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Entscheid

RRB Nr. 703/2012

Gemeindewesen, Stadt Uster, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

4. Juli 2012Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Juli 2012

703. Gemeindeordnung (Stadt Uster)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Uster haben anlässlich der Urnen- abstimmung vom 27. November 2011 eine Teilrevision ihrer Gemeinde- ordnung (GO) beschlossen. Mit Art. 1 Abs. 3 und 4 GO hat sich die Stadt Uster für eine Verstärkung des Umweltschutzes ausgesprochen. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Uster am 27. November 2011 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Uster, Gotthardweg 1, 8610 Uster, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi