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Entscheid

RRB Nr. 692/2016

Steueramtshilfeverordnung, Schreiben an das EFD

6. Juli 2016Deutsch4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Juli 2016

692. Revision der Steueramtshilfeverordnung (Vernehmlassung)

Erwägungen

Am 18. Dezember 2015 hat die Bundesversammlung den Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersa- chen (Amtshilfeübereinkommen) verabschiedet (BBl 2015, 9605). Das Amtshilfeübereinkommen und die Bestimmungen zu dessen Umsetzung im Steueramtshilfegesetz (StAhiG; SR 651.1) werden voraussichtlich am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Art. 7 des Amtshilfeübereinkommens ver- pflichtet die Vertragsstaaten zum spontanen Informationsaustausch in Steuersachen. Das revidierte Steueramtshilfegesetz sieht vor, dass der Bundesrat die Pflichten im Zusammenhang mit dem spontanen Informa- tionsaustausch im Einzelnen regelt (Art. 22a Abs. 1 StAhiG in der Fassung vom 18. Dezember 2015). Die Konkretisierung des spontanen Informa- tionsaustauschs soll in der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV; SR 651. 11) erfolgen, deren Totalrevision Gegenstand des vorliegenden Vernehm- lassungsverfahrens ist. Im Rahmen des OECD/G20-Projekts «Base Erosion and Profit Shif- ting» (BEPS) wurden Handlungsempfehlungen zur Stärkung der Trans- parenz im Bereich der Steuervorbescheide (sogenannte Steuerrulings) erarbeitet. Im Wesentlichen sollen Informationen über Steuervorbe- scheide ausgetauscht werden, bei denen ein Risiko der Gewinnverkürzung oder Gewinnverschiebung besteht. Bei diesen Empfehlungen handelt es sich um einen internationalen Standard für den spontanen Informations- austausch. Dieser Standard soll in die StAhiV übernommen werden. Die StAHiV soll die Fälle umschreiben, in denen die Schweiz Informationen spontan an die anderen Vertragsstaaten übermittelt. Weiter sollen die Voraussetzungen, unter denen die Informationen über einen Steuervor- bescheid auszutauschen sind, genannt werden, und es soll geregelt werden, mit welchen Staaten der spontane Informationsaustausch erfolgt. Aus- serdem wird der Inhalt der zu übermittelnden Informationen zu Steuer- vorbescheiden bestimmt.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (Zustel- lung auch als PDF- und Word-Dokument an vernehmlassungen@sif. admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 20. April 2016, mit dem Sie uns den Entwurf der Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuer- sachen (Steueramtshilfeverordnung, StAhiV) mit erläuterndem Bericht zur Stellungnahme unterbreitet haben. Wir danken Ihnen für die Gelegen- heit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Der spontane Informationsaustausch von Steuervorbescheiden wird künftig zum Standard der internationalen Zusammenarbeit in Steuerfra- gen gehören. Die Schweiz kann sich diesem Standard nicht verschliessen. Wir stimmen der Vorlage deshalb grundsätzlich zu. Die Umsetzung der durch die Schweiz in den vergangenen Jahren ein- gegangenen internationalen Verpflichtungen (automatischer Informati- onsaustausch, spontaner Informationsaustausch und Amtshilfe auf Er- suchen) führt beim Bund und bei den Kantonen zu Mehraufwendungen. Um diese möglichst gering zu halten, ist der spontane Informationsaus- tausch auf das Nötigste zu beschränken. Die Schweiz soll in diesem Be- reich auch keine Vorreiterrolle übernehmen, sondern sich, wie in Art. 22a des Steueramtshilfegesetzes (in der Fassung vom 18. Dezember 2015) vorgesehen, an der Praxis anderer Staaten orientieren. Wir begrüssen es deshalb, dass der Verordnungsentwurf keine über die internationalen Vor- gaben hinausgehenden Verpflichtungen vorsieht. Auch die Beschränkung der Übermittlung von Steuervorbescheiden auf Staaten, die sich zum spontanen Informationsaustausch bekennen, ist zu begrüssen. Die Schweiz übermittelt so nur jenen Staaten Steuervorbe- scheide, von denen sie auch solche erhalten kann. Dass gemäss Art. 5 Abs. 1 StAhiV sogenannte Bagatellfälle vom spon- tanen Informationsaustausch ausgenommen werden können, ist sach- gerecht. Als Bagatellfälle gelten insbesondere Konstellationen, in denen die steuerlich relevanten Beträge und die möglichen Steuererträge des Empfängerstaates in einem Missverhältnis zum Aufwand für den sponta- nen Informationsaustausch stehen. Damit wird dem allgemein geltenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung getragen. Fraglich erscheint indessen, ob dieser Gedanke mit dem Begriff des «Bagatellfalles» zu- treffend umschrieben wird. Wir schlagen stattdessen folgende Formu- lierung vor:

«Art. 5 Ausnahmen Der spontane Informationsaustausch hat in verhältnismässiger Weise zu erfolgen. Vom Informationsaustausch kann insbesondere abgesehen werden, wenn die möglichen Steuererträge des Empfängerstaates in einem Missverhältnis zum Aufwand für den spontanen Informationsaustausch stehen.» Art. 5 Abs. 2 StAhiV sieht vor, dass in Zweifelsfällen der spontane In- formationsaustausch durchzuführen ist. Da damit lediglich dem in Abs. 1 dargelegten Verhältnismässigkeitsgrundsatz Nachachtung verschafft wird, bedarf es nach unserer Beurteilung keiner zusätzlichen Regelung. Abs. 2 von Art. 5 StAhiV ist daher ersatzlos wegzulassen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanz- direktion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi