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Entscheid

RRB Nr. 688/2026

Gemeindeordnung, politische Gemeinde Wallisellen, Änderung, Genehmigung

24. Juni 2026Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Juni 2026

688. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Wallisellen, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Wallisellen ha- ben anlässlich der Urnenabstimmung vom 8. März 2026 die Teilrevision der Gemeindeordnung (GO) der politischen Gemeinde Wallisellen be- schlossen. Die Änderung der Gemeindeordnung wird gemäss Beschluss des Stadtrates Wallisellen am 1. Juli 2026 in Kraft treten. Die Änderung umfasst eine neue Bestimmung zur Förderung der Biodiversität (Art. 2b GO).

3. Die Änderung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Walli- sellen am 8. März 2026 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Wallisellen, Zentralstrasse 9, 8304 Wal- lisellen, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli