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Entscheid

RRB Nr. 695/2015

Baumeister Kurszentrum Effrektion, Sanierung und Erweiterung, Subvention

1. Juli 2015Deutsch8 min

Source zh.ch

Baumeister Kurszentrum Effrektion, Sanierung und Erweiterung, Subvention

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Juli 2015

695. Baumeister Kurszentrum Effretikon, Sanierung und Erweiterung (Staatsbeitrag)

Erwägungen

A. Ausgangslage Berufliche Grundbildung besteht aus der Bildung in beruflicher Praxis, der allgemeinen und berufskundlichen schulischen Bildung sowie aus der ergänzenden Bildung im Rahmen der überbetrieblichen Kurse. Die Kan- tone haben unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen zu sorgen (Art. 23 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 [BBG]). Der Bau- meisterverband Region Zürich/Schaffhausen bietet seit 1978 im Bau- meister Kurszentrum Effretikon die überbetrieblichen Kurse in den beruf- lichen Grundbildungen Maurer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und Baupraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) an. Zudem führt er im Auftrag des Kantons den betrieblichen Teil der Quali- fikationsverfahren durch. Mit Schreiben vom 1. November 2010 an das Mittelschul- und Berufs- bildungsamt (MBA) ersuchte der Baumeisterverband Region Zürich/ Schaffhausen um finanzielle Unterstützung für die Sanierung des Kurs- zentrums Effretikon. Mit Schreiben vom 2. Juli 2013, ergänzt durch das Schreiben vom 1. Oktober 2013, beantragt der Baumeisterverband Re- gion Zürich/Schaffhausen einen Staatsbeitrag von 2,75 Mio. Franken, um die Finanzierung der Sanierung sicherzustellen.

B. Bauprojekt Das Baumeister Kurszentrum in Effretikon wurde 1978 erbaut und 1985/1986 erweitert. Die drei Trakte des Kurszentrums werden umfassend saniert. Die Aussenhüllen der Gebäude werden gedämmt (Fensterersatz, neuer Flachdachaufbau mit zusätzlicher Isolation) und die Haustechnik wird erneuert. In allen Trakten werden die Sanitär- und Garderoben- bereiche erneuert und teilweise umgestaltet. Der nördliche Teil des Hauptgebäudes wird aufgestockt, in der Mehrzweckhalle ein neuer Zwi- schenboden eingezogen und am Werkstatttrakt eine offene Lagerhalle angebaut. Die Gesamtkosten für das Bauvorhaben belaufen sich auf Fr. 15 530 000. Gemäss Gutachten des Hochbauamtes vom 10. März 2014 kann dem Bauvorhaben aus baufachlicher Sicht zugestimmt werden. Von den veranschlagten Gesamtkosten ist eine Investitionssumme von Fr. 7 710 000 für den Staatsbeitrag anrechenbar.

Tabelle 1: Kalkulation der anrechenbaren Kosten Nutzung Fläche Pauschale Eingriffs- Anrechenbare faktor Kosten in m2 in Fr./m2 in Franken Mehrzweckhalle Werkstatt/Klassenzimmer 1 380 3 800 0,13 681 720 Lager/Materialraum 720 2 000 0,13 187 200 Werkstatt neu 1 225 3 800 0,56 2 606 800 Gesamt 3 475 720 Hauptgebäude Werkstatt 495 3 800 0,13 244 530 Klassenzimmer/Büro/Mensa 540 3 800 0,19 389 880 Werkstatt neu 420 3 800 1,00 1 596 000 Lager neu 25 2 000 1,00 50 000 Gesamt 2 280 410 Werkstatttrakt Lagerhalle neu 470 1 800 1,00 846 000 Werkstatt 1 325 3 800 0,13 654 550 Gesamt 1 500 550 Gesamtanlage 7 256 680 Teuerung 238 320 Anrechenbare Kosten BKP 1–3/5 7 495 000 Anrechenbare Kosten BKP 4 215 000 Anrechenbare Kosten gesamt 7 710 000

C. Finanzierung Bis 31. Dezember 2009 erfolgte die Finanzierung der Einführungskurse bzw. überbetrieblichen Kurse gestützt auf die Verordnung über Staats- beiträge an die Berufsbildung vom 2. Dezember 1987. Für Bauten und Lehrmittel wurden Kostenanteile von 35% der anrechenbaren Aufwen- dungen vergütet. Den Kursanbietern war es nicht gestattet, Reserven zu bilden. Seit 1. Januar 2010 erfolgt die Finanzierung mittels Pauschalen pro lernende Person und Tag (vgl. RRB Nr. 1078/2009). Investitionen und Defizite sind grundsätzlich über die mit den Pauschalen gebildeten Rückstellungen zu decken. Dem Baumeisterverband Region Zürich/ Schaffhausen war es nicht möglich, im Zeitraum seit der Umstellung von der aufwandorientierten Finanzierung zur Pauschalfinanzierung die not- wendigen Rückstellungen für eine Gesamtsanierung zu tätigen. Gestützt auf § 38 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) kann der Regierungsrat in besonderen Fällen Investitionsbeiträge an bauliche Massnahmen an Bildungseinrichtungen beschliessen. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. a der Verord- nung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG) liegt ein besonderer Fall unter anderem vor, wenn die Investition für die Weiterführung des Bildungsangebots

notwendig ist und nicht mit eigenen Mitteln oder durch Dritte sicherge- stellt werden kann. Der Baumeisterverband Region Zürich/Schaffhau- sen ist der einzige Anbieter überbetrieblicher Kurse in den beruflichen Grundbildungen Maurer EFZ und Baupraktiker EBA in der Region Zü- rich/Schaffhausen. Es ist dem Baumeisterverband Region Zürich/Schaff- hausen sodann nicht möglich, den Raumbedarf auf andere, kostengüns- tigere Art zu beschaffen. Eigen- und Drittmittel wurden ausgeschöpft. Die Zusicherung eines Staatsbeitrags für bauliche Massnahmen erfolgt mit der Auflage einer Zweckbindung nach § 38 Abs. 2 EG BBG, wobei im vorliegenden Fall eine Zweckbindung von 25 Jahren angemessen ist. Die sogenannte ÜK-Pauschale nach § 5a VFin BBG entspricht einem Kostenanteil von rund 20% der durchschnittlichen Kurskosten. Da der Zeitraum seit Einführung der Pauschalfinanzierung zu kurz war, um die notwendigen Rückstellungen für eine Gesamtsanierung zu bilden, soll ein Beitrag an die anrechenbaren Baukosten von 20% geleistet werden. Da in der jährlichen Betriebspauschale bereits ein Anteil für Investitions- kosten enthalten ist (vgl. § 3 Abs. 1 VFin BBG), wird die Betriebspau- schale bei Ausrichtung eines Investitionsbeitrags gemäss § 6 Abs. 2 VFin BBG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. c VFin BBG gekürzt. Bei einem Subventionssatz von 20% und anrechenbaren Baukosten von voraussichtlich Fr. 7 710 000 beträgt der Investitionsbeitrag Fr. 1 542 000. Die Abschreibungsdauer richtete sich nach der Zweckbindung, die gemäss § 38 Abs. 2 EG BBG 25 Jahre beträgt. Daraus ergibt sich gemäss § 6 Abs. 2 VFin BBG eine Kürzung des jährlichen Betriebsbeitrags um voraussicht- lich Fr. 61 680. Die Ausgabe geht zulasten der Investitionsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Es handelt sich um eine Subvention nach § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990, die als neue Aus- gabe zu bewilligen ist (§ 37 Abs. 1 Gesetz über Controlling und Rech- nungslegung vom 9. Januar 2006 [CRG]). Die Ausgabe von voraussicht- lich Fr. 1 542 000 ist im Budget 2015 im Umfang von Fr. 1 000 000 enthal- ten und kann im Restbetrag von Fr. 542 000 kompensiert werden. Beim Investitionsbeitrag handelt es sich um ein zinsloses Darlehen (vgl. § 1 Abs. 3 Staatsbeitragsgesetz). Für den Einnahmeverzicht des Zinses ist gemäss § 29 Abs. 1 lit. e der Finanzcontrollingverordnung (FCV) eine Aus- gabe im Sinne von § 34 CRG zu beschliessen. Als Referenzzinssatz wird der interne Zinssatz von 1,5% jährlich angenommen. Somit ergibt sich über die 25 Jahre ein Einnahmeverzicht von Fr. 290 000, der als neue Aus- gabe (§ 37 Abs. 1 CRG) zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 7306, Berufsbildung, geht.

D. Kapitelfolgekosten Die Kapitalfolgekosten setzen sich aus den nutzungsdauergewichteten, kalkulatorischen Abschreibungskosten und den kalkulatorischen Zins- kosten von 1,5% jährlich auf dem hälftig gebundenen Kapital zusammen. Die jährliche Abschreibung des aktivierten Investitionsbeitrags über eine Nutzungsdauer von 25 Jahren beläuft sich auf Fr. 61 680 und wird gestützt auf § 6 Abs. 2 VFin BBG durch eine entsprechende Kürzung des Betriebsbeitrags an das Baumeister Kurszentrum Effretikon ausgeglichen. Die durchschnittlichen kalkulatorischen Zinskosten für die Investitions- ausgabe von Fr. 1 542 000 betragen jährlich Fr. 11 565.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Dem Baumeisterverband Region Zürich/Schaffhausen wird an die anrechenbaren Kosten von voraussichtlich Fr. 7 710 000 für die Sanierung und Erweiterung des Kurszentrums Effretikon eine Subvention von 20%, höchstens jedoch Fr. 1 542 000, als neue Ausgabe zugesichert. Die Ausgabe geht zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Be- rufsbildung.

II. Die Auszahlung der Subvention gemäss Dispositiv I erfolgt nach Vorliegen der Abrechnung über die ausgeführten Arbeiten und nach Massgabe des Budgets des Kantons. Der Anspruch auf eine Subvention entfällt, wenn das Bauvorhaben nicht gemäss dem genehmigten Projekt ausgeführt wird oder wenn das Gesuch um Auszahlung der Subvention nicht spätestens innerhalb eines Jahres an das Mittelschul- und Berufs- bildungsamt eingereicht wird.

III. Die Subvention wird mit der Auflage gewährt, dass das Kurszen- trum während 25 Jahren ab Schlusszahlung weiterhin für Berufsbildungs- zwecke verwendet wird.

IV. Die jährliche Betriebspauschale bzw. der jährliche Betriebsbeitrag an das Baumeister Kurszentrum Effretikon wird während 25 Jahren um 1⁄25 des ausgerichteten Investitionsbeitrags gekürzt. Bei einem Investitions- beitrag von Fr. 1 542 000 erfolgt jährlich eine Kürzung um Fr. 61 680.

V. Für den Einnahmeverzicht auf den Zinskosten wird eine neue ein- malige Ausgabe von Fr. 290 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, bewilligt.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Baumeisterverband Region Zürich/Schaffhau- sen, Sempacherstrasse 15, 8032 Zürich (E), das Baumeister Kurszentrum Effretikon, Alteffretikerstrasse 44, 8307 Effretikon, sowie an die Finanz- direktion, die Bildungsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi