RRB Nr. 709/2024
Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität, Vernehmlassung
26. Juni 2024Deutsch4 min
Source zh.ch
Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Juni 2024
709. Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufs-
Erwägungen
maturität (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 10. April 2024 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) das Vernehmlassungs- verfahren zur totalrevidierten Verordnung über die eidgenössische Be- rufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung [BMV, SR 412.103.1]) und zum revidierten Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität (RLP-BM) eröffnet. Gegenstand der Vernehmlassung bildet ausserdem das Strate- giepapier zur Stärkung und Weiterentwicklung der Berufsmaturität. Die Vorlagen wurden im Rahmen des seit 2023 durch das WBF ge- führten Projekts «Berufsmaturität 2030» verbundpartnerschaftlich er- arbeitet. Die Vorarbeiten haben gezeigt, dass die Berufsmaturität eine adäquate Vorbereitung auf ein Fachhochschulstudium darstellt. Die Konzeption der Berufsmaturität bzw. das Kompetenzmodell, die Aus- richtungen und der Fächerkanon haben sich bewährt. Die Verordnung über die Berufsmaturität vom 24. Juni 2009 sowie der Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität vom 18. Dezember 2012 benötigen allerdings zahlreiche formale Anpassungen und Präzisierungen, damit die Berufs- maturität den aktuellen Anforderungen entspricht und für leistungs- starke Jugendliche weiterhin attraktiv ist. Bei der Erarbeitung der Vernehmlassungsantwort wurden die relevan- ten Anspruchsgruppen, das heisst die Berufsfachschulen, die Berufs- maturitätsschulen sowie verschiedene Interessengruppen – insbesondere die kantonale Berufsmaturitätskommission, die Kommission kaufmän- nischer Berufsmatura, die Lehrpersonenkonferenz Berufsschulen Kan- ton Zürich und der Zürcher Verband der Lehrkräfte in der Berufsbil- dung – einbezogen. Der Kanton Zürich begrüsst die vorgesehenen Änderungen mehr- heitlich und schliesst sich der Stellungnahme der Schweizerischen Be- rufsbildungsämter-Konferenz vom 23. Mai 2024 mit folgenden ergänzen- den Hinweisen an: Grundsätzlich wird die Änderung der Promotionsvoraussetzung be- grüsst. Allerdings soll die Einschränkung der BM 2 Vollzeit nach der aktuellen Regelung beibehalten werden (vgl. Art. 17 Abs. 5 Bst. b BMV). Wer die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird im Falle des Berufsmaturitätsunterrichts nach der beruflichen Grundbildung vom Berufsmaturitätsunterricht ausgeschlossen.
Gemäss dem neuen RLP-BM wird in der zweiten Landesprache so- wie im Fach Englisch (ausser bei der Ausrichtung «Wirtschaft und Dienst- leistungen», Typ Wirtschaft) ein Sprachniveau von B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) gefordert. Der Kanton kann jedoch eine höhere Leistungsstufe wie Niveau B2 bewilligen. Da schweiz- weit die Zielvorgabe das Niveau B1 des GER gilt, muss das Resultat einer auf kantonalen Entscheid auf Niveau B2 durchgeführten Abschlussprü- fung auf das Niveau B1 umgerechnet werden. Die Umrechnung auf das geforderte Sprachniveau B1 erfolgt erst bei der Abschlussprüfung bzw. bei der Abschlussnote. Dies führt zu einer Rechtsunsicherheit, da pro- visorisch promovierte Kandidatinnen und Kandidaten eine Umrechnung auf B1 einfordern könnten, wenn die Semesterzeugnisnoten der Fremd- sprachen auf B2 basieren. Es stellt sich deshalb die Frage, ob und wie bei einer kantonal bewilligten höheren Leistungsstufe auf das geforderte Sprachniveau B1 umgerechnet werden soll. Die Umrechnung auf das ge- forderte Sprachniveau B1 soll deshalb in den Vorlagen präzisiert werden. Gemäss RLP-BM wird neu bei der Erstellung von Interdisziplinären Arbeiten in den Fächern (IDAF) eine Beteiligung von sechs unterschied- lichen Fächern verlangt. Diese Mengenvorgabe erschwert die Organi- sation des IDAF unnötig, weshalb darauf verzichtet werden soll.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung, 3003 Bern (einschliesslich Vernehmlassungsformu- lar; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehm- lassungen-bm@sbfi.admin.ch): Mit Schreiben vom 10. April 2024 haben Sie uns eingeladen, zur Total- revision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV), zur Revision des Rahmenlehrplans für die Berufsmaturität sowie zum Strategiepapier zur Stärkung und Weiterentwicklung der Berufsmaturi- tät Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Überarbeitung der Berufsmaturitätsverordnung sowie des Rahmenlehrplanes Berufsmaturität und die Ausarbeitung einer Strategie für die Berufsmaturität. Die vorgenommenen Anpassungen sichern die Aktualität der Berufsmaturität und gewährleisten die Stu- dierfähigkeit an den Fachhochschulen.
Folgende Hinweise wurden in Ergänzung zur Stellungnahme der Stel- lungnahme der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz vom 23. Mai 2024 in das Vernehmlassungsformular aufgenommen: – In der totalrevidierten BMV soll die bisherige Einschränkung gemäss geltendem Art. 17 Abs. 5 Bst. b BMV beibehalten werden: Wer die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird im Falle des Berufs- maturitätsunterrichts nach der beruflichen Grundbildung vom Berufs- maturitätsunterricht ausgeschlossen. – Im revidierten Rahmenlehrplan soll präzisiert werden, wie bei einer kantonal bewilligten höheren sprachlichen Leistungsstufe in der zwei- ten Landessprache und im Fach Englisch auf das geforderte Sprach- niveau B1 umzurechnen ist. – Im revidierten Rahmenlehrplan soll bei der Erstellung von Interdiszi- plinären Arbeiten in den Fächern von einer Vorgabe der Anzahl be- teiligter Fächer abgesehen werden. Im Übrigen verweisen wir auf das beiliegende Antwortformular.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bil- dungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli