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Entscheid

RRB Nr. 708/2021

Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer, Schreiben an des EFD

30. Juni 2021Deutsch2 min

Source zh.ch

Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer, Schreiben an des EFD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Juni 2021

708. Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern

Erwägungen

bei der Verrechnungssteuer (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 14. April 2021 eröffnete das Eidgenössische Finanz- departement das Vernehmlassungsverfahren zu einer Änderung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer. Die Vorlage betrifft die Verrechnungssteuer auf Dividenden, die in- nerhalb eines Konzerns ausgeschüttet werden. Anstelle einer Abliefe- rung der Verrechnungssteuer ist bereits heute das Meldeverfahren möglich, falls die hierfür notwendige Beteiligungsquote von 20% ge- geben ist. Mit der Vorlage soll diese Quote im innerschweizerischen Verhältnis auf 10% gesenkt werden. Auch bei Konzerndividenden im internationalen Verhältnis soll die für das Meldeverfahren notwendige Beteiligungsquote von 20% auf 10% gesenkt werden, sofern das anwendbare Doppelbesteuerungsab- kommen keine abweichende Regelung vorsieht. Weiter soll gemäss der Vorlage die Gültigkeit der durch die Eidge- nössische Steuerverwaltung erteilten Bewilligung für das Meldeverfah- ren von heute drei auf neu fünf Jahre verlängert werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehm- lassungen@estv.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 14. April 2021, mit dem Sie uns den Entwurf zu der Verordnung über das Meldeverfahren im Kon- zern bei der Verrechnungssteuer unterbreitet haben. Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Für das Rückerstattungsverfahren der Verrechnungssteuer von ju- ristischen Personen ist die Eidgenössische Steuerverwaltung zuständig. Mithin sind die Kantone von der Umsetzung dieser Vorlage nicht be- troffen. Mit der Ausdehnung des Meldeverfahrens werden zwar weniger Verrechnungssteuern abgeführt. Weil bei juristischen Personen mit einer vollständigen Rückerstattung der Verrechnungssteuern zu rech- nen ist, wird sich der Reinertrag der Verrechnungssteuer dennoch nicht

vermindern. Auch erkennen wir aufgrund der Buchführungspflicht keine tatsächliche Schwächung des Sicherungszwecks der Verrech- nungssteuer. Daher ist nicht zu erwarten, dass die Kantone im Rahmen ihrer Beteiligung von 10% am Reinertrag der Verrechnungssteuer nach­ teilig betroffen werden. Durch den Liquiditätsvorteil, der die Ausdehnung des Meldeverfah- rens den Konzernen bringt, wird die Schweiz als Holding- und Wirt- schaftsstandort gestärkt. Aufgrund dieser Erwägungen begrüssen wir die Vorlage.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Peter Hösli