahre in Franken in Franken in Franken

Investitionsbeitrag 132 000 100 25 495 5 280 5 775 (Warenlift Mensa) Investitionsbeitrag 765 000 100 25 2 869 30 600 33 469 (Arbeitsbereich Lehrpersonen) Investitionsbeiträge 897 000 100 3 364 35 880 39 244 Aufgrund der Investitionsbeiträge des Kantons entstehen der Wirt- schaftsschule KV Zürich keine Kapitalfolgekosten aus der Investition. Kapitalfolgekosten gehören zu den anrechenbaren Aufwendungen ge- mäss § 36 Abs. 1 EG BBG (Kostenübernahme). Die Ausrichtung der vorliegenden Investitionsbeiträge verhindert somit die Erhöhung der Be- triebsbeiträge aufgrund erhöhter Kapitalfolgekosten. Damit wird eine Doppelfinanzierung vermieden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Dem Kaufmännischen Verband Zürich wird an die beitragsberech- tigten Kosten für den Ersatz des Warenlifts Mensa im Schulhaus Limmat- strasse 310, Zürich, eine Subvention von 100%, höchstens jedoch Fr. 132 000, als neue Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert.

II. Dem Kaufmännischen Verband Zürich wird an die beitragsberech- tigten Kosten für die Instandsetzung des Arbeitsbereichs für Lehrper- sonen im Schulhaus Limmatstrasse 310, Zürich, eine Subvention von 100%, höchstens jedoch Fr. 765 000, als neue Ausgabe zulasten der Investitions- rechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert.

III. Die Auszahlung der Subventionen gemäss Dispositiv I und II er- folgt nach Vorliegen der Abrechnung über die ausgeführten Arbeiten. Der Anspruch auf eine Subvention entfällt, wenn ein Bauvorhaben nicht gemäss dem genehmigten Projekt ausgeführt wird oder wenn das Ge- such um Auszahlung der Subvention nicht spätestens innerhalb eines Jahres an die Bildungsdirektion, Generalsekretariat, Abteilung Finan- zen und Bauten, eingereicht wird.

IV. Die Subventionen gemäss Dispositiv I und II werden mit der Auf- ‌lage gewährt, dass das Schulhaus an der Limmatstrasse 310, Zürich, wäh- rend 25 Jahren ab Schlusszahlung weiterhin für Berufsbildungszwecke verwendet wird. Falls die Liegenschaft im genannten Zeitraum einem an- deren Zweck zugeführt wird, besteht eine anteilmässige Rückzahlungs- verpflichtung.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung an den Kaufmännischen Verband Zürich, Pelikan- strasse 18, Postfach, 8021 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli