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Entscheid

RRB Nr. 711/2013

Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017, Schreiben an das WBF

19. Juni 2013Deutsch45 min

Source zh.ch

Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017, Schreiben an das WBF

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Juni 2013

711. Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014–2017 (Vernehmlassung) Nachdem die Gesetzesvorlage zur Agrarpolitik 2014–2017, die 2011 in Vernehmlassung war, mit wenigen Änderungen von der Bundesversamm- lung verabschiedet worden war, eröffnete das Eidgenössische Departe- ment für Wirtschaft, Bildung und Forschung mit Schreiben vom 8. April 2013 das Vernehmlassungsverfahren zu den Ausführungsbestimmungen der schweizerischen Agrarpolitik 2014–2017 (AP 2014). Der Regierungs- rat hat in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2011 (RRB Nr. 826/2011) die Stossrichtung der AP 2014 begrüsst. Die vorliegende Vorlage enthält Vorschläge für Änderungen in 16 Verordnungen des Bundesrates (ins- besondere in der Direktzahlungsverordnung, der Kontrollkoordinations- verordnung, der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, der Struktur- verbesserungsverordnung, der Weinverordnung und der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft). Kernelement des Verordnungspaktes AP 2014 ist die Direktzahlungs- verordnung. Darin werden insbesondere die mit der Gesetzesvorlage ein- geführten folgenden neuen Direktzahlungsinstrumente konkretisiert: – Kulturlandschaftsbeiträge zur Offenhaltung der Kulturlandschaft; – Versorgungsicherheitsbeiträge zur Erhaltung der Produktionskapa- zitäten; – Biodiversitätsbeiträge zur Erhaltung und Förderung der Artenviel- falt; – Landschaftsqualitätsbeiträge zur Erhaltung und Förderung vielfältiger Kulturlandschaften; – Produktionssystembeiträge zur Förderung besonders naturnaher, um- welt- und tierfreundlicher Produktionsformen; – Ressourceneffizienzbeiträge zur nachhaltigen Nutzung von Ressour- cen wie Boden, Wasser und Luft, – Anpassungsbeiträge zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Ent- wicklung der Landwirtschaft. Im Kanton Zürich bewirtschafteten 2010 rund 3200 direktzahlungs- berechtigte Landwirtschaftsbetriebe 73 000 Hektaren landwirtschaftliche Nutzfläche. Damit gehört Zürich zu den fünf bedeutendsten Agrarkan- tonen der Schweiz. Vorrangige Aufgabe der Landwirtschaft ist die Versor- gung der Bevölkerung mit nachhaltig produzierten Nahrungsmitteln. Gleichzeitig sollen aber auch die gemeinwirtschaftlichen Aufgaben des

Agrarsektors sicherstellt werden. Mit der vorgeschlagenen agrarpoliti- schen Strategie und den entsprechenden nun vorliegenden Ausführungs- verordnungen werden diese Bedingungen weitgehend erfüllt. Der Stoss- richtung der Vernehmlassungsvorlage ist daher zuzustimmen. Einige Punkte müssten aber nochmals überarbeitet oder angepasst werden: Die agrarpolitischen Ziele des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) sind weiterhin ungenügend mit den Zielen der Raumplanung des Bun- desamts für Raumentwicklung (ARE) abgestimmt. Auch sind die vom BLW und vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) gemeinsam erarbeite- ten Umweltziele zu wenig berücksichtigt und müssten konkreter in die Vorlage aufgenommen werden. Zudem sind verschiedene Bestimmun- gen in den Verordnungen nicht genügend aufeinander abgestimmt. So sind beispielsweise bezüglich Dünger- und Pflanzenschutzmittelverbot in Pufferstreifen und im Gewässerbereich die Vorschriften in der Direkt- zahlungsverordnung, der Chemikalienrisikoreduktionsverordnung und der Gewässerschutzverordnung noch ungenügend aneinander angegli- chen. Auch im Bereich der Kontrollen und deren Koordination sind widersprüchliche und unklare Bestimmungen enthalten, insbesondere im Bereich der Tierschutzkontrollen. Im Sinne eines einfachen und kla- ren Kontrollsystems sind diese Widersprüche und Unklarheiten zu be- seitigen. Zu korrigieren sind auch Bestimmungen, die zu unerwünschten Struk- tureffekten in der Landwirtschaft führen. Zu erwähnen sind hier das Aus- klammern von Hecken-, Feld- und Ufergehölzen aus der landwirtschaft- lichen Nutzfläche oder die Anpassung, dass für als Heimtiere deklarierte Pferde keine Direktzahlungen mehr bezogen werden können. Die Fol- gen wären für eine erhebliche Anzahl von Landwirtschaftsbetrieben im Kanton, die auf die Pensionspferdehaltung als betriebstragenden Zweig gesetzt und entsprechende Investitionen getätigt haben, schwerwiegend. Zudem ergäbe sich daraus ein unangemessen hoher Vollzugsaufwand. Allgemein wird das Ziel einer Vereinfachung der Administration nicht erreicht. Es wird im Gegenteil bei den Kantonen zu einem personellen und finanziellen Mehraufwand kommen, insbesondere bei der Erfas- sung der Direktzahlungsdaten mit dem Geographischen Informations- system (GIS) und der Umsetzung der neuen Beitragskategorien. Es ist alles daran zu setzen, den Kantonen einen möglichst aufwandarmen und dennoch wirksamen Vollzug zuzugestehen.

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung (Zustelladresse: Bundesamt für Landwirtschaft, Mat- tenhofstrasse 5, 3003 Bern, und per E-Mail an: schriftgutverwaltung@ blw.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Aus- führungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014–2017 und äussern uns wie folgt: Allgemeine Bemerkungen: Im Kanton Zürich bewirtschafteten 2010 rund 3200 direktzahlungs- berechtigte Landwirtschaftsbetriebe 73 000 Hektaren landwirtschaftliche Nutzfläche. Damit gehört Zürich zu den fünf bedeutendsten Agrarkan- tonen der Schweiz. Es ist dem Kanton Zürich ein zentrales Anliegen, dass die Agrarpolitik des Bundes die Entwicklung wettbewerbsfähiger und professionell produzierender Landwirtschaftsbetriebe fördert. Neben der Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig produzierten Nahrungs- mitteln sollen auch die gemeinwirtschaftlichen Aufgaben der Landwirt- schaft sichergestellt werden. Der Kanton hat bereits der Gesetzesvorlage grundsätzlich zugestimmt. Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen erfüllen die obgenannten Vorgaben ebenfalls mehrheitlich. Wir begrüssen daher die Stossrichtung des Verordnungspaketes zur Agrarpolitik 2014–2017. Wir äussern uns nachfolgend nur zu Punkten, in denen wir Änderungen oder Präzisierungen wünschen. Wie bereits in der Stellungnahme zum Gesetzespaket erwähnt, müs- sen die Ziele der Agrar-, der Raumordnungs- und der Umweltpolitik des Bundes auch im Verordnungspaket besser aufeinander abgestimmt wer- den. Nach wie vor formulieren die Bundesbehörden teilweise losgelöst voneinander Schutzziele und Verordnungsbestimmungen für Boden, Wasser und Luft, Raumordnungskonzepte für die Landschaft und Leit- bilder für die Landwirtschaft. So sind die Biodiversitätsstrategie des Bundes und die gemeinsam vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) erarbeiteten Umweltziele Landwirtschaft (Umweltziele Landwirtschaft/Umweltwissen 0820, UZL) besser in die vorliegenden Verordnungsanpassungen einzufügen. Mit dem Umbau der Tierbeiträge zu flächenbezogenen Versorgungs- sicherheitsbeiträgen (Basisbeitrag und Beitrag für offenes Ackerland) sowie der gezielten Förderung des Ackerbaus (Einzelkulturbeiträge und die Möglichkeit besonderer Beiträge für den Futtergetreidebau) wird der Druck zur Produktion auf dafür weniger geeigneten Flächen zuneh- men. Es ist dafür zu sorgen, dass mit den flankierenden Massnahmen die

bisher beim Ressourcenschutz erzielten Verbesserungen gehalten wer- den können und zusätzliche belastende Auswirkungen, insbesondere auf die Böden und die Gewässer, so gering wie möglich gehalten wer- den. Bezüglich Luftreinhaltung erachten wir weitere Anstrengungen als nötig. Wichtig sind die Reduktion der Stickstoff- und Pflanzenschutz- mittelverluste und die Steigerung der Stickstoffeffizienz. Verschiedene Bestimmungen in den Verordnungen sind zu wenig auf- einander abgestimmt. So sind beispielsweise bezüglich Dünger- und Pflan- zenschutzmittelverbot in Pufferstreifen und im Gewässerbereich die Vorschriften in der Direktzahlungsverordnung, der Chemikalienrisiko- reduktionsverordnung und der Gewässerschutzverordnung noch unge- nügend aneinander angeglichen. Auch im Bereich der Kontrollen und deren Koordination sind nach wie vor widersprüchliche und unklare Bestimmungen enthalten. Dies insbesondere im Bereich der Tierschutz- kontrollen. Im Sinne eines einfachen und klaren Kontrollsystems sind diese Widersprüche und Unklarheiten zu beseitigen. Es ist im Übrigen unbefriedigend, dass für die Anhörung keine Kür- zungsrichtlinien vorliegen. Dies wäre für die Beurteilung einzelner Mass- nahmen wichtig gewesen. So sind ab 2014, abgesehen von den Tierwohl- beiträgen, keine Direktzahlungskürzungen bei Tierschutzverletzungen mehr möglich. Dies wird von der Bevölkerung wohl nicht akzeptiert. Das Ziel einer Vereinfachung der Administration wird nicht erreicht. Im Gegenteil wird der personelle und finanzielle Aufwand aufgrund der Komplexität, der Datenberechnung auf einem geografischen Informa- tionssystem (GIS) und der Umsetzung der neuen Beitragskategorien zunehmen. Folgende Punkte werden als wichtig erachtet und sind in den Verord- nungen noch entsprechend anzupassen: – Der Mindesttierbesatz muss gesenkt werden. Sonst droht in exten- siven Grünlandgebieten eine Intensivierung und innere Aufstockung von Betrieben, was sicher nicht die Absicht der Agrarstrategie des Bundes ist. Für Biodiversitätsförderflächen ist gänzlich auf einen Min- desttierbestand zu verzichten. – Aufgrund der kurzen Fristen sollen die Landschaftsqualitätsbeiträge erst auf 1. Januar 2015 eingeführt werden. Zwischen der Verabschie- dung der neuen Verordnungen und der Einreichungsfrist von Projek- ten bis 31. Januar 2014 liegen nur gerade rund zwei Monate. – Es ist wichtig, dass das Prinzip, auf einem zentralen System Daten zu erfassen oder Daten aus Drittsystemen (kantonalen Systemen) zu lie- fern, erhalten bleibt. Dies betrifft insbesondere das System Acontrol (zentrales Datenregister für Kontrolldaten) und das GIS. – Die Änderung, dass für Heimtierpferde keine Direktzahlungen aus- gerichtet werden, lehnen wir ab. Die Einteilung in Heimtierpferde und in Nutztierpferde ist eine ausschliesslich arzneimittelrechtliche.

Die Folgen wären für eine erhebliche Zahl von Landwirtschaftsbe- trieben im Kanton Zürich, die auf die Pensionspferdehaltung als einen betriebstragenden Zweig gesetzt und auch investiert haben, schwer- wiegend. Zudem kommt diese Änderung kurzfristig und unverhofft. Die Vollziehbarkeit und Rechtssicherheit einer solchen Unterschei- dung ist sehr schlecht, da beispielsweise in Pensionspferdeställen wegen des häufigen Wechsels dauernd Änderungen zu erfassen wären. – In der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Land- wirtschaft sind Formulierungen dahingehend anzupassen, dass die Kompetenzen zur Festlegung von Kontrollpunkten im Tierschutzbe- reich und in weiteren Bereichen des Veterinärrechts im Zuständigkeits- bereich des BVET liegen müssen, auch wenn Informationssysteme der Landwirtschaft wie Acontrol genutzt werden. – Insgesamt stellen wir fest, dass den mit der Agrarpolitik 2014–2017 angestrebten Zwischenzielen im Ressourcenschutz nur teilweise Rech- nung getragen wird, gemessen an den Zielvorgaben im Bericht «Um- weltziele Landwirtschaft» (BLW, BAFU 2008) oder am «Konzept be- treffend lufthygienische Massnahmen des Bundes» (2009). – Die in den Ressourceneffizienzbeiträgen vorgesehenen lufthygieni- schen Massnahmen beschränken sich ausschliesslich auf emissions- mindernde Ausbringverfahren. Diese Förderbeiträge sind befristet und werden bis längstens 2019 ausgerichtet. Es sind jedoch auch andere emissionsmindernde Massnahmen im Stallbereich und bei der Hof- düngerlagerung in Ergänzung zu den Ausbringverfahren zu unter- stützen. – Die Landwirtschaft ist bezüglich Umweltziele auch bei der Begren- zung der Russemission gefordert, es sollen daher bei der Anschaffung eines Traktors mit Russfilter Investitionshilfen gewährt werden. – Bezüglich Dünger- und Pflanzenschutzmittelverbot in Pufferstreifen und im Gewässerbereich wird keine Vereinfachung und Harmonisie- rung erreicht. Die entsprechenden Verordnungen sind anzugleichen (DZV, ChemRRV und GSchV). Ziel sollen eine Linie für das Dünger- verbot, eine Linie für das Einsatzverbot von Pflanzenschutzmitteln und ab 2018 eine Linie zur Begrenzung des Gewässerraumes sein. – Für die Kontrollen des Tierschutzes in Betrieben mit ökologischem Leistungsnachweis gibt es noch keine ausreichend klare Vorgabe, dass der Tierschutz nach den Vorgaben der Tierschutzvollzugsbehörden und der Tierschutzverordnung erfolgen muss. Die Begriffsverwen- dung ist uneinheitlich (Kontrollorganisation, Kontrollen …), was zu Unsicherheit führt. – Zur Vermeidung physikalischer Bodenbelastungen fehlen konkrete und kontrollierbare Ziele im ÖLN. Es sind entsprechenden Massnah- men aufzunehmen, analog der vorgesehenen Massnahmen zur Boden- bedeckung und zum Erosionsschutz.

– Der Nachweis zur Erfüllung des ÖLN soll weiterhin bei der Gesuch- stellerin oder beim Gesuchsteller liegen, wie dies in Art. 16 der bishe- rigen Verordnung geregelt ist. Diese Verantwortung für die Erfüllung und den Nachweis der Erfüllung muss klar festgehalten sein, auch um einfachen Vollzug zu ermöglichen. – Hecken, Feld- und Ufergehölze sollen weiterhin zur LN zählen. Es gibt keinen Grund für einen Ausschluss aus der LN. Diese Elemente ge- hören traditionell zur Landwirtschaftsfläche und eine besondere Be- handlung führt nur zu einer unnötigen Verkomplizierung. – Der Beitrag für Q III-Flächen ist schon ab 2014 auzurichten, wenn die entsprechenden Daten vorliegen. Die Q III-Beiträge haben keinen Zusammenhang mit dem NFA, und es gibt daher keinen Grund, die Beiträge erst ab 2016 auzurichten. Bei nationalen Biotopen sollen wei- terhin Zusatzbeiträge nach Natur- und Heimatschutzgesetz für zu- sätzliche Aufwendungen möglich sein. – Die Möglichkeit zur Anpassung der Beitragshöhe bei Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträgen durch den Bund ist ersatzlos zu streichen. Es kann nicht sein, dass die Beiträge während der Laufzeit eines Projektes bei gleichbleibender Qualität gesenkt werden. – Auf eine Kürzung der Vernetzungsbeiträge und der Landschaftsqua- litätsbeiträge aufgrund der vom Parlament erhöhten Bundesfinanz- hilfe auf 90% ist zu verzichten. Die Senkung der Beiträge aufgrund der höheren Bundesbeteiligung entspricht nicht dem politischen Willen des Parlaments. – Die Regionalisierung im Bereich Biodiversität ist für die Förderung der Qualität der BFF-Flächen sowie für die Erreichung der UZL und für eine effiziente Zielerreichung unabdingbar. Die Anforderungen und Beitragshöhen müssen wie bisher von den Kantonen festgelegt werden können. Diese wichtige Errungenschaft der ÖQV darf nicht verloren gehen, auch wenn nun die Finanzierung vollständig durch das BLW erfolgt. Durch die Genehmigung durch BLW und BAFU hat der Bund die nötige Einflussmöglichkeit. Sollten die Regionalisie- rungsanträge für QI und QII nicht aufgenommen werden, sind diese Beiträge zugunsten des Vernetzungsbeitrages stark zu senken, damit die Qualitätsförderung und die Förderung der UZL-Arten in erster Linie mit dem Vernetzungsbeitrag erfolgen können. In diesem Fall müssen die Beiträge für QI und QII nationale Mindestentschädigun- gen darstellen. Bemerkungen zu den einzelnen Kapiteln und Verordnungstexten: Die Bemerkungen zu den einzelnen Kapiteln und Verordnungstexten sind, wie gewünscht, in der nachfolgenden Tabelle erfasst worden:

1. Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht / Ordonnance sur le droit foncier rural / Ordinanza sul diritto fondiario rurale (211.412.110) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali:

Artikel, Ziffer (Anhang) Antrag Begründung / Bemerkung Article, chiffre (annexe) Proposition Justification / Remarques Articolo, numero (allegato) Richiesta Motivazione / Osservazioni Art. 2a Abs. 4 Es ist ein objektivierter, standardisierter Zuschlag für die Der Zuschlag soll nach Verordnungsentwurf nach dem effektiven Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf zu schaffen. Arbeitsaufwand ermittelt werden. Die Verwaltungspraxis zeigt, dass die Betriebsinhaber oft keine verlässlichen Angaben zum jeweiligen Arbeitsaufwand machen können. Durch einen standardisierten Zuschlag soll der Interpretationsspielraum eingeschränkt werden.

2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali:

Artikel, Ziffer (Anhang) Antrag Begründung / Bemerkung Article, chiffre (annexe) Proposition Justification / Remarques Articolo, numero (allegato) Richiesta Motivazione / Osservazioni Art. 4, Anforderungen an die Titel anpassen: Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung Im Kommentar zur Anhörung auf Seite 21 ist von Weiterbildung Ausbildung die Rede, in Art. 4 nur von Ausbildung. Die Begrifflichkeiten sind zu klären. Art. 4, Abs. 2, Anforderungen an Streichung Abs. 2 Bst. a Die Anforderungen an die Ausübung des Berufes Landwirt sind in die Ausbildung Ersetzen Abs. 2 Bst. b durch: den letzten Jahren stetig gestiegen und auf hohem Niveau. Personen mit genügender Berufskompetenz (mindestens 3 Jahre Die genannten «einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Erfahrung), die sie in der Praxis erworben haben, können zum QV Weiterbildungskurse» haben sich in der Praxis zu gemäss Abs. 1 Bst. a. (Art. 31 BBV) oder zum QV gemäss «Schnellbleichkursen zum Bezug von Direktzahlungen» etabliert, –8– Abs. 2 Bst. a antreten. Die Berufskompetenzen müssen im was zur Erfüllung des ÖLN bzw. der guten Agrarpraxis nicht Rahmen einer anerkannten Prüfung ausgewiesen werden. ausreicht.

Art. 6 Abs. 4 Alle BFF-Beiträge sind unabhängig von der Begrenzung nach Es gibt keinen fachlichen Grund für eine Beschränkung der BFF- Abs. 3 auszurichten. Beiträge. Wird die Leistung erbracht, besteht der Anspruch auf die Beiträge. Art. 15 geeigneter Bodenschutz Zur Vermeidung physikalischer Bodenbelastungen ist ein In diesem Artikel sind Massnahmen zu Bodenbedeckung und konkretes und kontrollierbares Ziel im ÖLN mit entsprechenden Erosionsverhinderung aufgeführt, die im Anhang 1 konkretisiert Massnahmen im Anhang 1 unter Ziff. 5 aufzunehmen, analog der werden. Zudem wird die Verhinderung von physikalischen Bodenbedeckung und dem Erosionsschutz. Bodenbelastungen erwähnt. Wie dies zu geschehen hat, wird jedoch nicht erläutert. Art. 19 Pufferstreifen Ausführliche Bemerkungen und Anträge dazu siehe Anhang 1 Ziff. 9 DZV.

Art. 20, Abs. 3, Bst. a, Erhöhung der maximalen Fahrdistanz auf 25 km Analoge Distanzen wie in LBV, Art. 10 und Art. 12 Überbetrieblicher ÖLN

Art. 32 Abs. 4 Dieser Abschnitt soll auch für extensive Wiesen gelten. Kleinstrukturen in Wiesen sind ebenfalls sehr wertvoll und sollen analog auch anrechenbar sein.

Artikel, Ziffer (Anhang) Antrag Begründung / Bemerkung Article, chiffre (annexe) Proposition Justification / Remarques Articolo, numero (allegato) Richiesta Motivazione / Osservazioni Art. 33 Streichen von Art. 27 Abs. 3 Landwirtschaftliche Unterscheidung Nutztier/Heimtier bei Pferden: Die Änderungen Begriffsverordnung hätten namhafte strukturelle und wirtschaftliche Auswirkungen auf einzelne Betriebe. Die Vollziehbarkeit wäre zudem sehr schlecht. Deshalb ist auf die Konsequenzen der Deklaration zu verzichten. Vgl. dazu auch die Ausführungen zu Art. 27 LBV. Art. 39 Abs. 2 Abs. 2 streichen Es muss auch über die Kulturlandschaftsbeiträge für Hecken usw. ein Anreiz bestehen.

Art. 48 Abs. 1, Mindesttierbesatz Der vorgeschlagene Mindesttierbesatz je ha und Zone ist In reinen, eher extensiven Gründlandgebieten führt dieser Ansatz auf Dauergrünflächen mindestens um je 0,2 RGVE pro ha und Zone zu reduzieren. zu einer Intensivierung der Produktion bzw. Erhöhung des Nährstoffniveaus, wenn aufgestockt werden muss. Dieser Effekt ist sicher nicht gewollt. Zudem wäre es eine doppelte «Bestrafung» der extensiven Tierhalter, da die Tierbeiträge auch abgeschafft wurden. Alle Tierhalter müssten sofort aufstocken, da der Bestand 2013 massgebend ist. Diese Botschaft wurde aber bisher noch gar –9– nicht verbreitet. Art. 48 Abs. 2, Ganzen Absatz streichen. Die Leistung zur Pflege von BFF-Flächen soll für alle Dauergrünflächen, die als BFF Auf den Mindesttierbesatz für BFF-Flächen ist wie im LwG Bewirtschafter gleich entschädigt werden. Ein Bewirtschafter ohne bewirtschaftet werden müssen Art. 72 Abs. 2 vorgesehen, analog zu Kunstwiesen Art. 48 Abs. 3, Tiere produziert auch mit externen Wiesen Futter für andere Tiere zu verzichten. und trägt dadurch zur Versorgungssicherheit bei. ……

Art. 52 Beitrag Abs. 1 neuer Bst. q Am wirkungsvollsten für viele Kleintiere im Hochstamm- Einführen eines neuen Typs «Zurechnungsfläche für Obstgarten ist ein Mosaik von unterschiedlich langen Hochstammobstbäume innerhalb des Obstgartens» mit Wiesenbeständen. Das skizzierte Mahdregime ermöglicht sowohl gestaffeltem Schnittregime. dies wie auch eine wirkungsvolle Mäusebekämpfung. Keine Düngung ausser 2 m Durchmesser um Bäume herum Der neue Typ Zurechnungsfläche sollte denselben Beitrag haben

  • Mahd eines höchstens 5 m breiten Streifens unter den wie extensiv genutzte Wiese, da er ebenso wirkungsvoll und Bäumen alle 4 Wochen. aufwendiger zu bewirtschaften ist.
  • Damit das Gras abtransportiert werden kann, wird eine Seite neben der Baumreihe mitgeschnitten. 4 Wochen später wird unter den Bäumen und die andere Seite neben der Baumreihe geschnitten. So erreicht man eine Staffelung und immer mindestens 25% der gesamten Fläche bleibt stehen (mindestens 8 Wochen altes Gras).

Artikel, Ziffer (Anhang) Antrag Begründung / Bemerkung Article, chiffre (annexe) Proposition Justification / Remarques Articolo, numero (allegato) Richiesta Motivazione / Osservazioni Art. 53 Es soll für alle nationalen Inventarflächen, auch für Auen und Auch wenn Auen und Hochmoore nur selten landwirtschaftlich Hochmoore, Qualitätsstufe-III-Beiträge geben. genutzt werden, so sollen die landwirtschaftlich genutzten Flächen trotzdem gleichbehandelt werden wie übrige nationale Inventarflächen. Art. 53 Abs. 3 Der Beitrag der Qualitätsstufe III soll unabhängig von nationalen Nur so kann mit dem Beitrag ein Anreiz für Flächen mit höherem Inventarfestlegungen auch für Flächen mit der entsprechenden Qualitätsniveau erreicht werden. Qualität ausgerichtet werden. Die Administration erfolgt über die Gemäss Anhörungsunterlagen sollen die QIII-Beiträge erst ab der kantonale Fachstelle N+L (Erhebung und Vertrag). neuen NFA-Periode 2016 ausbezahlt werden. Die QIII-Beiträge Der Beitrag für QIII-Flächen soll bereits ab 2014 ausbezahlt haben aber keinen Zusammenhang mit NFA-Beiträgen, da sie an werden. keine Leistung, sondern an eine nationale Festlegung gebunden sind. Im NFA werden vom BAFU nur Beiträge an tatsächliche Leistungen erbracht.

Art. 54 Abs. 1, Korrigieren: Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist Erklärtes Ziel ist es, auf Ackerflächen die ökologischen Verpflichtungsdauer des verpflichtet, die (BFF-) Flächen für 6 Jahre entsprechend zu Ausgleichsflächen zu fördern. Die vorgesehene Verlängerung der – 10 – Bewirtschafters oder der bewirtschaften. Verpflichtungsdauer von 6 auf 8 Jahre würde dem Ziel, mehr Bewirtschafterin ökologische Ausgleichsflächen auf Ackerflächen zu erreichen, entgegenlaufen. Im Übrigen ist auch die Pachtdauer jeweils 6 Jahre. Art. 55 Abs. 5 Der Satz «In Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen Es gibt keine langfristigen Untersuchungen, die zeigen, dass die muss das Schnittgut nicht abgeführt werden» ist zu streichen. botanische Qualität nicht beeinträchtigt wird. Demgegenüber ist klar, dass das Liegenlassen von Schnittgut zu Selbstdüngung führt, wodurch deutlich weniger ökologisch wertvolle offene Bodenstellen zur Verfügung stehen werden. Art. 56 Abs. 1 ersetzen durch folgenden Text: Die ÖQV wird bezüglich Qualität und Vernetzung in die neue DZV integriert und die Finanzierung der Qualität zu 100% vom Der Beitrag der Qualitätsstufe II für Biodiversitätsförderflächen Bund übernommen. Dies darf aber keinesfalls dazu führen, dass wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen des Kantons an die die regionale Förderung der Biodiversität dadurch wegfällt, welche Qualitätsstufe II erfüllt werden. bisher mit der ÖQV möglich war. Sie ist zwingend notwendig für die Erreichung der UZL. Insbesondere mit der massiven Erhöhung Abs. 3 durch folgenden Text ergänzen (kursiv): der Qualitätsstufe-II-Beitragsansätze ist eine regionale Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der Differenzierung bezüglich Anforderung und Entschädigung für botanischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen eine effiziente und wirksame Förderung der Qualität unbedingt Strukturen verwenden sowie an die jeweiligen Verhältnisse notwendig.

Artikel, Ziffer (Anhang) Antrag Begründung / Bemerkung Article, chiffre (annexe) Proposition Justification / Remarques Articolo, numero (allegato) Richiesta Motivazione / Osservazioni angepasste Bewirtschaftungsauflagen als gemäss Qualitätsstufe I Im LwG Art. 73 ist keine Unterscheidung zwischen und II nach Anhang 4 verlangen, sofern diese vom Bund als Qualitätsförderung und Vernetzung gemacht. Aufgrund des mindestens gleichwertig anerkannt wurden. Ausgenommen davon Gesetzestexts ist somit eine Regionalisierung auch bei der Qualität sind die Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qualität möglich. im Sömmerungsgebiet. Art. 59 Abs.3, Korrigieren: Ein Vernetzungsprojekt dauert jeweils 6 Jahre. Die Verpflichtungsdauer für Vernetzungsprojekte ist bei 6 Jahren Vernetzungsbeitrag, zu belassen. Voraussetzungen und Auflagen Die marginalen Kostenersparnisse, die durch die verlängerten Laufzeiten entstehen, sind insgesamt unverhältnismässig zur verminderten Flexibilität, die für die Landwirtinnen und Landwirte entstehen würde. Art. 59 Abs. 6 Die Anpassung der Beitragshöhen durch das BLW ist ersatzlos zu Die Vernetzungszuschläge stellen innerhalb des Zahlungsrahmens und Art. 61 Abs. 7 streichen. einen verhältnismässig kleinen Anteil. Die Finanzierbarkeit innerhalb des Zahlungsrahmens sollte daher gewährleistet werden können. – 11 – Dies gilt analog auch für die LQ-Beiträge. Art. 60 und 61 Wir gehen davon aus, dass bei der Bewilligung der Landschaftsqualitätsprojekte vonseiten des BLW der Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten Rechnung getragen und innovativen Ideen Raum eingeräumt wird. Gerade in Agglomerationslandschaften im Schnittstellenbereich zwischen Landwirtschaft und Erholung. Wird der Bewilligungsrahmen zu eng gesteckt, so kann der postulierten Zielsetzung der Landschafts- qualitätsbeiträge, «die regional spezifischen Ansprüche der Bevölkerung an die landschaftliche Umgebung zu erfüllen», nicht erreicht werden. Art. 60 Abs. 2 Für die (LQ-)Projekte der Kantone stellt der Bund pro Kanton «Hecken, Feld und Ufergehölze» und der «Uferbereich entlang von höchstens Fr. 120 pro ha LN einschliesslich der Flächen der Fliessgewässer» gehören neu zur Betriebsfläche. Es handelt sich Hecken, Feld und Ufergehölze und dem Uferbereich entlang von um wichtige Elemente für die Landschaftsqualitätsprojekte. Sie Fliessgewässer und pro NST… sollen deshalb zur LN, nach der die Höhe der Beiträge berechnet wird, addiert werden. Art. 61 Abs. 4, Korrigieren: Der Beitrag des Bundes wird für (Landschafts-) Landschaftsqualitätsprojekte, Vernetzungsprojekte und Landschaftsqualität Projekte ausgerichtet, die 6 Jahre dauern. Pachtverträge haben eine Laufzeit von 6 Jahren, ebenso lange ist die Verpflichtungsdauer für die BFF (siehe Antrag und Begründung zu Art. 54 Ziff. 1 und Art. 59 Abs. 3).

Artikel, Ziffer (Anhang) Antrag Begründung / Bemerkung Article, chiffre (annexe) Proposition Justification / Remarques Articolo, numero (allegato) Richiesta Motivazione / Osservazioni Art. 61 Abs. 7 Streichen Es ist nicht nachvollziehbar bzw. konsequent, wenn bei den kofinanzierten Projekten Vernetzung und Landschaftsqualität diese Regelung vorgeschlagen wird und bei den übrigen vorausgesetzt wird, diese Regelung nicht angewendet wird. Wenn die Mittel in einem bewilligten Projekt gekürzt werden können, so ist die Planungssicherheit für diese Projekte stark infrage gestellt. Art. 66 Abs. 4, Voraussetzungen Die Kulturen müssen in reifem Zustand zur Körnergewinnung Der Extensobeitrag soll auch ausgerichtet werden, wenn die Ernte und Auflagen geerntet werden, ausser, dies ist aus Gründen der witterungsbedingt sehr klein ausfallen würde. Es macht ökologisch Wetterbedingungen nicht mehr möglich bzw. sinnvoll. und betriebswirtschaftlich keinen Sinn, ein Feld mit praktisch keinem Ertrag zu dreschen, nur damit der Extensobeitrag nicht verloren geht. Art. 75 Abs. 3, Ganzen Absatz streichen Im Verhältnis zum Nutzen bringt diese Regelung eine zu Ressourceneffizienzbeiträge, komplizierte Administration (Verkomplizierung Suisse-Bilanz) mit Voraussetzungen und Auflagen sich. Es werden diejenigen bestraft, welche den Stickstoff gezielt einsetzen. Die komplexe Thematik einer gezielten, angepassten N- – 12 – Düngung soll nicht mit zusätzlichen Regelungen, sondern mit einer Sensibilisierung der Landwirtinnen und Landwirte in Bildung und Beratung sowie in einer laufenden Aktualisierung der Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau (GRUDAF) erreicht werden.

Art. 76 Abs. 2c Anpassen der maximalen Bearbeitungstiefe bei Mulchsaat von 10 Abhängig von der Vorkultur, der Bodensituation und den auf 15 cm einzuarbeitende Ernterückständen/Hofdünger kann eine Bodenlockerung bis auf 15 cm sinnvoll sein.

Art. 99 und 100 Alt Art. 16 DZV aufnehmen Die Verantwortung für die Richtigkeit der angegebenen Daten sowie der Beleg für die Erfüllung des ÖLN müssen nach wie vor klar beim Gesuchsteller liegen. Vgl. auch Art. 112 Abs. 9 DZV. Art. 100 Abs. 2 Streichen Nicht nur die Kontrollorganisationen, sondern auch die amtlichen Kontrollstellen können Kontrollen durchführen. Es geht nicht an, dass für die Amtsstellen gegenüber den privaten Kontrollorganisationen zusätzliche Auflagen gelten. Der Sachverhalt wird zudem in Art. 95 genügend und gut geregelt: Abs. 3 legt dort richtig fest, dass für die Kontrolle des ÖLN der Bewirtschafter bei der Anmeldung eine Kontrollorganisation oder eine kantonale Behörde angeben muss, die die Voraussetzungen

Artikel, Ziffer (Anhang) Antrag Begründung / Bemerkung Article, chiffre (annexe) Proposition Justification / Remarques Articolo, numero (allegato) Richiesta Motivazione / Osservazioni nach Art. 6 VKKL erfüllt. In Art. 100 Abs. 3 heisst es aber wiederum generell, dass jede Kontrollorganisation für ÖLN- Kontrollen (und dazu gehört der Kontrollbereich Tierschutz) akkreditiert sein muss. Es ist nirgends geklärt, dass in der DZV mit Kontrollstellen nur privatrechtliche Organisationen gemeint sind, was inhaltlich so festgelegt sein muss. Art. 100 Abs. 3 Widerspruch zu Art. 6 VKKL in Art. 100 Abs. 2 und 3 beseitigen Vergleiche Bemerkung zu Art. 100 Abs. 2., Art. 6 Abs. 1 und 2 VKKL sind inhaltlich korrekt formuliert. Art. 100 Abs. 5 Teilt jeder Kontrollorganisation und jeder Behörde, die Nach Art. 95 Abs. 3 wird zwischen Kontrollorganisation und Kontrollen durchführt, mit …. kantonaler Behörde unterschieden. Um inhaltlich korrekt zu sein, müssen beide über die Betriebe informiert werden, die kontrolliert werden sollen. Der Begriff der Kontrollorganisation wird uneinheitlich verwendet. Es müssen immer dieselben Begriffe verwendet werden. Art. 100 Abs. 6 und Art. 101 Die tierbezogenen Teile der Kontrollen gänzlich aus Art. 100, 101 Der Klarheit wegen ist zu prüfen, ob die Anforderungen an die Abs. 1 und generell und 102 DZV streichen und umfassend und ausschliesslich in der Kontrollen für den tierbezogenen Teil gänzlich aus Art. 100 und Art. 100 –102 TSchV bzw. der VKKL regeln. 101 und 102 DZV zu streichen sind und umfassend und Ansonsten: ausschliesslich in der TSchV bzw. der VKKL zu regeln sind. Art. 100 Abs. 6: Mindestens 10% der Kontrollen für Tierschutz In Art. 100 Abs. 6 wird erstmals ausdrücklich Bezug auf den und Tierwohlbeiträge erfolgen unangemeldet. Im Weiteren sind Kontrollgegenstand Tierschutz genommen, der ja Teil des ÖLN ist. die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung zu Inhalt, Form, Es wird nur der Aspekt «unangemeldete Kontrollen» Modalität und Rahmenbedingungen bei Tierschutzkontrollen herausgegriffen, was zur Unklarheit führt, welchen anderen auch im Rahmen des ÖLN einzuhalten. Kontrollmodlitäten und -aspekten (wie Anforderungen an die Art. 101 Abs. 1: Satz 2 neu: Im Weiteren werden Kontrollinhalte Ausbildung der Kontrolleure, Kontrollschwerpunkte, und Kontrollergebnisse nach den Bestimmungen der Kontrollsaison u. a. m.) die Tierschutzkontrollen auf Betrieben mit Tierschutzgesetzgebung bei Tierschutzkontrollen im Rahmen ÖLN zu genügen haben. Wie aus dem Bericht Koordination der ÖLN überprüft und erfasst. Tierschutzkontrollen in Nutztierbetrieben mit ÖLN hervorgeht (V3.2 vom 14. März 2013), hat bei Tierschutzkontrollen die Fachstelle für die Tierschutzgesetzgebung des jeweiligen Kantons inhaltlich die Federführung; deshalb muss hier auf die Anforderungen an die Kontrollen in der Tierschutzverordnung verwiesen werden. Dies ist auch wegen der Gleichwertigkeit der Kontrollen und der Anerkennung der Kontrollresultate für die Einhaltung der Kontrollfrequenz von 4 Jahren nach Tierschutzverordnung zwingend.

Artikel, Ziffer (Anhang) Antrag Begründung / Bemerkung Article, chiffre (annexe) Proposition Justification / Remarques Articolo, numero (allegato) Richiesta Motivazione / Osservazioni Art. 101 Abs. 2 Der Tierschutz ist im Sinne der besonderen Situation in der In der TSch-Gesetzgebung ist im Gegensatz zur DZV die Gesetzgebung (Tierschutzverordnung und DZV) ausschliesslich Möglichkeit der Nachkontrolle innert einer bestimmten Frist nicht zu erwähnen und dieser Situation ist mit einer entsprechenden gegeben und inhaltlich auch nicht angezeigt (Behebung der Formulierung Rechnung zu tragen. Das heisst es ist eine qualitativen Mängel). Es muss klar zum Ausdruck kommen, für Ausnahme für den Bereich Tierschutz zu formulieren. welche Kontrollen eine Zweitbeurteilung verlangt werden kann. Für die Kontrolle des Tierschutzes ist eine Ausnahmeregelung zu formulieren, da die Kontrolle des Bereichs Tierschutz nach den organisatorischen Vorgaben der Tierschutzvollzugsbehörden und der Tierschutzverordnung erfolgen muss und das Ergebnis dann auch im Bereich der DZV relevant ist. Auch hier ist das Verhältnis zu den Bestimmungen der VKKL (z. B. Ergebnisse von Verdachtsabklärungen) unklar. Art. 101 Abs. 3 und 4 Streichen oder die Formulierung klären Das Datenmanagement erfolgt grundsätzlich durch die massgebende landwirtschaftliche Fachstelle. Koordinationsstelle und Fachstelle müssen nicht zwingend die gleichen sein. Begrifflichkeit klären: die vom Kanton bestimmte Organisation. – 14 – In Abs. 4 ist der Begriff «Koordinationsstelle» für die tierbezogenen Teile der Kontrolle nicht richtig. Art. 102 Abs. 3 Ganzen Absatz streichen Die Projektträgerschaft kann die Kontrolle sehr wohl selbstständig durchführen. Wichtig ist, dass die Kontrolltätigkeit protokolliert ist und überprüft werden kann. Es genügt, wenn der Kanton Oberkontrollen durchführt. Art. 103 Abs. 1 Bst. b «Erschwerte Kontrollen» umschreiben Für den Vollzug und die Rechtssicherheit sind klare, konkrete Bedingungen festzulegen, was als erschwerte Kontrollen gilt. Art. 103 Abs. 1 Bst. f Es ist zu definieren, was unter dem Begriff «kürzungsrelevant» zu Neu führen Mängel im Tierverkehr und in den Meldungen nach verstehen ist. TVD-Verordnung zu Beitragskürzungen. Es muss genau festgelegt werden, welche Kontrollpunkte bemängelt zu Kürzungen führen, da dies für die Veterinärbehörden dann nach Art. 6 Abs. 3 VKKL eine Meldung an die Direktzahlungsbehörde auslöst. Für den Vollzug und die Rechtssicherheit sind klare, konkrete Mängel festzulegen. Art. 107, Kommentar, Seite 41 Eine Vorverlegung der 1. Auszahlungsrate soll auf frühestens Von einer März/April-Zahlung ist abzuraten. Mit Mai, Oktober, Valuta 1. Mai, jedoch nicht auf März oder April, möglich sein. Dezember sind die Zahlungen ideal verteilt und auch aus administrativer Sicht machbar. Auch können Hofübergaben im

1. Trimester kulanter gehandhabt werden.

Artikel, Ziffer (Anhang) Antrag Begründung / Bemerkung Article, chiffre (annexe) Proposition Justification / Remarques Articolo, numero (allegato) Richiesta Motivazione / Osservazioni Art. 112 Abs. 7, Variante 1: Begründung zu Variante 1: Übergangsbestimmungen Landschaftsqualitätsprojekte sind erst auf den 1. Januar 2015 Zwischen der Verabschiedung des neuen Verordnungspaketes einzuführen. durch den Bundesrat Ende 2013 und der Anmeldefrist für Projekte Variante 2: bis 31. Januar 2014 wird es nicht möglich sein, qualitativ gute Falls eine Mehrheit der Kantone einen Beginn 2014 wünscht, Projekte einzureichen. wird folgender Vorschlag gemacht: Für Landschaftsqualitäts- Begründung zu Variante 2: Nur 1 Projekt pro Kanton einzureichen, projekte… «Pro Kanton mit einer LN bis 25 000 ha wird ist willkürlich. Mit der vorgeschlagenen Regelung können höchstens 1 Projekt bewilligt, pro Kanton mit einer LN zwischen 13 Kantone 1 Projekt bewilligen lassen, 11 Kantone 3 Projekte und 25 000 ha und 100 000 ha höchstens 3 Projekte und pro Kanton 2 Kantone 4 Projekte. Höchstens sind 54 bewilligte Projekte mit mehr als 100 000 ha LN höchstens 4 Projekte» möglich.

Art. 112, Abs. 9, Der Nachweis zur Erfüllung des ÖLN darf nicht nur für 2014 auf Der Nachweis zur Erfüllung des ÖLN (siehe gültige DZV, Art. 16) Übergangsbestimmungen die Übergangsbestimmung beschränkt bleiben, sondern muss muss weiterhin in der Verantwortung der Bewirtschafterin oder des weiterhin gelten. Bewirtschafters liegen. Die Verantwortung für den Nachweis der Erfüllung ist aufrechtzuerhalten und hat sich bewährt. Anhang 1, Ausgeglichene Abs. 2 streichen Abs. 2: Die Nährstoffbilanz soll weiterhin als Planungsvariante Düngerbilanz, Punkt 2.1 gerechnet werden und auch als solche kontrolliert werden können. Ist ausschliesslich eine abgeschlossene Bilanz zur Kontrolle erforderlich, muss zuerst eine Planungsvariante und Ende Jahr noch eine abschliessende Bilanz gerechnet werden. Dadurch verdoppelt sich der administrative Aufwand.

Abs. 3 Abs. 3: Wie in der französischen Version und in den Kommentaren Sämtliche Nährstoffverschiebungen Hof- und Recyclingdünger, zum HODUFLU erwähnt, müssen nur die Hofdünger und in und aus der Landwirtschaft die den Landwirtschaftsbetrieb Recyclingdünger im HODUFLU-Programm erfasst werden (der verlassen, zugeführt werden zwischen den Betrieben, müssen in Begriff «sämtliche Nährstoffverschiebung» ist zu vage und geht zu der Internetapplikation HODUFLU erfasst werden. weit). Mit dem neuen HODUFLU-Programm muss der obligatorische Vertragsabschluss bezüglich Hofdüngerfluss abgeschafft werden.

Anhang 1, Geregelte Fruchtfolge, 4.2 Maximaler Anteil der Hauptkulturen Art. 4.2 Der reine Rapsanteil muss aus agronomischen Gründen Punkt 4.2 Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der bei 25% der Ackerfläche bleiben. Hingegen können Raps und Ackerfläche wird für Betriebe mit mehr als 3 ha offener Sonnenblume zusammen 33% der Ackerfläche ausmachen, ohne Ackerfläche wie folgt beschränkt: (in Prozenten) dass dies zu Problemen in der Fruchtfolge führt. Dies würde eine … Attraktivitätssteigerung der vom Markt nachgefragten Sonnenblumen ermöglichen.

Artikel, Ziffer (Anhang) Antrag Begründung / Bemerkung Article, chiffre (annexe) Proposition Justification / Remarques Articolo, numero (allegato) Richiesta Motivazione / Osservazioni i. Raps 25 Sonnenblumen 25 j. Raps und Sonnenblumen zusammen 33 Anhang 1, Punkt 5.2 Absatz 1 Ist nur bei wiederholter Erosion anzuwenden.

Anhang 1, Punkt 5.2 Abs. 2 Ein Bodenabtrag ist dann relevant, wenn er sichtbar ist. Der zweite Satzteil ist zu streichen.

Anhang 1, Bodenschutz, Punkt 5 Antrag: keine Vorverlegung auf den 1. September, sondern wie Werden Kartoffeln am 31. August geerntet, muss in der Nacht bisher beim 15. September bleiben. Auch die Auflagen mit noch eine GD/ZF gesät werden. Das geht nicht oder wäre Stehenlassen der Gründüngung bis 15. Februar sind zu streichen. unverhältnismässig. Zudem würden viele GD (Senf, Phazelia ...) wegen der früheren Saat blühen bzw. die Samen reifen. Dagegen müsste der Landwirt mit Mulchen in der Blühphase reagieren, was aus Sicht der Imker problematisch ist. Anhang 1, Pufferstreifen, Punkt 9 Die Anforderungen an den mindestens 0,5 Meter breiten Entlang von Wegen ist gemäss ChemRRV ein Streifen von mind. Abs. 2 Pufferstreifen entlang von Wegen sind denjenigen der ChemRRV 0,5 m herbizidfrei zu halten. Die Anforderung in der DZV-Vorlage anzugleichen. geht weniger weit als diejenige der ChemRRV, die ein Verbot von PSM auf und an Strassen, Wegen und Plätzen vorschreibt (Anh. 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 2 Bst. c ChemRRV). Einzelstock- behandlungen zur Bekämpfung von Problempflanzen sind nur auf und an National- und Kantonsstrassen erlaubt (Anh. 2.5 Ziff. 1.2 Abs. 4) Anhang 1, Pufferstreifen, Punkt Düngung und Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen Gemäss Definition in Abs. 1 sind Pufferstreifen «…extensive 9, Abs. 5 sind ab dem vierten Meter zulässig. Grün- und Streueflächenstreifen. Auf diesen dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.» Nach Abs. 5 Der Streifen wird bei Gewässern, für die ein Gewässerraum nach «ist entlang von oberirdischen Gewässern ein 6 m breiter ... Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) Pufferstreifen anzulegen, der nicht umgebrochen wird». Somit ist festgelegt wurde oder bei denen nach Art. 41a Abs. 5 oder neu ein 6 m breiter ungedüngter Streifen entlang von Oberflächen- Art. 41b Abs. 4 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines flächengewässern einzuhalten, da in Abs. 5 keine weitere Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie gemessen. Ausnahmeregelung zur Bewirtschaftung des Pufferstreifens folgt ausser der Einzelstockbehandlung von Problempflanzen, die ab dem vierten Meter zulässig ist. Das bisher gültige absolute Düngerverbot auf den ersten drei Metern ist beizubehalten. Zur Bestimmung des Pufferstreifens entlang von stehenden Gewässern, bei denen ausdrücklich auf die Festlegung eines

Artikel, Ziffer (Anhang) Antrag Begründung / Bemerkung Article, chiffre (annexe) Proposition Justification / Remarques Articolo, numero (allegato) Richiesta Motivazione / Osservazioni Gewässerraumes verzichtet wurde (Art. 41b Abs.4 GSchV), ist nach Abs. 5 ab Uferlinie zu messen. Entlang von Fliessgewässern, bei denen ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraumes verzichtet wurde (Art. 41a Abs.5 GSchV), ist ab Böschungsoberkante zu messen. Diese unterschiedliche Bestimmung bei Gewässern mit ausdrücklich nicht ausgeschiedenem Gewässerraum weicht vom Wortlaut zur revidierten ChemRRV im Anhang 9, Ziff. 1 DZV ab. Hier ist bei ausdrücklichem Verzicht auf Festlegung des Gewässerraumes bei beiden Gewässertypen ab Uferlinie zu messen. Die Bestimmungen zur Messweise des Pufferstreifens bei ausdrücklich nicht festgelegtem Gewässerraum entlang von Fliessgewässern sind in der DZV und der ChemRRV in Übereinstimmung zu bringen (DZV: Anhang 1, Ziff. 9 Abs. 5 mit ChemRRV: Anhang 2.5 Ziff.

1.1 Abs. 1 Bst. e und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e, gemäss Vorlage DZV: Anhang 9, 1. ChemRRV). – 17 – Entlang von Gewässern soll der Umbruch erlaubt sein, wenn die Gerade entlang von Gewässern sind artenreiche Fromentalwiesen Naturschutzfachstelle zwecks Qualitätsaufwertung zustimmt. möglich und sinnvoll. Die erfolgversprechendste Anlage einer artenreichen Wiese geht über Sameneintrag auf ein sauberes Saatbett (Umbruch oder Bodenfräse). Anhang 4, Kap. 1.1 und Kap. 1.2 Extensive Wiesen im Tal bis BZ II müssen jährlich mindestens Es muss festgestellt werden, dass extensiv genutzte und wenig zweimal gemäht werden. intensiv genutzte Wiesen immer öfters nur noch einmal pro Jahr zu Qualitätsstufe II: die Flächen sind faunenschonend zu einem viel zu späten Zeitpunkt gemäht werden. Dies führt zu einer bewirtschaften. Die konkreten Auflagen legt der Bund fest. Beeinträchtigung der botanischen Qualität. Die Auflagen für QI müssen einfach, verständlich und kontrollierbar, aber auch zielführend sein. Mit dieser Regelung kann die Verbrachungs- gefahr zu einem grossen Teil verhindert werden. Flächen, die aus biologischen Gründen nur einmal pro Jahr gemäht werden müssen, können mit einem NHG-Vertrag entsprechend geregelt werden. Verschiedene Untersuchungen haben gezeigt, dass die Mähtechnik für die Erhaltung der Fauna von grosser Bedeutung ist. Für Flächen mit dem künftig noch erhöhten QS II-Beitrag sind daher zwingend neben den botanischen Anforderungen auch faunenschonende Auflagen zu formulieren.

Artikel, Ziffer (Anhang) Antrag Begründung / Bemerkung Article, chiffre (annexe) Proposition Justification / Remarques Articolo, numero (allegato) Richiesta Motivazione / Osservazioni Anhang 4, 1.6 Hecken, Feld- und Die Formulierung der Krautsaumbewirtschaftung soll eindeutig Die Bewirtschaftung des Krautsaums ist unklar. Ufergehölz, Abs. 4 sein. Darf der ganze Krautsaum zweimal geschnitten werden (also jede Die Anforderungen der Qualitätsstufe II sollen mit anderen Hälfte nur einmal) oder jede Hälfte zweimal? Kriterien erweitert werden (Strukturen oder grösserer Verschiedene Strukturen, wie Ast- oder Steinhaufen, machen eine Krautsaum), sodass die Anforderungen mittels Auswahl von Hecke ebenso wertvoll wie beispielsweise ein landschaftstypischer Kriterien (z. B. 2 aus 4) ausgewählt werden können. Baum. Diese Strukturen sind anlegbar, während ein Baum nicht so schnell so gross wird! Ausserdem kann mit einer Auswahl eine stärkere Regionalisierung und für den Betrieb gleichzeitig mehr Flexibilität erreicht werden. Anhang 4, Kap. 1.7 Qualitätsstufe II: Die Ermittlung wäre in der Praxis schwierig. Ab. 2: Auf eine Mindestbestockung ist zu verzichten. Viele UZL-Arten sind auf unbestockte Gewässer angewiesen. Eine Abs. 3: Es sind Schnittzeitpunkte und Schnitthäufigkeiten zu Förderung der Bestockung wäre daher nicht zielführend. definieren.

Anhang 4, 1.12 Hochstamm- Der Satz «Die Bäume weisen oberhalb der Stammhöhe Jeder Leitast ist per Definition verholzt. Die Hochstammspindel Feldobstbäume, Qualitätsstufe I, mindestens drei verholzte Leitäste auf» ist ersatzlos zu streichen. verfügt nie über Leitäste und wäre folglich ausgeschlossen. – 18 – Abs. 6 Als Alternative könnte verlangt werden, dass fruchtholztragende Gerüstelemente (Mitteltrieb, Leitäste, Fruchtäste) vorhanden sein müssen.

Anhang 4, 1.12 Hochstamm- Streichen des neuen Kriteriums Kronendurchmesser. Ersetzen Eine gute Schnittpraxis und ein guter Aufbau des Baumgerüstes Feldobstbäume, Qualitätsstufe II, durch eine Präzisierung der Auflagen zu den fachgerechten soll nicht auf Kosten einer schnellen Erreichung von 3 m Abs. 6 Baumschnitten (Ziff 4): bis zehnjährig: Schnitt jährlich, ab 10- bis Durchmesser aufs Spiel gesetzt werden. 30-jährig: Schnitt alle 3 Jahre. Als Kontrolle, dass die Bäume auch gepflegt werden, könnte folgender Triebzuwachs an Gerüstelementen (für Rundkrone: Mitteltrieb und Leitäste / für Hochstammspindel: Mitteltrieb und Fruchtäste) gelten: Auch Neuanlagen sollen die Beiträge der Qualitätsstufe II • Triebzuwachs pro Jahr: 30–50 cm (davon wird pro Jahr 1/3 erhalten. Diese könnten verzögert ausbezahlt werden, wenn die zurückgeschnitten): d. h. nach 3 Jahren sind die Bäume ein gewisses Alter oder eine gewisse Grösse erreicht Gerüstelemente mindestens 0,7 m und nach 10 Jahren haben. Denkbar wäre ein Rückbehalt der Beiträge für Jungbäume 2–2,5 m lang. (z. B. via Kanton). • Mindestens 80% der Bäume erfüllen diese Kriterien. Bei mehr als 50% Jungbäumen ist die Verpflichtungsdauer zu verdoppeln. Wenn Hochstamm-Obstgärten auch längerfristig entstehen sollen (als Ersatz für gerodete Gärten bei Meliorationen oder Über- bauungen), dürfen gerade die Beiträge für junge Bäume nicht fehlen.

Artikel, Ziffer (Anhang) Antrag Begründung / Bemerkung Article, chiffre (annexe) Proposition Justification / Remarques Articolo, numero (allegato) Richiesta Motivazione / Osservazioni

1.12 Hochstamm-Feldobstbäume, Aufführen des neuen Typs «Zurechnungsfläche innerhalb des Am wirkungsvollsten für viele Kleintiere im Hochstamm- Qualitätsstufe II, Abs. 7 Obstgartens» (vgl. Vorschlag unter Art 52) mit gestaffeltem Obstgarten ist ein Mosaik von unterschiedlich langen Schnittregime Wiesenbeständen. Das skizzierte Mahdregime ermöglicht dies, wie auch eine wirkungsvolle Mäusebekämpfung. Der neue Typ Zurechnungsfläche sollte denselben Beitrag haben wie extensiv genutzte Wiese, da er ebenso wirkungsvoll und aufwendiger zu bewirtschaften ist. Anhang 4, 1.12 Hochstamm- Der Abzug von einer Are für die Düngung der Bäume bei den Diese Anforderung ist kontraproduktiv für die Zielerreichung: alte, Feldobstbäume, Qualitätsstufe I, extensiv genutzten Wiesen als Unternutzen soll gestrichen oder starke Bäume. Ein grosser, starker Baum entsteht nicht ohne Abs. 8 massiv verkleinert werden. angepasste Düngung in jungen Jahren. Die effektiv gedüngte Fläche (z. B. durch Mistscheibe von 2 m Durchmesser oder durch Lanzendüngung) ist 3 m2 und nicht 100 m2. Diese Düngung beeinträchtigt die extensiv genutzte Wiese nicht. Anhang 4, Kap. 2.2 Bst. d Anstatt die häufigsten verwendeten Massnahmen als Massnahmen müssen von den Ziel- und Leitarten abgeleitet Standardmassnahmen festzulegen, sind für die wichtigen UZL- werden. Standardmassnahmen müssen diesen Anforderungen – 19 – Arten die nötigen Massnahmen zu definieren. ebenfalls gerecht werden. Wenn gesamtschweizerisch von Ziel- und Leitarten unabhängige Standardmassnahmen definiert werden, sind die Vernetzungsprojekte nicht zielführend. Anhang 7, Ziffer 3.1 Die Beitragshöhe für den Uferbereich entlang von Der Qualitätsbeitrag für den neuen Typ Biodiversitätsförderfläche Fliessgewässern (Qualitätsstufe I) soll sich mindestens am (BFF) Uferbereich Qualitätsstufe I entlang von Fliessgewässern ist bisherigen Flächenbeitrag orientieren, der im Rahmen der teilweise umstritten. Wir erachten eine Abgeltung als angebracht, bisherigen allgemeinen Direktzahlungen als Basisbeitrag für die weil die Fläche landwirtschaftlich genutzt werden kann, aber entsprechende Fläche vorgesehen war. gemäss neuer Begriffsverordnung (LBV) nicht mehr zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gezählt werden soll. Vgl. dazu auch die Ausführungen zu Art. 13 LBV. Mit der Einstufung des Uferbereichs als beitragsberechtigte Betriebsfläche entfallen mögliche weitere Direktzahlungsarten auf diese Flächen, sodass mit dem vorgeschlagenen Beitragsansatz eine Kompensation des bisherigen Förderbeitrages zu erfolgen hat. Heute beträgt der Flächenbeitrag für die landwirtschaftliche Nutzfläche im Rahmen der allgemeinen Direktzahlungen Fr. 1020 pro Hektare (Art. 27 DZV, Stand 1. Januar 2013), ohne dabei weitere mögliche Förder- beiträge zu berücksichtigen. Wir erachten den Beitragsansatz von Fr. 300 pro Hektare für Qualitätsstufe I als deutlich zu gering.

Artikel, Ziffer (Anhang) Antrag Begründung / Bemerkung Article, chiffre (annexe) Proposition Justification / Remarques Articolo, numero (allegato) Richiesta Motivazione / Osservazioni Anhang 7, Kap 3.2. und Kap. 4 Auf die Kürzung der Vernetzungsbeiträge und der Diese Kürzung entspricht nicht dem politischen Willen des Landschaftsqualitätsbeiträge aufgrund der vom Parlament Parlaments. Sie führt zu falschen Signalen gegenüber den erhöhten Bundesfinanzhilfe von 90% ist zu verzichten. Landwirten, dass für gleiche oder höhere Leistung weniger Beiträge ausbezahlt werden (Kürzung der bisherigen Beiträge für Vernetzung). Zudem führen sie zu grossen unnötigen administrativen Mehraufwänden für die Kantone im Vollzug (Administration von verschiedenen Beitragshöhen, Rundungsproblematiken usw.).

Anhang 8, Kap. 1.1 Die Erarbeitung der Kürzungsvorgaben ist im Bereich BFF- Die Kontrollen und Kürzungen für die BFF-Flächen müssen mit Beiträge und Vernetzungsbeiträge unter Einbezug der kantonalen den Kontrollen und Kürzungen der NHG-Flächen koordiniert sein. N+L-Fachstellen und des BAFU zu erarbeiten.

Anhang 9, Kap. 2 In Abs. 1 von Art. 24 der Gewässerschutzverordnung ist die Die Fahrdistanz ist nicht zeitgemäss und ist mit den Distanzen für Fahrdistanz auf 25 km anzuheben. Betriebs- oder ÖLN-Gemeinschaften zu harmonisieren. Anhang 9, Kap. 4 Dieser Abschnitt ist zu streichen und durch die Formulierung in Die Möglichkeit für Zusatzbeiträge nach NHG muss weiterhin Kap. 3 (Art. 19 NHV) zu ersetzen auch für nationale Biotope möglich sein. Verhindert werden muss lediglich die Doppelfinanzierung, wie sie in Kap. 3 formuliert ist. Zudem ist der Begriff Unterhaltsbeiträge irreführend. Mit Unterhalt ist auch Grabenunterhalt usw. gemeint.

3. Kontrollkoordinationsverordnung / Ordonnance sur la coordination des contrôles / Ordinanza sul coordinamento dei controlli (910.15) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali:

Artikel, Ziffer (Anhang) Antrag Begründung / Bemerkung Article, chiffre (annexe) Proposition Justification / Remarques Articolo, numero (allegato) Richiesta Motivazione / Osservazioni Anhang 1, Bereich Unter Tierwohlbeiträge ergänzen mit DZV, Art. 100 Abs. 6 Siehe Begründung DZV, Art. 100 Abs. 6 Direktzahlungen

Anhang 1 Bereich Tierschutz (auch Teil des ökologischen Leistungsnachweises) Verordnung Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 Direktzahlungsverordnung streichen Anhang 2 Ziff. 1 Tierschutzverordnung Zwar wurde die Kontrollqualität und -anerkennung klarer Sämtliche Anforderungen an die Kontrollen und die formuliert, doch insgesamt genügt die Verordnung unter dem Verantwortlichkeit der Kontrollen sind in Art. 213 als neue Aspekt der Klarheit und Entflechtung im Schnittbereich Tierschutz Absätze einzufügen. für Kontrollen in ÖLN-Nutztierhaltungen noch nicht. Es ist deshalb zu fordern, dass die Anforderungen an die Kontrollen und die Verantwortlichkeit für den tierbezogenen Teil im ÖLN wegen der Überschneidung betreffend Tierschutzbestimmungen der Klarheit wegen gänzlich aus der DZV (Art. 100–102) zu streichen und umfassend und ausschliesslich in der Tierschutzverordnung zu regeln sind. Somit ist in Anhang 2 der VKKL unter Tierschutz einzig die Tierschutzverordnung zu nennen und die Direktzahlungsverordnung ist zu streichen. Eine umfassende Regelung dieser Aspekte in der VKKL kommt als Lösung ebenfalls in Betracht. Vgl. auch die Anmerkungen zur DZV.

5. Landwirtschaftliche Begriffsverordnung / Ordonnance sur la terminologie agricole / Ordinanza sulla terminologia agricola (910.91) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali:

Artikel, Ziffer (Anhang) Antrag Begründung / Bemerkung Article, chiffre (annexe) Proposition Justification / Remarques Articolo, numero (allegato) Richiesta Motivazione / Osservazioni Art. 3 Abs. 3 Verständlicher formulieren Die Interpretation des Absatzes macht Mühe und der Begriff «Beiträge für die biologische Qualität» ist nicht korrekt. Wir gehen davon aus, dass hier die «Biodiversitätsbeiträge und Qualitätsbeiträge» gemeint sind. Gemäss dem neuen Abs. 3 sind die entsprechenden Zuschläge nur anzuwenden, wenn auf den erwähnten Flächen auch ein Beitrag für – 22 – die biologische Qualität ausgerichtet wird. Das hiesse, dass auf den erwähnten Flächen, für den biologischen Landbau und für die Hochstammobstbäume, die keinen Beitrag für biologische Qualität erhalten, kein Zuschlag gemacht werden darf. Wir schlagen vor, die alte Version zu belassen. Es sollen alle Hanglagen, der biologische Landbau und alle Hochstammbäume den Zuschlag erhalten.

Art. 10 und Art. 12, Fahrdistanz Erhöhung der maximalen Fahrdistanz auf 25 km Der jetzige Radius für BG oder BZG ist oftmals zu klein, um geeignete Partner zu finden.

Art. 13 Bst. b und Bst. c Streichen Es gibt zudem keinen Grund für eine spezielle Behandlung bzw. für den Ausschluss von Hecken und Uferbereich von der LN. Hecken-, Feld- und Ufergehölze sowie auch die neue Gerade diese Elemente gehören traditionell und typischerweise zur Biodiversitätsförderfläche Uferbereich sollen der Landwirtschaftsfläche und zur Landschaftspflege der Landwirte. Landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) zugeordnet bleiben. Ohne Anrechnung an die LN besteht ein grosses Risiko, dass diese Flächen nicht mehr mit ausreichender Sorgfalt gepflegt werden Sollte an der Regelung festgehalten werden, so sind unbedingt und somit an Qualität verlieren. Dies ist ein Widerspruch in sich. Offenhaltungsbeiträge, Hangbeiträge, Vernetzungszuschläge und Landschaftsqualitätsbeiträge zu ermöglichen.

Artikel, Ziffer (Anhang) Antrag Begründung / Bemerkung Article, chiffre (annexe) Proposition Justification / Remarques Articolo, numero (allegato) Richiesta Motivazione / Osservazioni Art. 14 Abs. 1 Bst. f und g Dem Uferbereich entlang von Fliessgewässern nach Art. 52 DZV Begründung siehe Art. 13 Bst. c f. und g. nicht aufheben Sollte an der Regelung festgehalten werden, so sind unbedingt Offenhaltungsbeiträge, Hangbeiträge, Vernetzungsbeiträge und Landschaftsqualitätsbeiträge auszuzahlen.

Art. 27 Abs. 3, Pferde, Streichen Die Deklaration der Pferde als Nutz- oder Heimtiere stützt sich auf Unterscheidung Nutz- und die Tierarzneimittelgesetzgebung und hat eine Relevanz bei der Heimtiere Schlachtung von Pferden und der Verwendung des Fleisches als Lebensmittel. Sie unterschiedlich zu behandeln im Kontext der Landwirtschaftlichen Regelungen ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Landwirte gelten als Pferdehalter, sind aber meistens nicht die Eigentümerinnen und Eigentümer der Tiere, weshalb sie keinen Einfluss auf deren Deklaration haben. Die Änderungen hätten namhafte strukturelle und wirtschaftliche Auswirkungen auf einzelne Betriebe, insbesondere solche, welche grosse – 23 – Investitionen in einen Ausbau der Pferdehaltung gesteckt haben. Mit einer derartigen Anpassung war nicht zu rechnen und der Vollzug nahezu unmöglich.

6. Strukturverbesserungsverordnung / Ordonnance sur les améliorations structurelles / Ordinanza sui miglioramenti strutturali (913.1) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali:

Artikel, Ziffer (Anhang) Antrag Begründung / Bemerkung Article, chiffre (annexe) Proposition Justification / Remarques Articolo, numero (allegato) Richiesta Motivazione / Osservazioni Neuen Artikel einfügen Ressourceneffizienzbeiträge sind auch für Massnahmen zur Die Ressourceneffizienzbeiträge nach Art. 76 des Landwirtschafts- Begrenzung der Ammoniakemissionen im Stallbereich und bei gesetzes (LwG) sind neu im Direktzahlungssystem. Sie ergänzen der Hofdüngerlagerung vorzusehen. die Beiträge gemäss Art. 77a LwG, der in vielen Kantonen genutzt wird, um im Rahmen von Programmen zur Senkung der Ammoniakemissionen Massnahmen zu finanzieren. Im Gegensatz zu den kantonalen Programmen sieht die DZV zur Begrenzung der – 24 – Ammoniakemissionen ausschliesslich emissionsmindernde Ausbringverfahren vor, obwohl die Emissionen entlang des Stickstoffflusses vom Stall über die Hofdüngerlagerung bis zur Ausbringung anfallen. Besonders zur Anpassung von bestehenden Anlagen wären Beiträge aber wichtig, um einen Anreiz zur Verminderung der Emissionen zu schaffen.

Art. 11 Abs. 2 Bst. a Landumlegungen mit Arrondierung des Grundeigentums und so Die Pachtlandarrondierung ist freiwillig. In den Erläuterungen ist weit wie möglich des Pachtlandes in Kombination mit auch die Möglichkeit aufzuzeigen, dass eine Pachtland- Infrastrukturmassnahmen (Gesamtmeliorationen) arrondierung in Kombination mit Infrastrukturmassnahmen (z. B. Ausbau Güterstrassennetz als Zweitmelioration) auch als umfassend gemeinschaftliche Massnahme gilt.

Art. 14, Russpartikelfilter für Bei der Anschaffung eines Traktors mit geschlossenem Russfilter Gemäss dem Bericht «Umweltziele Landwirtschaft» (BAFU, BLW Traktoren sind Investitionshilfen im Rahmen der SVV zu gewähren. 2008) ist die Landwirtschaft auch bei der Begrenzung der Russemissionen gefordert. Die Förderung entsprechend ausgerüsteter Traktoren soll nicht über befristete REB oder als Voraussetzung für den ÖLN erfolgen, sondern ist als Investitionshilfe zu sichern.

10. Weinverordnung / Ordonnance sur le vin / Ordinanza sul vino (916.140) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali:

Artikel, Ziffer (Anhang) Antrag Begründung / Bemerkung Article, chiffre (annexe) Proposition Justification / Remarques Articolo, numero (allegato) Richiesta Motivazione / Osservazioni Art. 34, Abs. 2bis Auf die Ergänzung ist zu verzichten. Bei Gelegenheit soll der Die Formulierung «(….) Produkte unter dem Namen des Begriff der «Lohnkelterung» (allenfalls auch «Produzent») Traubenproduzenten (…)» ist nicht definiert (… allenfalls wäre eindeutig definiert werden (allenfalls in der LBV) und bei Bedarf Bezug zu nehmen auf die VO über alkoholische Getränke des EDI, bei den einschlägigen Erlassen verwendet werden. Art. 10,1 b; der «Traubenproduzent» kommt hier aber auch nicht explizit vor). Auch die WeinVO kennt keinen Traubenproduzenten, sondern spricht ausschliesslich vom «Bewirtschafter» (gegebenenfalls vom Eigentümer) oder vom «Einkellerer». Der «Produzent» gemäss – 25 – Art. 36 Abs. 2 entspricht nicht dem Traubenproduzenten gemäss vorgeschlagener Änderung. Der Sachverhalt der «Lohnkelterung» wird zwar nicht ausschliesslich genannt, aber dennoch angesprochen (vgl. Kommentar). Dieser Begriff ist nicht abschliessend definiert. Bei einer Lohnkelterung bleiben Trauben/Wein immer im Eigentum des Auftraggebers (der Bewirtschafter), der Auftragnehmer (der Lohnkelterer) bereitet den Wein gegen eine Entschädigung («Kelterlohn»).

12. Höchstbestandesverordnung / Ordonnance sur les effectifs maximums / Ordinanza sugli effettivi massimi (916.344) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali:

Artikel, Ziffer (Anhang) Antrag Begründung / Bemerkung Article, chiffre (annexe) Proposition Justification / Remarques Articolo, numero (allegato) Richiesta Motivazione / Osservazioni Art. 2 Abs. 1 Bst. f, 18 000 statt 27 000 Mastpoulets Dadurch wird der Bau von wirklichen Tierfabriken ermöglicht. Die Höchstbestände Pouletmast beruht häufig auf betriebsfremden und importierten Futtermitteln. Auch aus raumplanerischer Sicht ist eine Aufstockung dringend abzulehnen, weil dadurch noch grössere, verkehrsintensive Mastställe in der freien Landschaft entstehen.

15. Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft / Ordonnance sur les systèmes d’information dans le domaine de l’agriculture / Ordinanza sui sistemi d'informazione nel campo dell'agricoltura (919.117.71) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali: Die Formulierungen sind dahingehend anzupassen, dass die Datenhoheit und die Kompetenzen zur Festlegung von Kontrollpunkten im Tierschutzbereich und in weiteren Bereichen des Veterinärrechts im Zuständigkeitsbereich des BVET liegen, auch wenn Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (Acontrol) genutzt werden.

Artikel, Ziffer (Anhang) Antrag Begründung / Bemerkung Article, chiffre (annexe) Proposition Justification / Remarques Articolo, numero (allegato) Richiesta Motivazione / Osservazioni Art. 6 Bst. d und e, Formulierung anpassen Es besteht ein Zusammenhang mit der ISVET-Verordnung; dieser jedoch auch Art. 26 und 27 muss bestehen bleiben. Art. 8, Häufigkeit und Fristen zur Ändern: Es wird suggeriert, es wäre mit Acontrol zu arbeiten. Dabei wurde Datenerfassung Die Kantone erfassen die Daten in Acontrol: in zahlreicher Korrespondez des BLW darauf hingewiesen, dass – 27 – a) unter direkter ……. auch Daten aus Drittsystemen in Acontrol geliefert werden können. b) über das …….

Art. 24 Abs. 1, Vorschriften zur Ergänzen: das BLW erlässt …….. mit den involvierten Ämtern Vollzug ist Sache der Kantone. Deshalb sind die Kantone bei der Datenbeschaffung und den Kantonen Definition der Datenbeschaffung einzubeziehen.

Art. 24 Für Umfang und Inhalte bei der Datenbeschaffung im Es ist bekannt, dass verschiedene Kontrolltypen aus dem Veterinärbereich muss die Kompetenz und Führung beim BVET Veterinärbereich auch auf dem Datensystem Acontrol abgebildet liegen. werden. Die Formulierung in der Verordnung muss sicherstellen, Eine Übereinstimmung mit der ISVET-Verordnung muss gegeben dass der Veterinärdienst die Federführung und Entscheidung über sein. die eigenen Kontrollrubriken hat. Nicht nur das BLW alleine erlässt die entsprechenden Anordnungen. Umfang und Inhalte der Datenbeschaffung im Veterinärbereich müssen dem BVET obliegen. Art. 27 Klärung, wer Dateneigentümer ist; Umformulierung. Es ist sachlich nicht korrekt, dass das BLW über die Veröffentlichung von Veterinärdaten bestimmen kann.

Anhang 2 Ziff. b. Der Begriff «Schwere» ist zu vermeiden. Die Schwere ist ein verwirrender Begriff; es soll klar vom (Kontrollergebnisse) Festgestellter Mangel einer Kontrollrubrik und Beschreibung des Schweregrad, der pro Kontrollrubrik insgesamt erfasst wird, Mangels (Angaben zur konkreten Feststellung, Ausmass und abgesetzt werden; besserer Begriff: Ausmass. Zudem kann die Umfang). Wiederholung nicht auf Ebene Kontrollpunkt beschrieben werden,

Artikel, Ziffer (Anhang) Antrag Begründung / Bemerkung Article, chiffre (annexe) Proposition Justification / Remarques Articolo, numero (allegato) Richiesta Motivazione / Osservazioni da dies auf die Massnahmenebene gehört. Schweregrade können aus sachlichen Gründen im Tierschutzbereich nur auf Punktegruppenebene erfasst werden (z. B. qualitativer Tierschutz). Anhang 2 Ziff. c (Information Anpassen der Formulierung, sodass auch Die aufgeführten Verwaltungsmassnahmen bedürfen nicht alle betreffend allgemeine Verwaltungsmassnahmen, die nicht verfügt werden, aufzuführen einer Verfügung. Nachkontrollen werden nicht verfügt, auch die Vollzugsmassnahmen und sind. Der Verfügungscharakter der Dokumentation der Mängelbehebung ist nicht in jedem Fall zu verfügen (keine Frist Strafverfahren) Kontrollergebnisse muss erhalten bleiben. nötig, Norm eindeutig). Es sollen auch aufgrund der Kontrollbefunde Massnahmen ausgelöst werden können, ohne dass ausdrücklich eine Verfügung erlassen werden muss.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion, die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi