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Entscheid

RRB Nr. 707/2025

Moorregeneration Langer Riemen, Wetzikon, Ausgabe, Vergabe

2. Juli 2025Deutsch8 min

Source zh.ch

Moorregeneration Langer Riemen, Wetzikon, Ausgabe, Vergabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Juli 2025

707. Moorregeneration Langer Riemen, Wetzikon (Ausgabe, Vergabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Drumlinlandschaft Zürcher Oberland ist eines der grössten Feucht- gebiete im Kanton Zürich. Sie ist eine Moorlandschaft von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 106 «Wetzikon/Hinwil») und weist zahlreiche bedeutende Flach- und Hochmoore auf. Die beiden national bedeuten- den Flachmoore «Wetziker Riet/Oberhöfler Riet/Schwändi/Hiwiler Riet» (Objekt Nr. 58) sowie «Ambitzgi» (Objekt Nr. 57) grenzen dabei direkt an den Projektperimeter an. Das «Ambitzgi-/Bönlerried» ist zu- dem als Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung erfasst (Objekt Nr. ZH975). Im März 1998 wurde für die Drumlinlandschaft eine kan- tonale Schutzverordnung erlassen. Der Projektperimeter «Langer Rie- men» (Gemeinde Wetzikon) wurde als Naturschutzzone I, Regeneration, ausgeschieden. In der Schutzverordnung ist festgehalten, dass durch Gestaltungsmassnahmen die ehemals intensiv genutzten Bereiche des Langen Riemens durch Gestaltungsmassnahmen renaturiert werden sollen. Beim Projektperimeter (grösstenteils im Eigentum des Kantons und von Pro Natura) handelt es sich um ursprüngliche Ried- und Feucht- wiesen, die teilweise abgetorft, drainiert und aufgeschüttet sind und län- gere Zeit intensiv landwirtschaftlich genutzt wurden. Trotz der seit Er- lass der Schutzverordnung erfolgten extensiven Bewirtschaftung ist der Lange Riemen grösstenteils mit einer artenarmen Wiesenvegetation be- wachsen, die nicht den Schutzzielen entspricht. In einer ersten Etappe wurden 2006 auf der Parzelle Kat.-Nr. 8871 (Eigentum des Kantons) die Grundlagen der heute geplanten Aufwer- tung geschaffen. Es wurden im Nordwesten und Nordosten des Peri- meters Lehmriegel und regulierbare Schächte eingebaut, um das be- stehende Drainagesystem einstauen zu können. Kleine Bereiche rund um die Lehmriegel wurden abhumusiert und direktbegrünt. Auf diesen nährstoffarmen Bereichen hat sich heute eine wertvolle artenreiche, magere Vegetation entwickelt. Die Fachstelle Naturschutz des Amtes für Landschaft und Natur plant nun im Rahmen einer grösseren Aufwertung, den restlichen Teil des Lan- gen Riemens zu regenerieren. Dabei sollen nährstoffarme und feuchte bis wechselfeuchte Bodenverhältnisse geschaffen werden. Auf einzelnen

höher gelegenen Bereichen werden nährstoffarme, wechseltrockene bis trockene Bodenverhältnisse gefördert. Um diese Verhältnisse herzustel- len, wird im gesamten Perimeter auf rund 32 100 m² der nährstoffreiche Oberboden abgetragen und das Drainagesystem rückgebaut sowie die Fläche über die bereits bestehenden Schächte eingestaut und wieder- vernässt. Es ist vorgesehen, den anfallenden verwertungspflichtigen Boden in einer landwirtschaftlichen Rekultivierung zur Schaffung von Fruchtfolgeflächen in der nahen Umgebung zu verwerten. Mit den Massnahmen sollen artenreiche Riedbestände mit ihren Pflanzen- und Tierarten gefördert werden, wie sie für die Drumlinland- schaft typisch sind. Im Projektperimeter werden durch die Topografie unterschiedliche Grundwasserstände geschaffen. Dadurch kann sich ein ökologisch wertvolles Mosaik von wechselfeuchten bis wechseltro- ckenen Lebensräumen entwickeln. Mit dem Regenerationsprojekt wird die Flachmoorvegetation in der Drumlinlandschaft Zürcher Oberland ausgedehnt und die bestehenden Beeinträchtigungen durch die Auffüllungen und die vorhandenen Drai- nagen rückgängig gemacht (Art. 4 und 8 Verordnung vom 7. September 1994 über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung [Flach- moorverordnung, SR 451.33]). Die abzutragenden Flächen grenzen an national bedeutende Flachmoore. Mit der Wiederherstellung der ehe- maligen Riedwiesen kann ein grösserer Lebensraum für die Zielarten geschaffen werden, was sich positiv auf die Entwicklung dieser Popula- tionen auswirken wird.

B. Massnahmen Gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatsschutz (SR 451) ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und anderer geeigneter Massnahmen entgegenzuwirken. Die Flachmoorverordnung schreibt vor, dass Flachmoore von nationaler Bedeutung ungeschmälert erhalten werden müssen; in gestörten Moor- bereichen soll die Regeneration, soweit sinnvoll, gefördert werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der stand- ortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grund- lagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart (Art. 4 Flachmoorverordnung). Die Kantone treffen die zur ungeschmälerten Erhaltung der Objekte geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Insbesondere sorgen sie dafür, dass der Gebietswasserhaushalt erhalten und, soweit es der Moorregeneration dient, verbessert wird (Art. 5 Abs. 1 und 2 Bst. g Flachmoorverordnung). Die Kantone sorgen überdies dafür, dass bestehende Beeinträchtigungen bei jeder sich bietenden Gelegen- heit so weit als möglich rückgängig gemacht werden (Art. 8 Flachmoor- verordnung).

Moore gehören zu den artenreichsten und wertvollsten Lebensräu- men der Zürcher Kulturlandschaft. Der Kanton Zürich gehört zu den moorreichsten Regionen im Schweizer Mittelland. Trotz des hohen Schutzstatus, den Moore geniessen, weisen viele von ihnen – auch im Kanton Zürich – gravierende Beeinträchtigungen auf. Aus diesem Grund sind gemäss dem vom Regierungsrat festgesetzten Naturschutz-Gesamt- konzept des Kantons Zürich (RRB Nr. 3801/1995) beeinträchtigte Moor- flächen zu regenerieren. Das Projekt ist gemäss dem Bericht «Naturschutz-Gesamtkonzept: Bilanz 2015 und weitere Umsetzung» (RRB Nr. 240/2017) Teil des Schwer- punktes «C: Moorergänzungsflächen sichern und wiederherstellen».

C. Kosten Die Regeneration Flachmoor «Langer Riemen» in der Gemeinde Wetzikon kann gestützt auf § 204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (LS 700.1) in Verbindung mit § 2 lit. c des Natur- und Heimatschutzfondsgesetzes vom 17. März 1974 (NHFG, LS 702.21) mit Mitteln des Natur- und Heimatschutzfonds finanziert werden. Andere Finanzierungsquellen (weitere Staatsmittel oder Bundesmittel) stehen für das Vorhaben nicht zur Verfügung. Dafür soll eine Ausgabe von Fr. 1 725 000 bereitgestellt werden. Gemäss § 4 NHFG liegt die Zustän- digkeit für die Beschlussfassung über die Verwendung der Fondsmittel beim Regierungsrat. Die Bereitstellung der Mittel erfolgt unter Aufhebung der Ausgaben- bewilligung des Amtes für Landschaft und Natur Nr. 89A-0387-01 vom 11. Februar 2024 mit Erhöhung vom 17. März 2025 betreffend die Vor- leistungen für die Projektierung. Die Zusammensetzung der Kosten ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle. Mit der Ausgabenbewilligung des Amtes für Landschaft und Natur vom 11. Februar 2024 mit Erhöhung vom 17. März 2025 (Nr. 89A- 0387-01) wurden für die Ausarbeitung des Bauprojekts gesamthaft Fr. 131 000 bewilligt. Davon wurden bis am 14. Mai 2025 Fr. 93 269 in Rechnung gestellt. Die Reserven für das Gesamtprojekt sind mit rund 10% der Kosten angesetzt. Arbeiten Kosten in Franken Ausarbeitung Bauprojekt 131 000 Bauarbeiten (einschliesslich Nebenkosten) 1 083 730 Bauleitung, Baubegleitung 98 213 Begrünung, Entwicklungspflege, Neophytenbekämpfung 204 130 Verschiedene Kleinaufträge, Sonstiges 50 000 Reserven (rund 10% der Kosten) 157 927 Gesamtkosten 1 725 000

Im Rahmen der Regenerationsmassnahmen ist allenfalls mit zusätz- lichen Baukosten zu rechnen, beispielsweise aufgrund eines unerwartet höheren Aushubvolumens oder erhöhter Deponiekosten. Die Reserven dienen hauptsächlich der Deckung dieser Kosten.

D. Budgetdeckung Vom bereits verrechneten Ausgabenbetrag von Fr. 93 269 sind Fr. 72 335 im Budget 2024 sowie Fr. 20 934 im Budget 2025 in der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, eingestellt. Der noch nicht abgerechnete Ausgabenbetrag von Fr. 1 631 731 geht zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds. Davon sind Fr. 1 531 731 im Budget 2025, je Fr. 35 000 in den Planjahren 2026 und 2027 sowie Fr. 30 000 im Planjahr 2028 des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans 2025–2028 eingestellt. Es resultieren jährlich zusätzliche Folgekosten von rund Fr. 2500 für die Pflege der Fläche gemäss Beitragsreglement der Fachstelle Natur- schutz bzw. Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (SR 910.13). Diese zusätzlichen Beiträge werden für Streueflächen der Qualitätsstufe I und II über die Direktzahlungen vom Bund finanziert.

E. Submission Die Tiefbauarbeiten wurden im offenen Verfahren ausgeschrieben. Es liegen zwei Angebote von Fr. 951 801 und Fr. 1 083 730 zur inhaltli- chen Prüfung vor. Aufgrund der besten Erfüllung der Zuschlagskrite- rien sind die Leistungen gemäss Angebot vom 3. April 2025 an die Ga- dola Bau AG, Riedikon, zu vergeben. Da die Kosten für die Bauarbei- ten unerwartet höher ausfallen können, beispielsweise aufgrund eines höheren Aushubvolumens oder erhöhter Deponiekosten, soll die Re- serve gegebenenfalls gesamthaft für diesen Kostenpunkt verwendet werden können. Die Offertsumme von Fr. 1 083 730 kann sich somit für Unvorhergesehenes um die gesamte Reservesumme, also um Fr. 157 927, auf Fr. 1 241 657 erhöhen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Regeneration des Flachmoors «Langer Riemen» in Wetzi- kon wird eine Ausgabe von Fr. 1 725 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, bewilligt.

II. Die Tiefbauarbeiten im Rahmen des Aufwertungsprojekts werden gemäss Angebot vom 3. April 2025 zu Fr. 1 083 730 an die Gadola Bau AG, Riedikon, vergeben. Der Vergabebetrag kann sich für Regiearbei- ten und Unvorhergesehenes um Fr. 157 927 erhöhen. Die gesamte zur Verfügung stehende Vergabesumme beträgt somit Fr. 1 241 657.

III. Die Verfügung des Amtes für Landschaft und Natur vom 11. Fe- bruar 2024 mit Erhöhung vom 17. März 2025 (Nr. 89A-0387-01) betref- fend die Ausgabe von Fr. 131 000 für die Vorleistungen für die Projek- tierung wird aufgehoben.

IV. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung des Zuschlags auf simap.ch nicht öffentlich.

V. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli