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Entscheid

RRB Nr. 711/2017

Verordnungen im Bereich Tiergesundheit, Änderung, Schreiben an das EDI

23. August 2017Deutsch16 min

Source zh.ch

Verordnungen im Bereich Tiergesundheit, Änderung, Schreiben an das EDI

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Recht

Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom 29.05.2017 bis 19.09.2017 Stellungnahme von

Name / Firma / Organisation / Amt : Veterinäramt des Kantons Zürich

Abkürzung der Firma / Organisation / Amt : VETA ZH

Adresse, Ort : Zollstrasse 20, 8090 Zürich

Kontaktperson : Regula Vogel

Telefon : 043 259 41 41

E-Mail : kanzlei@veta.zh.ch

Datum : 23. August 2017 Wichtige Hinweise:

1. Wir bitten Sie, keine Formatierungsänderungen im Formular vorzunehmen!

2. Um direkt zu den einzelnen Verordnungen zu gelangen, klicken Sie im Inhaltsverzeichnis auf den entsprechenden Verordnungstitel (Ctrl und linke Maustaste).

3. Bitte pro Artikel der Verordnung eine eigene Zeile verwenden.

4. Ihre elektronische Stellungnahme senden Sie bitte als Word-Dokument bis am 07.02.2017 an folgende E-Mail-Adresse: vernehmlassungen@blv.admin.ch

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern Tel. +41 58 463 30 33 info@blv.admin.ch www.blv.admin.ch

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Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Bemerkungen zur Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich 2. Tierseuchenverordnung

3. Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

4. Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank

5. Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr

6. Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

1 Allgemeine Bemerkungen zur Vernehmlassung zur Änderung der Verordnungen im Bereich Tiergesundheit

Allgemeine Bemerkungen

Die Vorlage wird grundsätzlich begrüsst. Im Sinne einer effizienten Tierseuchenbekämpfung erscheinen uns folgende Neuerungen besonders wichtig: o Art. 59a TSV (Schlachtbetriebe ermöglichen Probenahmen) und auch Art. 76a TSV (Überwachungsprogramme) o Die Verbesserung der Grundlagen für die Milchsammlung bei MKS o Die Regelung bez. Dermatitis Nodularis o Die Datenweitergabe bei Seuchengeschehen gemäss Art. 301a TSV Bei der VTNP wird zwar der Einbezug des Handels begrüsst, jedoch ist wegen Unklarheiten in den Begrifflichkeiten und Formulierungen die Vorlage umfassend zu überarbeiten.

Hingegen lehnen wir folgende Neuerungen ab: o Ausweitung der individuellen Tierverkehrskontrolle auf Schafe und Ziegen o Sperrkreiserweiterung bei Sauerbrut der Bienen

Diese Ablehnungen erfolgen aus folgenden Gründen:

Ausweitung der individuellen Tierverkehrskontrolle auf Schafe und Ziegen (2 Ohrmarken, Meldepflicht): Grundsätzlich dient eine auf das Einzeltier bezogene Tierverkehrskontrolle bei allen Klauentierarten der effizienten Tierseuchenbekämpfung. Kosten und Nutzen für alle Beteiligten und die Umsetzbarkeit sind aber sorgfältig zu prüfen. In der laufenden Revision wird argumentiert, dass die individuelle Markierung mit zwei Ohrmarken und die Meldung aller Tierbewegung an die TVD-Datenbank für die Bekämpfung von hochansteckenden Tierseuchen wie Maul- und Klauenseuche nötig ist. Mit dieser Argumentation müssten aber alle Klauentiere, also auch die Schweine, in die Änderung mit einbezogen werden. Zudem wäre ein für alle Klauentierarten gleiches System der Tierverkehrskontrolle zur effizienten Umsetzung unerlässlich. Heute bestehen aber für die verschiedenen Tierarten verschiedene inhaltliche Vorgaben (Markieren, Melden, Verzeichnis führen) und obendrein auch noch unterschiedliche Fristen (von 3 bis 30 Tagen), was die Umsetzung erheblich erschweren und zu unverhältnismässigem Vollzugsaufwand führen würde, zumal die Haltung von Schafen und Ziegen oft als Hobbyhaltung erfolgt und Hobbyhaltungen mit den landwirtschaftlichen Steuerungsmodellen nicht erreicht werden können. Die Rückverfolgbarkeit der

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Labelproduktion ist keine staatliche Aufgabe und vermag den grossen Vollzugsaufwand nicht zu rechtfertigen. Aus diesen Gründen beantragen wir eine umfassende Prüfung und Überarbeitung der Vorgaben zur Tierverkehrskontrolle mit dem Ziel eines effizienten, die Ressourcen aller Beteiligten schonenden und für alle Tierarten geltenden angemessenen Systems.

