RRB Nr. 703/2017
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Regensdorf, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
23. August 2017Deutsch6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. August 2017
703. Gemeindeordnung (Gemeinde Regensdorf)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Ge- meindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässig- keit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam (§ 4 Abs. 1 Gemeindege- setz vom 20. April 2015 [GG]). Die Anwendung der Bestimmungen des erst am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden neuen Gemeindegesetzes recht- fertigt sich, weil die vorliegend zu prüfende Gemeindeordnung insbeson- dere auch die notwendigen Anpassungen an das neue Gemeindegesetz enthält und ab 1. Januar 2018 den Anforderungen des neuen Gemeinde- gesetzes entsprechen soll. Im Übrigen werden allfällige Mängel durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde und der Politischen Gemeinde Regensdorf haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 12. Februar 2017 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde sowie sinngemäss die Auflösung der Primarschulgemeinde Re- gensdorf beschlossen (Bildung einer Einheitsgemeinde). Der Gemein- devorstand bestimmt das Datum des Inkrafttretens der totalrevidierten Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Regensdorf, welche die not- wendigen Anpassungen an das neue Gemeindegesetz vom 20. April 2015 enthält. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Primarschulpflege nimmt im Gemeindevorstand Einsitz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens die- ser Gemeindeordnung werden die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Regensdorf sowie die Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Regensdorf aufgehoben.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 23 Abs. 1 Ziff. 6 GO sieht die Zuständigkeit des Gemeindevor- standes für die Schaffung von Stellen der Gemeindeverwaltung vor. Diese Bestimmung darf nicht dahingehend verstanden werden, dass der Ge- meindevorstand, gestützt auf die Kompetenz zur Stellenschaffung, neue Aufgaben einführen kann, denn die Zuständigkeit für die Übernahme einer neuen Aufgabe richtet sich nach den Finanzkompetenzen. Würde die Bestimmung dahingehend verstanden, dass der Gemeindevorstand gestützt auf die Stellenschaffungskompetenz neue Aufgaben einführen
könnte, würde damit die Zusammenrechnungspflicht verletzt (§ 110 Abs. 1 GG) und das Finanzreferendum ausgehöhlt (§ 107 Abs. 3 GG). Art. 24 Ziff. 7 GO ist daher so auszulegen, dass der Gemeindevorstand für die Schaffung von Stellen der Gemeindeverwaltung zuständig ist, soweit da- mit nicht neue Aufgaben begründet werden, für die neue Ausgaben zu bewilligen sind. Unter demselben Auslegungsvorbehalt steht auch Art. 31 Ziff. 6 GO, welcher der Schulpflege die Kompetenz zur Stellenschaffung in ihrem Aufgabenbereich einräumt. Die Gemeinde Regensdorf wird verpflichtet, Art. 23 Abs. 1 Ziff. 6 und Art. 31 Ziff. 6 GO anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung im Sinne dieser Erwägungen anzupassen. b) Art. 23 Abs. 2 Ziff. 5 GO sieht vor, dass der Gemeindevorstand die Kompetenz zur Behandlung von Steuererlassgesuchen und die Beschluss- fassung darüber delegieren kann. Gemäss § 210 des Steuergesetzes (LS 631.1) entscheidet der Gemeindevorstand oder eine von ihm ge- wählte, unter dem Vorsitz eines seiner Mitglieder amtende Kommission über Steuerbefreiungen. Da in der GO keine Grundlage für eine Steuer- kommission geschaffen wird, käme einzig die Übertragung der Kompe- tenz an einen Gemeindeangestellten im Sinne von § 45 GG infrage. Dies steht jedoch im Widerspruch zu § 210 des Steuergesetzes, der fordert, dass die Entscheidungsbefugnis dem Gemeindevorstand oder einer Kom- mission zukommt. Es besteht somit unter der mit diesem Regierungs- ratsbeschluss genehmigten Gemeindeordnung kein Anwendungsfall, in dem der Gemeindevorstand die Kompetenz zur Behandlung von Steuer- erlassgesuchen delegieren kann. Art. 23 Abs. 2 Ziff. 5 GO ist daher von der Genehmigung auszunehmen. c) Gemäss Art. 38 Ziff. 3 GO kann die Sozialbehörde ausserhalb des Budgets über bestimmte Ausgaben beschliessen, nämlich über neue ein- malige Ausgaben bis Fr. 10 000 im Einzelfall, bis zum jährlichen Gesamt- betrag von Fr. 50 000 (lit. a) sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 2000 im Einzelfall, bis zum jährlichen Gesamtbetrag von Fr. 10 000 (lit. b). Die Kompetenzen der Sozialbehörde zur Bewilligung neuer Ausgaben innerhalb des Budgets ist demgegenüber in der Ge- meindeordnung nicht ausdrücklich geregelt. Im System des doppelten Ausgabenbewilligungsverfahrens bilden nicht budgetierte Ausgaben die Ausnahme. Es wäre daher unlogisch und unpraktikabel, wenn die Sozial- behörde neue Ausgaben ausserhalb, jedoch nicht innerhalb des Budgets bewilligen könnte. Die Befugnis der Sozialbehörde, neue Ausgaben in- nerhalb des Budgets zu bewilligen, kann jedoch sinnvollerweise nicht durch eine jährliche Gesamtlimite (Plafond) begrenzt sein, denn nur die Be- willigung neuer Ausgaben ausserhalb des Budgets führt dazu, dass dieses seine Planungsfunktion teilweise einbüsst (zur weiteren Begründung vgl. RRB Nr. 772/2015 analog). Art. 38 Ziff. 3 lit. a und b GO sind daher so auszulegen, dass die Sozialbehörde auch innerhalb des Budgets neue ein-
malige Ausgaben bis Fr. 10 000 und neue jährlich wiederkehrende Ausga- ben bis Fr. 2000 bewilligen kann, wobei die Beschränkung auf die jähr- lichen Gesamtbeträge von Fr. 50 000 (lit. a) bzw. Fr. 10 000 (lit. b) für Aus- gaben innerhalb des Budgets nicht gilt. Die Gemeinde wird verpflichtet, Art. 38 Ziff. 3 GO anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeord- nung im Sinne dieser Erwägungen anzupassen. d) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. e) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Gemeinde- ordnung zu informieren (§ 68b Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Regensdorf am 12. Februar 2017 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Ziff. 3 der Erwägungen und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. Art. 23 Abs. 2 Ziff. 5 GO wird von der Genehmigung ausgenommen.
III. Die Gemeinde wird verpflichtet, anlässlich der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung Art. 23 Abs. 1 Ziff. 6 und Art. 31 Ziff. 6 GO im Sinne der Erwägung 3a und Art. 38 Ziff. 3 GO im Sinne der Erwägung 3c anzupassen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an den Gemeinderat Regensdorf, Gemeinderatskanzlei, Watterstrasse 116, Postfach, 8105 Regensdorf (ES), den Bezirksrat Diels- dorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Bildungsdirek- tion und Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi