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Entscheid

RRB Nr. 686/2012

Kantonales Geoinformationsgesetz, Inkraftsetzung

27. Juni 2012Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Juni 2012

686. Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

Erwägungen

vom 24. Oktober 2011 (Inkraftsetzung) Der Kantonsrat hat dem Kantonalen Geoinformationsgesetz (KGeoIG) am 24. Oktober 2011 zugestimmt (Vorlage 4703). Die Referendumsfrist ist am 27. Dezember 2011 unbenutzt abgelaufen (ABl 2012, 42). Dem- zufolge kann das Gesetz in Kraft gesetzt werden. Das KGeoIG soll grundsätzlich am 1. November 2012, zusammen mit den Ausführungsverordnungen (Kantonale Geoinformationsverord- nung [KGeoIV], Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung [KVAV], Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen [KÖREBKV] und Leitungs- katasterverordnung [LKV]), in Kraft treten unter Vorbehalt folgender Ausnahme: § 14 KGeoIG soll zusammen mit der neuen Gebührenver- ordnung für Geodaten in Kraft gesetzt werden. Die neue Gebühren- verordnung für Geodaten wird voraussichtlich erst im 3. Quartal 2013 bereinigt vorliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt für die Erhebung von Gebühren wie bis anhin die Gebührenverordnung für Vermessungs- daten vom 18. Juli 2001 (LS 255.1).

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Kantonale Geoinformationsgesetz (KGeoIG) vom 24. Okto- ber 2011 wird mit Ausnahme von § 14 auf den 1. November 2012 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen An- trag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi