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Entscheid

RRB Nr. 689/2017

Gesundheitsgesetz, Teilrevision, Notfalldienst, Antrag an den Kantonsrat

12. Juli 2017Deutsch21 min

Source zh.ch

Antrag des Regierungsrates vom 12. Juli 2017

Gesundheitsgesetz (Änderung vom . . . . . . . . . . . .; Notfalldienst)

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 12. Juli 2017, beschliesst: I. Das Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 wird wie folgt geän- dert: Neuer Titel nach § 16: C. Notfalldienst

§ 17. 1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Grundsatz Apothekerinnen und Apotheker sind verpflichtet, a. in dringenden Fällen Beistand zu leisten, b. in einer Notfalldienstorganisation nach §§ 17 a oder 17 b mitzuwir- ken. 2 Bezirksärztinnen und -ärzte, Legalinspektorinnen und -inspektoren

gemäss Art. 253 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sowie Berufsangehörige, die in der 24-Stunden-Notfall- versorgung einer stationären Institution oder einer ambulanten Insti- tution mit Versorgungsaufträgen des Kantons oder von Gemeinden mit- wirken, sind von der Pflicht gemäss Abs. 1 lit. b ausgenommen. 3 Die Pflichten gelten für selbstständig und unselbstständig Tätige.

§ 17 a. 1 Die Standesorganisationen der Berufsgruppen gemäss Notfalldienst § 17 Abs. 1 organisieren die zweckmässige Leistung des Notfalldiens- a. Organisation tes. Bestehen bei einer Berufsgruppe mehrere Standesorganisationen, durch die Standes- bezeichnet der Regierungsrat die zuständige Organisation. organisationen 2 Die Direktion stellt den Standesorganisationen die Angaben zu

den Notfalldienstpflichtigen zur Verfügung. 3 Die Standesorganisationen erlassen Notfalldienstreglemente. Diese

gelten auch für Mitglieder der Berufsgruppe, die nicht Mitglieder der Standesorganisation sind. Die Reglemente bedürfen der Genehmigung durch die Direktion.

b. Organisation § 17 b. Kommt die Organisation des Notfalldienstes durch eine durch die Standesorganisation nicht zustande, übernimmt die Direktion die Or- Direktion ganisation. Sie kann diese Aufgabe ganz oder teilweise den Gemein- den oder Dritten übertragen. c. Kosten- § 17 c. 1 Die Standesorganisationen, der Kanton und die Gemein- tragung den tragen die ihnen für die Organisation entstehenden Kosten, soweit diese nicht durch Ersatzabgaben gemäss §§ 17 d und 17 e gedeckt wer- den. 2 Beauftragt der Kanton Dritte mit der Organisation, vergütet er die-

sen die vollen Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung, soweit die Kosten nicht durch die Ersatzabgaben nach §§ 17 d und 17 e gedeckt werden. d. Erhebung der § 17 d. 1 Wer verpflichtet ist, in einer Notfalldienstorganisation Ersatzabgabe mitzuwirken, und aus objektiven Gründen keinen Notfalldienst leisten kann, keinen Notfalldienst leisten will oder für die Notfalldienstorga- nisation nicht benötigt wird, leistet eine zweckgebundene Ersatzabgabe. 2 Die Standesorganisation erhebt die Ersatzabgabe. In den Fällen

von § 17 b erheben die Ersatzabgabe der Kanton, die Gemeinden oder die vom Kanton beauftragten Dritten. e. Höhe der § 17 e. 1 Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 5000 pro Kalenderjahr. Ersatzabgabe 2 Sie kann rückwirkend auf 2,5% des für die Berechnung der AHV-

Beiträge massgebenden Einkommens aus ärztlicher, zahnärztlicher oder pharmazeutischer Tätigkeit gekürzt werden, wenn dieses rechtskräftig feststeht und weniger als Fr. 200 000 im Jahr beträgt. 3 Die Stellen gemäss § 17 d Abs. 2 senken die Ersatzabgabe, wenn

sie zur Deckung ihrer Organisationskosten nicht die vollen Ersatz- abgaben benötigen. Vorbehalten bleibt die Bildung von angemessenen Reserven. f. Verwendung § 17 f. 1 Die Ersatzabgaben werden von der erhebenden Stelle für der Ersatz- die Erfüllung folgender Aufgaben verwendet: abgabe a. Erstellen der Dienstpläne, b. Administrativverkehr mit den Notfalldienstpflichtigen, c. Kalkulation und Inkasso der Ersatzabgaben, d. weitere organisatorische Aufgaben. 2 Sie können überdies verwendet werden für Beiträge an:

a. trotz Mahnung unbezahlt gebliebene Rechnungen für Notfalldienst- leistungen, b. durch Tarife nicht oder ungenügend gedeckte Leistungen im Rah- men der Notfalldienste.

§ 17 g. 1 Die Direktion beaufsichtigt die Organisation und die g. Aufsicht und Durchführung des Notfalldienstes. Die durchführenden Stellen erstat- Instanzenzug ten ihr jährlich über ihre Tätigkeit Bericht. 2 Entscheide der Standesorganisation sind mit Rekurs bei der Direk-

tion anfechtbar. Entscheidet die Gemeinde, richtet sich der Rechtsmit- telweg nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959. § 17 h. 1 Die Direktion betreibt eine für das ganze Kantonsgebiet Triagestelle zuständige, jederzeit erreichbare Triagestelle zur Koordination der Notfalldienste und Patientenvermittlung. 2 Die Triagestelle

a. verfügt über eine Betriebsbewilligung nach §§ 35 und 36, b. unterhält eine kantonsweit einheitliche Notfallrufnummer, c. vermittelt Patientinnen und Patienten an die örtlich und fachlich zuständigen Notfalldienstleistenden oder im Bedarfsfall an andere medizinische Leistungserbringer, d. legt Regeln zur einheitlichen Gestaltung der Dienstpläne der Stan- desorganisationen fest. 3 Die Direktion kann eine Standesorganisation oder Dritte mit dem

Betrieb der Triagestelle beauftragen. Sie entschädigt ihnen die vollen Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung. 4 Die Gemeinden tragen 50% der dem Kanton gemäss Abs. 1–3 ent-

stehenden Kosten. Die Direktion berechnet den Anteil der Gemein- den nach der Einwohnerzahl. Titel C. wird zu Titel D.

II. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referen- dum. III. Mitteilung an den Regierungsrat.

W e i su ng

Erwägungen

1. Ausgangslage und Revisionsbedarf

Gemäss Art. 40 Bst. g des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) haben Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, in drin- genden Fällen Beistand zu leisten und nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mitzuwirken. Diese bundesrechtliche Berufspflicht wird auf kantonaler Ebene konkretisiert. § 17 des Ge- sundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG; LS 810.1) verpflichtet die Ärztinnen und Ärzte, die Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie die Apothekerinnen und Apotheker dazu, Notfalldienst und in dringen- den Fällen Beistand zu leisten. Kanton und Gemeinden haben sodann für eine zweckmässige Organisation der Notfalldienste zu sorgen, wo solche nicht bestehen; bei Organisationen privater Berufsverbände kön- nen sie die Mitwirkung für Nichtmitglieder verbindlich erklären. § 14 der Verordnung über die universitären Medizinalberufe vom 28. Mai 2008 (MedBV; LS 811.11) legt weiter fest, dass selbstständig tätige uni- versitäre Medizinalpersonen, die aus objektiven Gründen verhindert sind, Notfalldienst zu leisten, auf Gesuch hin von der Pflicht zur Not- falldienstleistung befreit werden können. In diesen Fällen ist eine Er- satzabgabe von Fr. 5000 pro Jahr zu leisten. Bei einem Teilzeitpensum wird die Abgabe angemessen herabgesetzt. Die Ersatzabgabe dient der Organisation und Sicherstellung des Notfalldienstes und kann voll- umfänglich den jeweiligen Berufsverbänden zugesprochen werden. Bisher waren Kanton und Gemeinden von der gesetzlichen Ver- pflichtung zur Organisation der Notfalldienste befreit, da die Standes- organisationen den Notfalldienst aus eigener Kraft gewährleisteten. Auf- grund der gesellschaftlichen Entwicklungen ist die Organisation über die Standesorganisationen, insbesondere im Falle der Ärzteschaft, je- doch zunehmend infrage gestellt: Viele Notfalldienstleistende stehen im Pensionsalter. Viele jüngere Medizinalpersonen betreiben keine eige- nen Praxen mehr und arbeiten Teilzeit. Die Bereitschaft, Notfalldienst zu leisten, sinkt teilweise auch deshalb, weil der Dienst insbesondere bei mangelnder Auslastung in der Nacht finanziell wenig attraktiv ist. Schliesslich hat sich auch das Patientenverhalten stark verändert: Zum Beispiel verfügen immer weniger Patientinnen und Patienten über eine eigene Hausärztin oder einen eigenen Hausarzt, deren bzw. dessen Dienste sie im Notfall beanspruchen können. Stattdessen werden Per- manencen oder der Spitalnotfall aufgesucht. Der Spitalnotfall mit sei- nen hohen Infrastruktur- und Personalkosten ist für Bagatellfälle aber zu teuer und belastet das Gesundheitssystem unnötig. Verschiedene

Gemeinden, darunter auch die Stadt Zürich, engagieren sich bereits heute finanziell an der Aufrechterhaltung der Notfalldienstorganisation.

2. Grundzüge der geplanten Neuordnung

Um der dargelegten Entwicklung entgegenzuwirken, sollen die Rahmenbedingungen des Notfalldienstes der freiberuflich tätigen Me- dizinalpersonen attraktiver gestaltet werden. Die bundesrechtliche Ver- pflichtung zur Notfalldienstleistung selbst kann und soll aber nicht zur Diskussion gestellt werden. Einerseits muss neu mit organisatorischen Massnahmen dafür gesorgt werden, dass Medizinalpersonen, die Not- falldienst leisten, möglichst gut ausgelastet und unbezahlte Leerzeiten so gering wie möglich sind. Darüber hinaus sollen Beiträge an unge- deckte Kosten der Notfalldienste, z.B. für Wartezeiten, geleistet wer- den können. Diese Beiträge sollen über die Ersatzabgaben von am Notfalldienst nicht Mitwirkenden finanziert werden. Die Erhebung der Ersatzabgaben, die bisher lediglich in einer Verordnung und damit nach der Rechtsprechung auf zu tiefer Stufe geregelt ist, soll neu im Gesundheitsgesetz verankert werden. Weiter soll neu eine Triagestelle mit einer einzigen kantonsweiten Rufnummer für die Vermittlung sämtlicher Notfälle – mit Ausnahme der Rettungsdienste, die nach wie vor über eine eigene Organisation mit eigener Rufnummer verfügen – geschaffen werden. Über diese neue zentrale Vermittlungsstelle wird der Zugang der Patientinnen und Pa- tienten zu Notfalldienstleistungen verbessert, was eine Entlastung der Notfallstationen der Spitäler bewirken soll. Zudem wird die koordi- nierte Vermittlung zu einer besseren Auslastung der dienstleistenden Medizinalpersonen führen. Die Kosten für diese Triagestelle sollen von Kanton und Gemeinden gemeinsam getragen werden. Eine ent- sprechende Einrichtung soll wenn möglich ihren Betrieb bereits ab dem 1. Januar 2018 aufnehmen.

3. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Das Vernehmlassungsverfahren löste ein breites Echo aus. Im Grundsatz wurde der Handlungsbedarf anerkannt und die Vorlage po- sitiv aufgenommen. Bei den einzelnen Bestimmungen wurde im We- sentlichen Folgendes thematisiert: – Die Tragweite der Ausnahmeregelung von der Notfalldienstpflicht sei unklar, insbesondere was für die Medizinalpersonen, die in Am- bulatorien der Spitäler tätig sind, und was für die Belegärztinnen

und Belegärzte, die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte, die Legal- inspektorinnen und -inspektoren usw. gelte. Zudem sei unklar, wann eine Tätigkeit als hauptberuflich gelte. – Die Gemeinden sprechen sich mehrheitlich dagegen aus, dass die Organisation des Notfalldienstes ihnen ganz oder teilweise über- tragen werden kann, wenn die Standesorganisationen hierzu nicht mehr in der Lage sein sollten. Falls daran festgehalten werde, for- dern sie eine Entschädigung durch den Kanton. – Seit Inkrafttreten des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes (SPFG; LS 813.20) sei der Kanton für die Akutversorgung zustän- dig. Der Einbezug der Gemeinden in die Finanzierung und Organi- sation des Notfalldienstes und der Triagestelle sei deshalb system- widrig. – Die staatsbeitragsrechtliche Qualifikation der vom Kanton zu be- zahlenden Entschädigungen, wenn Dritte mit der Organisation des Notfalldienstes, der Erhebung der Ersatzabgaben oder dem Betrieb der Triagestelle beauftragt werden müssten, sei unklar. – Es sei unklar, ob die für die Erhebung der Ersatzabgabe verant- wortliche Stelle nur die Pauschale oder nur den einkommens- abhängigen Prozentsatz oder beides kürzen dürfte, wenn zur De- ckung der Organisationskosten nicht die vollen Ersatzabgaben benötigt würden. – Wie bei der Organisation des Notfalldienstes sprechen sich einige Gemeinden auch dagegen aus, dass ihnen die Erhebung der Ersatz- abgabe übertragen werden kann, wenn die Standesorganisationen hierzu nicht mehr in der Lage sein sollten. Falls daran festgehalten wird, fordern sie auch hier eine Entschädigung durch den Kanton. – Es seien nur Medizinalpersonen zur Leistung von Notfalldienst zu- zulassen, die über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und eine ZSR-Nummer verfügten. Zudem sei festzuhalten, dass sich die Be- handlung auf die Behebung der Notfallsituation zu beschränken habe. – Bei den Apotheken sei die Ersatzabgabe pro Betrieb und nicht pro Apothekerin oder Apotheker zu erheben. – Die Verwendung der Ersatzabgaben für Versorgungsforschung und die Organisation von Aus- und Weiterbildung werden abgelehnt. – Es müsse geregelt werden, wie damit umzugehen wäre, wenn die Er- satzabgaben nicht ausreichen sollten, um die Aufgaben der Triage- stelle zu finanzieren. – Die Triagestelle löse das Problem der fehlenden Hausärztinnen und Hausärzte nicht.

– Es müsse sichergestellt werden, dass die Notfälle, soweit sie von einer Apotheke erledigt werden könnten, von der Triagestelle an diese weitergeleitet würden. Soweit diese Hinweise bei der Überarbeitung der Vorlage nicht be- rücksichtigt wurden, wird bei den nachfolgenden Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen darauf eingegangen.

4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

§ 17. Grundsatz Wie einleitend ausgeführt, sollen die Ärztinnen und Ärzte, Zahn- ärztinnen und Zahnärzte sowie die Apothekerinnen und Apotheker verpflichtet bleiben, in dringenden Fällen Beistand zu leisten und in einer Notfalldienstorganisation mitzuwirken. Diese Pflicht gilt neu nicht mehr nur für selbstständig, sondern auch für unselbstständig Tätige, da zunehmend viele Berufsangehörige nicht mehr wie bisher in Einzel- praxen, sondern im Anstellungsverhältnis in Grosspraxen tätig sind. Ausgenommen sind zunächst Bezirksärztinnen und Bezirksärzte sowie Legalinspektorinnen und -inspektoren, weil diese im Rahmen ihrer ho- heitlichen Funktionen Pikettdienst leisten. Weiter ausgenommen sind Medizinalpersonen, die in der 24-Stunden-Notfallversorgung einer sta- tionären oder einer ambulanten Institution mit Versorgungsauftrag von Kanton und Gemeinden mitwirken, da die hier beschäftigten Medizi- nalpersonen bereits im Notfalldienst ihrer Institution auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten beansprucht werden. Im Unterschied zur Vernehmlassungsvorlage wird keine hauptberufliche Tätigkeit in der In- stitution mehr vorausgesetzt, sodass auch Belegärztinnen und -ärzte, die am Notfalldienst der Institution mitwirken, von der Notfalldienst- pflicht befreit sind. Ausschlaggebend ist somit einzig, dass eine Medizi- nalperson in der Institution tatsächlich Notfalldienst leistet. Unter der gleichen Voraussetzung werden neu auch diejenigen Medizinalperso- nen ausgenommen, die in ambulanten Institutionen tätig sind, die über Versorgungsaufträge von Kanton und Gemeinden verfügen. Darunter fallen beispielsweise Ambulatorien von Spitälern, Ambulatorien der öffentlichen Hand, aber auch Schulzahnkliniken, sofern diese Institu- tionen über eine 24-Stunden-Notfallversorgung verfügen. § 17a. Notfalldienst; Organisation durch die Standesorganisationen Mit der direkten Organisation des Notfalldienstes sollen die Stan- desorganisationen betraut werden. Diese sind am besten mit den Be- sonderheiten der jeweiligen Berufsgruppen vertraut. Damit sie diese Aufgabe erfüllen können, stellt ihnen die Gesundheitsdirektion die

Personalien aller Notfalldienstpflichtigen zur Verfügung, insbesondere auch jener, die nicht Mitglieder der Standesorganisationen sind. Die Standesorganisationen sollen ermächtigt werden, die Grundsätze der Notfalldienstorganisation in einem Reglement näher auszuführen, das durch die Direktion zu prüfen und zu genehmigen ist, zumal es auch für die Nichtmitglieder Geltung beanspruchen wird. In den Reglemen- ten sind z.B. die Erreichbarkeit, die Dokumentation und die Begren- zung auf tatsächliche Notfallbehandlungen bzw. die Pflicht zur Über- weisung zur Weiterbehandlung von Patientinnen und Patienten mit bestehenden Betreuungsverhältnissen an deren ordentliche Behand- lerinnen und Behandler zu regeln. Weiter haben die Reglemente Aus- kunft darüber zu geben, wann die Dienstpflicht als erfüllt zu gelten hat, unter welchen Voraussetzungen vom Notfalldienst dispensiert werden kann und wie die Ersatzabgaben im Einzelnen zu erheben und zu ver- wenden sind. In die Reglemente können die Standesorganisationen so- dann auch fachtechnische und andere Anforderungen wie z.B. eine Al- tersgrenze für aktives Mitwirken am Notfalldienst aufnehmen. Weiter können sie z.B. vorschreiben, dass eine Medizinalperson über eine ZSR- Nummer verfügen muss, damit sichergestellt ist, dass die im Notfall- dienst erbrachten Leistungen durch die obligatorische Krankenpflege- versicherung übernommen werden. Dies wiederum setzt gemäss den Vorgaben der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) eine mindestens zweijährige praktische Weiterbildung voraus. Die Reglemente werden von den Standesorganisationen beispielsweise über das Internet öffentlich zugänglich zu machen sein. § 17b. Notfalldienst; Organisation durch die Direktion Kommt der Notfalldienst durch eine Standesorganisation nicht zu- stande, sorgt die Gesundheitsdirektion für die Organisation. Sie ist zu ermächtigen, die Organisation des Notfalldienstes den Gemeinden zu übertragen. An dieser Möglichkeit ist trotz der Kritik verschiedener Gemeinden festzuhalten, da die Gemeinden die örtlichen Gegeben- heiten am besten kennen. Zudem verkennt die Argumentation, seit In- krafttreten des SPFG sei der Kanton für die Akutversorgung allein zu- ständig, dass mit dem SPFG lediglich die Finanzierung der stationären Akutversorgung, nicht aber die Finanzierung der allgemeinen ambu- lanten Versorgung dem Kanton überbunden wurde. Dass auch die Ge- meinden dies faktisch so sehen, macht gerade ihr Engagement zur Stützung der Notfallversorgung in den letzten Jahren deutlich. Alter- nativ kann die Gesundheitsdirektion mit der Organisation aber auch Dritte beauftragen.

§ 17c. Notfalldienst; Kostentragung Die Standesorganisationen, der Kanton und die Gemeinden tragen je die Kosten, die ihnen durch die Organisation des Notfalldienstes entstehen. Beauftragt der Kanton Dritte mit der Organisation des Not- falldienstes, hat er ihnen die nicht durch Ersatzabgaben gemäss §§ 17d und 17e gedeckten Kosten zu vergüten. Hierbei handelt es sich um Kostenanteile, weshalb sich die Höhe der Anspruchsberechtigung ge- mäss § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) aus dem Gesetz ergeben muss. Die Formulierung wurde entsprechend angepasst. Eine analoge Entschädigung der Gemeinden für den Fall, dass diese in die Organi- sation der Notfallversorgung eingebunden werden sollten, ist nicht vor- gesehen. § 17d. Notfalldienst; Erhebung der Ersatzabgabe Berufsangehörige, die vom Notfalldienst dispensiert werden, sei es, weil sie keinen Notfalldienst leisten können (z.B. gewisse Spezialistin- nen und Spezialisten), leisten wollen oder als überzählig ausscheiden, sind zur Leistung einer Ersatzabgabe verpflichtet. Diese wird von der den Notfalldienst organisierenden Stelle erhoben. Werden Dritte da- mit beauftragt, sind sie durch den Kanton zu entschädigen. Eine ana- loge Entschädigung der Gemeinden ist wie im Falle von § 17c nicht vor- gesehen. § 17e. Notfalldienst; Höhe der Ersatzabgabe Die Ersatzabgabe beträgt pauschal Fr. 5000. Eine tiefere Abgabe ist möglich, wenn die nicht mitwirkende Medizinalperson nachweist, dass der Pauschalsatz 2,5% ihres rechtskräftig feststehenden, für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Einkommens überstei- gen würde; diesfalls wird sie auf 2,5% des nachgewiesenen Einkom- mens gekürzt. Im Unterschied zur bisherigen Regelung steht somit die Frage der Ermässigung der Abgabe nicht mehr ausschliesslich in direk- ter Abhängigkeit vom Arbeitspensum, sondern, wie bereits in anderen Kantonen praktiziert, im Verhältnis zum erzielten Einkommen aus ärzt- licher, zahnärztlicher oder pharmazeutischer Tätigkeit. Indem der für eine ermässigte Ersatzabgabe massgebliche Abgabesatz auf 2,5% des AHV-pflichtigen Einkommens festgesetzt wird, wird eine Ermässigung erst bei Einkommen unter Fr. 200 000 im Jahr möglich. Der Höchstsatz von Fr. 5000 liegt im Rahmen vergleichbarer Regelungen anderer Kan- tone. Übersteigen die Ersatzabgaben den Finanzbedarf der damit ver- bundenen Aufgaben, sind sie auf das erforderliche Mass zu senken. Dies kann durch eine allgemeine Kürzung sowohl der Pauschale als auch des Prozentsatzes des Einkommens aus der die Notfalldienst- pflicht begründenden Tätigkeit erfolgen. Die den Notfalldienst organi-

sierenden Stellen sind aber gehalten, für die langfristige Finanzierung der Aufgabenerfüllung und Unvorhergesehenes angemessene Reser- ven zu bilden. Als angemessen erscheinen Reserven bis zu einem Be- trag, der erforderlich ist, um die Kosten eines Betriebsjahres zu decken. Der Apothekerverband des Kantons Zürich (AVKZ) wünscht, dass die Ersatzabgabe bei den Apotheken entsprechend bisheriger verbandsinterner Handhabung pro Betrieb und nicht pro Apothekerin oder Apotheker zu erheben sei. Eine solche Sonderlösung ist aber ab- zulehnen. Der Notfalldienst der Apotheken wird auch unter der neuen Regelung wohl wie bisher durch wenige Apotheken mit auf die Ver- sorgungsbedürfnisse abgestimmten Öffnungszeiten und in Verbindung mit den Dienstleistungen des Pharmataxis erfolgen, sodass das Gros der Apothekerinnen und Apotheker bzw. der Apotheken für die Si- cherstellung weiterhin nicht benötigt wird. Der AVKZ weist zwar zu Recht darauf hin, dass eine Apothekerin oder ein Apotheker nur dann sinnvoll Notfalldienst leisten könne, wenn sie bzw. er auf die Infra- struktur einer Apotheke und insbesondere deren Medikamentenlager greifen könne. Dies ist denn auch zweifellos bei der Erarbeitung der Dienstpläne zu berücksichtigen, wo Betriebe und nicht Einzelpersonen einzusetzen sind. Trotzdem muss die Ersatzabgabe pro befreite Apo- thekerin und befreiten Apotheker erhoben werden, was sich direkt aus dem rechtlichen Gleichbehandlungsgebot ergibt, würden doch bei einer anderen Lösung Grossapotheken mit vielen Apothekerinnen oder Apothekern deutlich besser gestellt als kleinere Betriebe. § 17f. Notfalldienst; Verwendung der Ersatzabgabe Die Ersatzabgaben sollen zweckgebunden für die Organisation und die Durchführung des Notfalldienstes verwendet werden. In erster Linie sind damit die Kosten für die Erstellung der Dienstpläne und den Administrativverkehr mit den Berufsangehörigen sowie Kosten für die Kalkulation und das Inkasso der Ersatzabgaben und weitere Organisa- tionskosten zu decken. Den Standesorganisationen steht es frei, diese Aufgaben vertraglich der Triagestelle oder Dritten zu übertragen. Die Ersatzabgaben können darüber hinaus für fakultative Beiträge an Dienstleistende bei trotz Mahnung unbezahlt gebliebenen Rechnun- gen und bei durch die Tarife allgemein nicht oder ungenügend finan- zierten Vorhalteleistungen und Notfalleinsätzen verwendet werden. Auf die ursprünglich geplante Verwendung der Ersatzabgaben auch für Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Notfallversorgung und für die Aus- und Weiterbildung des für die Notfalldienstorganisation tätigen Personals wird angesichts der in der Vernehmlassung geäusser- ten Kritik verzichtet. Die Standesorganisationen sind gehalten, die Er- satzabgaben konsequent einzutreiben und den Notfalldienst so zu or- ganisieren, dass die Einnahmen aus den Ersatzabgaben die Erfüllung

der Aufgaben gemäss § 17f gestatten. Gelingt ihnen dies dauerhaft nicht, werden Kanton und Gemeinden übernehmen müssen. § 17g. Notfalldienst; Aufsicht und Instanzenzug Der Notfalldienst der Standesorganisationen untersteht der Auf- sicht der Gesundheitsdirektion. Damit diese ihrer Aufsichtsfunktion gerecht werden kann, sind die Standesorganisationen zu verpflichten, ihr jährlich über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten. Entscheide der Standesorganisationen haben in Form einer Verfü- gung zu erfolgen. Diese sind bei der Gesundheitsdirektion anfechtbar. Für Entscheide der Gemeinde richtet sich der Rechtsmittelweg nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; LS 175.2). § 17h. Triagestelle Die nach Standesorganisationen, Gemeinden und Regionen unter- schiedlich geregelten Notfalldienste mit verschiedenen Rufnummern werden, wie eingangs dargelegt, heutigen Bedürfnissen nicht mehr ge- recht. Das System ist unübersichtlich geworden und führt dazu, dass immer mehr Patientinnen und Patienten aus Unkenntnis über das be- stehende Notfalldienstangebot direkt die teuren Notfallaufnahmen der Spitäler aufsuchen. Der Zugang zu den Notfalldienst leistenden Medi- zinalpersonen soll deshalb mit der Gesetzesvorlage verbessert werden. Es soll eine Triagestelle mit einer einzigen kantonsweiten Rufnummer geschaffen werden. Diese wird Notfallanrufe entgegennehmen und kompetent an die Notfalldienst leistenden Berufsangehörigen (Ärztin- nen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker) und im Bedarfsfall auch an andere geeignete Leistungs- erbringer wie Spitäler, Spitex oder an die Rettungsdienstnummer ver- mitteln. Zwar ist der von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden ge- machte Hinweis, dass die Triagestelle den Hausärztemangel nicht zu beseitigen vermöge, richtig. Die Triagestelle bewirkt aber z.B. durch Vermittlung von Apotheken, Spitex usw., dass die Hausärztinnen und Hausärzte nur in Fällen zum Einsatz kommen, in denen es sie tatsäch- lich braucht, und kann jedoch in Gemeinden ohne Hausärztinnen und Hausärzte solche aus angrenzenden Gemeinden vermitteln. Die Triage- stelle muss über eine Betriebsbewilligung nach den §§ 35 und 36 GesG verfügen. Um die Vermittlungsdienste durch die Notfallnummer effi- zient abwickeln zu können, sind die Dienstpläne durch die Standes- organisationen nach einheitlicher Struktur zu erstellen; die Triagestelle gibt den notwendigen Rahmen vor. Die Gesundheitsdirektion kann die Triagestelle entweder selbst betreiben oder damit gegen Entschä- digung der anfallenden Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbrin- gung zu 100% eine Standesorganisation oder Dritte beauftragen. Da- bei steht die Beauftragung einer Standesorganisation im Vordergrund,

weil der Betrieb der Triagestelle eng mit der Notfalldienstpflicht der Medizinalpersonen verwoben ist. Wie in der Vernehmlassung gefor- dert, ist beabsichtigt, den Leistungsauftrag zu befristen. Bezüglich Be- teiligung der Gemeinden an den Kosten der Triagestelle kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

5. Finanzielle Auswirkungen und Regulierungsfolgeabschätzung

Die Vorlage belässt die Ersatzabgabe bei den vom Notfalldienst dispensierten Berufsangehörigen bei höchstens Fr. 5000 im Kalender- jahr (wie bisher gemäss § 14 MedBV). Die finanziellen Auswirkungen der Umstellung aufgrund der Möglichkeit zur Ermässigung der Ersatz- abgabe von der Anknüpfung an den Beschäftigungsumfang zu einem Einkommensprozentsatz wird bei den einzelnen Mitgliedern der Stan- desorganisationen, je nach ihrem konkreten Einkommen, unterschied- liche Auswirkungen haben, die in ihrer Gesamtheit nicht abgeschätzt werden können. Dies ist auch deshalb nicht möglich, weil in der Vergan- genheit von der nur auf Verordnungsstufe festgelegten Abgabever- pflichtung nicht umfassend Gebrauch gemacht wurde. Bei den Nicht- mitgliedern wurden in der Vergangenheit keine Abgaben erhoben. Hier hat die Neuregelung den Einbezug in die nunmehr gesetzlich ver- ankerte Abgabepflicht zur Folge, was bei diesen, wie auch bei den un- selbstständigen Berufsangehörigen, zu einer Mehrbelastung führt, die aber vor dem Hintergrund der rechtsgleichen Behandlung aller Be- rufsangehörigen erforderlich ist. Bei den Ärztinnen und Ärzten wer- den rund 1200 Nichtmitglieder und rund 600 Unselbstständige, bei den Zahnärztinnen und Zahnärzten rund 300 Nichtmitglieder und rund 400 Unselbstständige und bei den Apothekerinnen und Apothekern rund 100 Nichtmitglieder und rund 360 Unselbstständige neu abgabe- pflichtig, soweit sie nicht in die Notfalldienste eingebunden werden. Bei jenen bereits heute Notfalldienstpflichtigen, deren Einkommen dazu führt, dass die Pauschale von Fr. 5000 zur Anwendung kommt, bewirkt die neue Regelung in administrativer Hinsicht eine Entlas- tung, weil der Nachweis des konkreten Beschäftigungsumfangs dahin- fällt. Bei den übrigen tritt an die Stelle des Nachweises des Beschäfti- gungsumfangs jener des AHV-pflichtigen Einkommens, auf das ohne zusätzlichen Aufwand aus dem Sozialversicherungsbereich gegriffen werden kann. Schliesslich führt die Vermittlung über eine einzige Not- fallnummer und Triagestelle zu einer effizienteren Abwicklung des Notfalldienstes insgesamt und damit zu einer zeitlichen Minderbean- spruchung der Notfalldienstleistenden insgesamt bei besserer Auslas- tung der Einzelnen im konkreten Einsatz.

Für die von der Vorlage vorgesehene Triagestelle hat die Gesund- heitsdirektion der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ) am 26. Juni 2017 unter Vorbehalt der erforderlichen Beschlussfassungen durch Kantonsrat und Regierungsrat einen Leistungsauftrag erteilt. Der Betrieb der Triagestelle soll nach der auf fünf Jahre befristeten Leistungsvereinbarung am 1. Januar 2018 aufgenommen werden. Der nach der Vorlage von Kanton und Gemeinden je hälftig zu finanzierende Leistungsauftrag wird künftig jährliche Betriebskosten verursachen, die in Abhängigkeit zur Anzahl der Anrufe stehen. Für bis zu 250 000 An- rufe wird die Triagestelle mit jährlich 7,3 Mio. Franken entschädigt. Dies entspricht 2018 bei einer prognostizierten Wohnbevölkerung von 1,52 Mio. pro Kantonseinwohnerin und Kantonseinwohner rund Fr. 4.80 bzw. für Kanton und Gemeinden je rund Fr. 2.40. Pro zusätzliche 10 000 Anrufe sind der Triagestelle sodann jeweils Fr. 175 000 zusätzlich auszurichten, was pro Kantonseinwohnerin und Kantonseinwohner rund Fr. 0.12 bzw. für Kanton und Gemeinden je rund Fr. 0.06 ausmacht. Nicht enthalten in den Betriebskosten sind die für eine Betriebsaufnahme der Triage- stelle am 1. Januar 2018 notwendigen Vorbereitungs- bzw. Aufbaukosten. Diese sollen vom Kanton aus Praktikabilitätsgründen ohne Beteiligung der Gemeinden übernommen werden und belaufen sich auf mindes- tens 4 Mio. Franken; einige weitere Kostenblöcke stehen derzeit noch in Überprüfung. Über die Leistungsvereinbarung mit der AGZ zum Betrieb der Triagestelle hat der Regierungsrat separat Beschluss ge- fasst (RRB Nr. 690/2017). Dieser Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Kantonsrat die vorliegend beantragte Änderung des GesG betreffend Notfalldienst beschliesst. Der kantonale Anteil an den Be- triebskosten der Triagestelle gemäss Leistungsvereinbarung wie auch die Finanzierung der Aufbaukosten werden nach Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen zum Notfalldienst als gebundene Ausgaben vom Regierungsrat zu beschliessen sein, da diese Aufwendungen eine un- mittelbare Folge der neuen Gesetzesbestimmungen und zu deren Ver- wirklichung unbedingt erforderlich sind (vgl. BGE 125 I 87, S. 91).

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Markus Kägi Beat Husi