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Entscheid

RRB Nr. 699/2021

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Flurlingen, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

30. Juni 2021Deutsch3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Flurlingen, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Juni 2021

699. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Flurlingen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Ge- nehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Ge- meindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Flurlingen ha- ben anlässlich der Urnenabstimmung vom 7. März 2021 die Totalrevi- sion der Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Flurlingen be- schlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Flurlin- gen aufgehoben.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 22 Abs. 2 GO bestimmt, dass die Anordnungen der Schullei- tungen oder anderer Gemeindeangestellten nicht schriftlich begründet werden und in Rechtskraft erwachsen, wenn nicht innert zehn Tagen eine Neubeurteilung durch die Schulpflege verlangt wird. In dieser Be- stimmung wird in einer eckigen Klammer auch die Leitung Bildung er- wähnt. Es ist unklar, ob die Primarschulgemeinde Flurlingen damit eine Leitung Bildung einführen will. Gemäss § 43 des Volksschulgeset- zes (LS 412.100) kann für Schulgemeinden mit mindestens drei Schulen eine Leitung Bildung vorgesehen werden. Die Primarschulgemeinde Flurlingen erfüllt allerdings diese Voraussetzung nicht. In Art. 22 Abs. 2 GO ist daher der Begriff «[der Leitung Bildung]» von der Ge- nehmigung auszunehmen. b) Gemäss Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3 GO steht der Schulpflege als un- übertragbare Befugnis zu, Zusatzkredite für die Erhöhung von neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 50 000 für einen bestimmten Zweck und Zusatzkredite von neuen, wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 25 000 für einen bestimmten Zweck zu bewilligen. Dieser Bestimmung kann nicht ausdrücklich entnommen werden, ob es sich bei den Zusatzkrediten um Ausgaben innerhalb oder ausserhalb des Budgets handelt. Fehlt die Re-

gelung eines jährlichen Plafonds, muss jedoch angenommen werden, dass es sich um Zusatzkredite innerhalb des Budgets handelt, die – im Gegensatz zu den im Budget enthaltenen Verpflichtungskrediten ge- mäss Art. 26 Abs. 2 Ziff. 3 GO – nicht übertragbar sind und daher von der Schulpflege selbst bewilligt werden müssen. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Flurlin- gen am 7. März 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. In Art. 22 Abs. 2 GO wird der Begriff «[der Leitung Bildung]» von der Genehmigung ausgenommen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mittei- lung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist bei- zulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Primarschulpflege Flurlingen, Gründenstrasse 26, 8247 Flurlingen (ES), den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach, 8450 Andelfingen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Peter Hösli