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Entscheid

RRB Nr. 698/2021

Gemeindewesen, Zweckverband Soziales Netz Bezirk Horgen, neue Statuten, Genehmigung

30. Juni 2021Deutsch6 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Soziales Netz Bezirk Horgen, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Juni 2021

698. Gemeindewesen (Zweckverband Soziales Netz Bezirk Horgen)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufga- ben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmäs- sigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wir- kung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel wer- den durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden des Bezirkes Horgen bilden seit dem 1. Januar 1996 einen Zweckverband zum Betrieb von sozialen Einrich- tungen. Der Zweckverband führt für alle Gemeinden eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und bietet frei wählbare Angebotsmodule an (Führung von Berufsbeistandschaften, Beratung von Menschen mit Suchtproblemen und deren Umfeld, Massnahmen der beruf‌lichen und sozialen Integration sowie Bereitstellung von Wohnraum für Men- schen, die Beratung und Begleitung benötigen; vgl. RRB Nr. 138/1996). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 7. März 2021 haben die Stimm- berechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Horgen hat bestätigt, dass gegen die Ge- meindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Sta- tuten des Zweckverbands Soziales Netz Bezirk Horgen enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkraft- tretens (am 1. Januar 2022) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 1. Januar 2013.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 29 Abs. 1 Ziff. 4 der Statuten bestimmt, dass dem Verbands- vorstand unübertragbar die Bewilligung von neuen einmaligen Ausga- ben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 50 000 und bis insgesamt Fr. 150 000 pro Jahr sowie von neuen wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 30 000 und bis insgesamt Fr. 100 000 pro Jahr zustehen. Diese Regelung ist auslegungsbedürftig, da unklar ist, ob sie sich auf die Bewilligung neuer Ausgaben innerhalb und/oder ausserhalb Budget bezieht. Die Regelung von Finanzkompetenzen ausserhalb Budget bedarf aufgrund ihres Ausnahmecharakters einer ausdrücklichen Regelung in den Statuten. Die Befugnis des Verbands-

vorstands zur Bewilligung neuer, im Budget enthaltener Ausgaben demgegenüber kann sinnvollerweise nicht durch eine jährliche Ge- samtlimite (Plafond) begrenzt sein. Andernfalls müssten nach Errei- chen des Plafonds auch neue Ausgaben in geringer Höhe von der De- legiertenversammlung bewilligt werden, obwohl sie bereits budgetiert sind. Das wäre weder stufengerecht noch effizient und kann nicht dem Willen der Zweckverbandsorgane entsprechen (vgl. hierzu auch RRB Nr. 772/2015). Die vorliegende Bestimmung genügt somit grundsätzlich weder der Regelung für Finanzkompetenzen des Verbandsvorstands innerhalb noch einer solchen ausserhalb Budget. In den bisherigen Sta- tuten werden für den Verbandsvorstand zahlenmässig nur die Finanz- kompetenzen ausserhalb Budget geregelt. Die Befugnis zur Bewilli- gung neuer, im Budget enthaltener Ausgaben wird nur dem Grundsatz nach erwähnt. Im Beleuchtenden Bericht wird zu Art. 29 der neuen Statuten vergleichsweise auf die Regelung der bisherigen Finanzkom- petenzen des Verbandsvorstands ausserhalb Budget verwiesen; mit an- deren Worten ist davon auszugehen, dass die Regelung des gleichen Belangs angestrebt wird. Zudem war in der Entwurfsversion, die zur Vorprüfung eingereicht wurde, in der Regelung selber noch der Hin- weis enthalten, wonach Art. 29. Abs. 1 Ziff. 4 sich auf die Finanzkom- petenzen ausserhalb Budget bezog. Diese Ausführungen lassen den Schluss rechtfertigen, wonach Art. 29 Abs. 1 Ziff. 4 dem Verbandsvor- stand die Befugnis zur Bewilligung von neuen, nicht im Budget enthal- tenen Ausgaben, zugesteht. Art. 29 Abs. 1 Ziff. 4 ist demnach so auszu- legen, dass dem Verbandsvorstand die Befugnis zur Bewilligung neuer, im Budget nicht enthaltener, einmaliger Ausgaben für einen bestimm- ten Zweck bis Fr. 50 000 und bis insgesamt Fr. 150 000 pro Jahr sowie von neuen, im Budget nicht enthaltenen, wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 30 000 und bis insgesamt Fr. 100 000 pro Jahr zukommt. b) In Art. 29 Abs. 2 Ziff. 3 werden dem Verbandsvorstand als de- legierbare Kompetenz die Bewilligung von neuen Ausgaben einmalig bis Fr. 30 000 und wiederkehrend bis Fr. 20 000 zugestanden. Auch hier fehlt eine Angabe darüber, ob sich diese Finanzkompetenzen auf neue Ausgaben bezieht, die im Budget enthalten sind oder nicht. Da für neue, nicht im Budget enthaltene Ausgaben, wie vorne beschrieben, ein Plafond gesetzt werden müsste und dies vorliegend nicht der Fall ist und diese Befugnis Ausnahmecharakter hat, kann sich die Regelung nur auf Finanzkompetenzen innerhalb Budget beziehen. Art. 29 Abs. 2 Ziff. 3 ist somit so auszulegen, dass dem Verbandsvorstand die Befug- nis zur Bewilligung neuer, im Budget enthaltener einmaliger Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 30 000 sowie neuer, im Budget ent- haltener, wiederkehrender Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis

Fr. 20 000 zukommt. Diese Befugnisse kann der Verbandsvorstand stu- fengerecht und massvoll (nicht gesamthaft) delegieren. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. d) Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regie- rungsratsbeschluss über die in Erwägung 3 angebrachten Bemerkun- gen zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Soziales Netz Bezirk Horgen werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an – den Verbandsvorstand des Zweckverbands Soziales Netz Bezirk Horgen, Seestrasse 238, 8810 Horgen (ES), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Horgen, Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen, – Kilchberg, Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg, – Langnau a. A., Neue Dorfstrasse 14, Postfach, 8135 Langnau am Albis, – Oberrieden, Alte Landstrasse 32, 8942 Oberrieden, – Richterswil, Seestrasse 19, 8805 Richterswil, – Rüschlikon, Pilgerweg 29, 8803 Rüschlikon, – Thalwil, Alte Landstrasse 112, 8800 Thalwil, – die Stadträte der Politischen Gemeinden – Adliswil, Soodstrasse 52, Postfach, 8134 Adliswil, – Wädenswil, Florhofstrasse 6, Postfach, 8820 Wädenswil, – den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, – die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Peter Hösli