Sperrkreiserweiterung bei Sauerbrut der Bienen: Auch strikte abgelehnt wird die Ausweitung der Sperrkreise wegen Sauerbrut auf zwei Kilometer. Die Ausweitung ist sachlich nicht begründet und würde zu unverhältnismässigem Aufwand für die Vollzugsbehörden führen.

Im Übrigen verweisen wir auf die Detailbemerkungen zu einzelnen Bestimmungen.

2 Tierseuchenverordnung

Allgemeine Bemerkungen Vgl. einleitende Bemerkungen unter Ziffer 1

Antrag für Artikel Kommentar / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag)

10 Abs. 1 Den vorgesehenen Ausbau der Tierverkehrskontrolle für Schafe und Ziegen weisen wir zur Prüfung und Zu Abs. 1 Technische und Abs. 3 Überarbeitung des Systems zurück. Zur Begründung vgl. einleitende Bemerkungen unter Ziffer 1. Die Weisungen belassen. Bst. a und c. Technischen Weisungen des BLV sind diesbezüglich nicht anzupassen. Abs. 3 ist in bisheriger Fassung Abs. 3 zu belassen. a. … Rindergattung: 7 Tage nach der Geburt; b. … übrigen Klauentiere: 7 Tage nach der Geburt

10 Abs. 1bis In diesem Absatz soll für den Fall der Kennzeichnung von Tieren mit Mikrochip festgehalten werden, Erfolgt die Kennzeichnung unter welcher ISO-Norm der Chip genügen muss. Dies kann und soll unabhängig davon geregelt werden, ob Verwendung eines Mikrochips, der Chip in der Ohrmarke oder sonst wo platziert ist (z.B. unter der Haut). so …

10 Abs. 1ter Vgl. Begründung zu Art. 10bis Ohrmarken und andere Identifikationssysteme mit Mikrochip …

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12 Abs. 1 Grundsätzlich wird ein elektronisches B-Dokument begrüsst. Es sind aber verschiedene Fragen offen, Klärungen in die Verordnung die vorgängig zur Einführung geklärt und festgelegt werden müssen. Der Aufwand für den Vollzug wird aufnehmen und Inkrafttreten sicherlich steigen, was ebenfalls zu bedenken und mit geeigneten Massnahmen abzumindern ist. erst, wenn sämtliche offenen Das Begleitdokument enthält nicht nur die tierseuchenpolizeilichen Angaben, sondern auch Angaben Aspekte geklärt sind und die zur Lebensmittelsicherheit (Gesundheitszustand, Arzneimittelgaben) und betreffend Tierschutz technische Umsetzung (Transportzeiten). Das Begleitdokument wird während des Verschiebens der Tiere ergänzt einwandfrei funktioniert. (Transportzeiten). Die Verantwortung muss geklärt werden, wenn in dieser Kette zwar elektronisch begonnen wird, dann aber die Papierform benötigt wird. Offen ist auch, wer die Abrufmöglichkeit unterwegs sicherstellen muss: Ist dies der Transporteur oder muss die Kontrollbehörde (z.B. die Polizei) das Abrufen selber sicherstellen können.

12 Abs. 2 Den vorgesehenen Ausbau der Tierverkehrskontrolle für Schafe und Ziegen weisen wir zur Prüfung und Bisherige Fassung beibehalten Bst. c und e Überarbeitung des Systems zurück. Zur Begründung vgl. einleitende Bemerkungen unter Ziffer 1. Die bisherige Fassung ist zu belassen.

14 Abs. 2 Den vorgesehenen Ausbau der Tierverkehrskontrolle für Schafe und Ziegen weisen wir zur Prüfung und Bisherige Fassung beibehalten Bst. a und c Überarbeitung des Systems zurück. Zur Begründung vgl. einleitende Bemerkungen unter Ziffer 1. Die bisherige Fassung ist zu belassen.

14 Für Wanderherden, welche einer kantonalen Bewilligung bedürfen, und für die Winterweide Registrierung «Winterweide / (zusätzlich) (eingezäunte Standorte auf anderen Betrieben für kurze Zeit, schnell wechselnd) von Schafen muss es Wanderherde» ermöglichen für möglich sein, anstelle eines Abgangs auf einen Betrieb mit einer TVD-Nummer den Status des Tieres einen bestimmten Zeitraum, in zu ändern. Die Tiere verbleiben auf der Betriebsliste des Herkunftsbetriebes, verfügen aber über den welchem die Schafe sich schnell Status Wanderherde/Winterweide. Während dieser Zeit befinden sich die Tiere nicht auf betriebs- wechselnd auf diversen Flächen eigenen Flächen, können die Weide innerhalb kürzester Zeit wechseln und von einem Betrieb zum befinden können, ohne Bezug nächsten ziehen. Zu den Tierhaltungen, die unter Umständen zu einem dieser das Land zur Verfügung und Kontakt zu anderen stellenden Betriebe gehören, haben die Wanderherden bzw. die Schafe auf der Winterweide keinen Tierhaltungen. Die Standorte Bezug/Kontakt. Während der Winterweide oder als Wanderherde sind die Schafe als geschlossene müssen jedoch vom Tierhalter Einheit unterwegs unter der Aufsicht des Tierhalters oder eines von ihm beauftragten Hirten. aufgezeichnet werden und den Statusänderungen auf Wanderherde/Winterweide müssen im Sinne einer Gefässlösung möglich sein, Behörden auf Anfrage gezeigt analog dem Meldeverfahren bei der Sömmerung. werden.

18b Das Ziel, die Grösse der Tierhaltung als Grundlage für die Probenahmen wegen Salmonellen- Im Sinne der Erwägungen Infektionen des Geflügels besser zu regeln, erscheint sinnvoll. überarbeiten.

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Betreffend Bst. a und b ist dies gelungen und gemäss den Begriffsdefinitionen beziehen sich die Tierplätze nicht auf den einzelnen Stall. Bst. c und d sind nochmals zu prüfen, da diese Daten den Vollzugsbehörden nicht zur Verfügung stehen. Die Daten, die als Grundlage dienen, müssen mit der jährlichen Betriebsdatenerhebung erfasst werden und den Veterinärbehörden so zur Verfügung gestellt werden. Die Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft soll diesbezüglich überprüft und wenn nötig ergänzt werden.

«Arbeitstage» durch «Tage» ersetzen Innert 7 Tagen

76a Abs. 1 Wir begrüssen die Einführung bzw. Verschiebung dieses Überwachungsartikels. Damit wird die bereits heute gelebte Vollzugspraxis auf rechtlich klare Vorgaben gestellt. Auch wird damit die Strategie des Veterinärdienstes Schweiz gestärkt, den Tierbestand auf möglichst effiziente Art und Weise überwachen zu können (z.B. über RiBeS).

Absatz 1: Es ist unklar, wozu die Präzisierung «schweizerischer» Tierbestand dient. Abs. 1: «schweizerische» streichen Absatz 2: Da die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (KT) für die Bekämpfung von Tierseuchen Abs. 2: … in Einvernahme mit zuständig sind, fordern wir ein starkes Mitspracherecht der KT bei der Festlegung der Überwachungs- den Kantonstierärztinnen und programme. Eine «Anhörung» reicht nicht. Damit klar ist, auf welcher Ebene die unmittelbar Kantonstierärzten: zuständigen Instanzen (BLV, KT) sich austauschen, ist der Begriff «Kanton» durch «Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte» zu ersetzen. Auch dies entspricht der heutigen Praxis.

In der heutigen Tierseuchenverordnung stehen verschiedene Artikel, welche die Überwachung einzelner Tierseuchen regeln (z.B. Art. 112a Pferdepest, Art. 174b BVD, Art. 171 IBR, Art. 177 TSE, Art. 179 BSE). Auch soll mit Art. 111b LSD ein neuer Überwachungsartikel eingeführt werden. Die TSV legt heute nicht fest, ob eine Tierseuche jährlich oder nur bei besonderen Anlässen überwacht wird.

Der neue Artikel 76a ist auch allgemeiner Natur. Er legt u.a. fest, dass das BLV im Einvernehmen mit den KT die Tierseuchen bestimmt und Vorschriften technischer Art erlässt. Er unterscheidet nicht zwischen: a) dem «jährlichen» nationalen Überwachungsprogramm Tierseuchen (IBR, Brucellose, BVD, IBR usw.) und b) «ausserordentlichen» Überwachungsprogrammen, die z.B. wegen des Feststellens einer Seuche (z.B. PRRS-Sonderüberwachung Luzern) durchgeführt werden. Somit fragt sich, welche der tierseuchenspezifischen Artikel überhaupt noch in der TSV benötigt werden, die nicht ausschliesslich in einer technischen Weisung geregelt werden können.

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Falls das BLV zum Schluss kommt, dass neben Art. 76a weitere Überwachungsartikel benötigt werden, ist zu prüfen, ob diese nicht aus Gründen der Übersicht in Art. 76a zusammengefasst werden können.

165a Der Aufbau des Artikels lehnt sich eng an denjenigen zur Bekämpfung der Schweinepest bei Art. 165a Abs. 2 freilebenden Wildschweinen (Art. 121 TSV) an. Im Gegensatz zur Haltung von Schweinen, die e. (neu) Bezeichnung von überwiegend in geschlossenen Strukturen gehalten werden (mit Ausnahme von ein paar wenigen Kontroll- und Beobachtungs- Freilandhaltungen), wird Vieh (Rinder, aber auch Kleinvieh wie Schafe und Ziegen) geweidet und gebieten und Verfügung von gesömmert. Dabei sind Kontakte zu Tb-kranken Wildtieren sehr wahrscheinlich, wie wir dies von den Massnahmen nach den Art. 162 benachbarten österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg kennen. bis 165. Der Umfang der Es wird daher die Aufnahme einer mit Art. 122f Abs. 1 Bst. c (hochpathogene AI bei freilebenden Kontroll- und Wildvögeln) vergleichbaren Bestimmung in Art. 165a Abs. 2 vorgeschlagen. Dabei müssten ergänzend Beobachtungsgebiete wird von die Begriffe des Kontroll- und Beobachtungsgebietes, wie sie in diesem Kontext zu verstehen sind, der Kantonstierärztin bzw. vom definiert werden. Kantonstierarzt nach Anhören Die Massnahmen, wie sie Österreich im «Tbc-Sonderuntersuchungsgebiet» bzw. «Tbc- des BLV festgelegt. Sonderüberwachungsgebiet» kennt, liegen dann im Ermessen des/der zuständigen Kantonstierärzte/- ärztinnen. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005983

165a Abs. 2 Es ist nicht klar, was mit «Untersuchung von erlegtem und verendet aufgefundenem Wild» gemeint ist. b. die von der Kantonstierärztin Bst. b Es muss definiert werden, wer untersucht bzw. wer den Auftrag dazu erteilt (z.B. Delegation an Wildhut bzw. vom Kantonstierarzt zur Entnahme von Lymphknoten). Bei der Frage, was untersucht wird, muss ein gewisser Spielraum angeordneten Untersuchungen bestehen (nicht nur Laboruntersuchungen gemeint). von …

238 u. 238a Die geltenden Bestimmungen für Paratuberkulose enthalten Unklarheiten betreffend Tierhaltungen nach Überprüfung im Sinne der abgeschlossenem Seuchenfall, wenn diese den Bestand in Eigenverantwortung sanieren wollen. Erwägungen für eine nächste Die Bestimmungen, die darauf ausgerichtet sind, die Prävalenz der Paratuberkulose auf dem tiefen Revision der Tierseuchen- Stand in der Schweiz zu halten, sollen insgesamt nochmals beurteilt und in einer nächsten Revision verordnung. angepasst werden.

Die vorgeschlagene Klärung wird begrüsst.

273 Die Ausweitung des Sperrkreises im Seuchenfall und der damit einhergehende massiv höhere Aufwand Geltende Regelung beibehalten in den kantonalen Veterinärdiensten wird aus folgenden Gründen abgelehnt: Der Erreger der Sauerbrut (1 km Sperrgebiet im wird hauptsächlich durch Bienenzukauf, verseuchte Waben, Räuberbienen, «verseuchte» Geräte oder Seuchenfall). den Imker übertragen. Es gibt keine wissenschaftlich unterlegten Fakten, dass durch die Erweiterung des Sperrkreises von 1 km auf 2 km die Verschleppung der Sauerbrut besser bekämpft werden kann. Gemäss heute geltender Bestimmung muss jeder Bienenstand im Sperrkreis nach dem Feststellen der

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Sauerbrut innerhalb von 30 Tagen auf Sauerbrutanzeichen untersucht werden (sogenannte Umgebungsuntersuchung). Das Auffinden von Bienenständen mit Sauerbrut führt dann zu einer Sperrkreiserweiterung. Das ist vollständig ausreichend. Zudem ist die Sauerbrut eine Faktorenkrankheit, die erst zum Ausbruch kommt, wenn äussere Faktoren (Einflüsse des Wetters, des Imkers, Futtermangel, ungenügende Tracht, Varroa-Belastung, Stress, andere Störungen) dazu beitragen, dass das Bienenvolk geschwächt wird.

3 Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Allgemeine Bemerkungen Inhaltich werden die Änderungen unter Vorbehalt der Bemerkungen und Anträge zu den einzelnen Bestimmungen begrüsst. Mit der Ausweitung des Geltungsbereichs auf den Handel mit TNP wurden neue Begriffe eingeführt. Es wird zudem zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden. Letzteres betrifft einzig die Organisationsform, unter welcher eine Tätigkeit oder ein Produktionsprozess gemäss dieser Verordnung ausgeführt wird. Diese Unterscheidung wirft die Frage auf, weshalb sie so betont wird und ob es noch eine dritte Organisationsform gibt. Im Weiteren beziehen sich verschiedene Bestimmungen – zusätzlich zur Unterscheidung natürliche Person / juristische Person – auf Anlagen alleine, auf Anlagen und/ oder Betriebe oder der Bezug ist offengelassen. Aus all dem ist nicht ausreichend klar, welche Bestimmung nun für welche Organisations- form und welche Tätigkeit gelten und ob es unter dem Geltungsbereich der VTNP Tätigkeiten gibt, die weder in einer Anlage noch von einem Betrieb ausgeführt werden. Unklar ist auch, ob zwischen Produktionsbetrieb und Handelsbetrieb unterschieden werden soll, je nachdem, ob eine Organisations- einheit physisch mit TNP umgeht oder nicht? Diese Unklarheiten führen zu aufwendigen Klärungsfällen im Vollzug und somit zur Schwächung der Umsetzung. Zusammengefasst muss die gesamte Vorlage auf diesen Aspekt hin überprüft und angepasst werden (u.a. Begriffsumschreibungen ausweiten). Betroffen sind neben den Anhängen u.a. die Art. 10 (Meldepflicht), Art.13 (was elektronisch in ASAN zu erfassen ist), Art. 15 (Selbstkontrolle) und Art. 17 (Meldungen). Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)

10 Zur Begründung, vgl. allgemeine Bemerkungen Unterscheidung natürliche und juristische Personen überprüfen und Klarstellung, was bezweckt wird.

13 Zur Begründung, vgl. allgemeine Bemerkungen Überprüfen und Klarstellen Inhaltlich ist Artikel 13 sehr zu begrüssen, da die Erfassung dazu dient, dass Technische Weisung erlassen alle Vollzugsbehörden wissen, wer welche Zulassung hat. Es ist jedoch dringlich eine technische Weisung zu erlassen, wie die Bewilligungen und die

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Registrierung erfasst werden muss, damit die ASAN-Einträge für alle Kantone sprechend sind. Redaktionelle Überarbeitung Ferner ist eine redaktionelle Überarbeitung nötig, weil sowohl für Registrierung wie für die Bewilligung dieselben Daten gemäss ASAN erhoben werden müssen (und somit ist gleichzeitig auch die Meldepflicht ans BLV abgedeckt). Die Absätze 1 a und 1 b, welche eine Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen einerseits und Anlagen und Betrieben anderseits machen, geben zu Missverständnissen Anlass.

14 «ernsthafte» Mängel… ist ein umgangssprachlicher Begriff. Bitte durch … schwerwiegende Mängel «schwerwiegend» ersetzen.

15 Abs. 1 Zur Begründung, vgl. allgemeine Bemerkungen Klärung, was gelten soll, Formulierung überprüfen. Folgende Formulierung muss geklärt werden: welche Gruppe ist neben Anlage und Betrieb gemeint, welche die Selbstkontrolle zwar machen muss, jedoch nicht nach Anhang 2 VTNP.

17 Der Vorschlag bezweckt eine redaktionelle Anpassung, verändert jedoch den Formulierung überprüfen Inhalt. Muss eine Person nicht melden, wenn sie nicht registriert ist? Zudem ist die Meldung auf Anlagen eingeschränkt, was erneut Fragen zum Konstrukt aufwirft (vgl. allgemeine Bemerkungen). Die Formulierung ist zu überprüfen.

29 und 30 Die Formulierungen sind zu überprüfen, sodass klar ist, ob TNP von Inhaltlich klären Wildwiederkäuern von den Verarbeitungsmethoden ausgeschlossen sind.

31 Bst. a Hier ist verarbeitetes tierisches Protein von Wild zugelassen. Darunter gibt es Inhaltlich klären auch Wildwiederkäuer. Ist das fachlich vertretbar und so beabsichtigt? Ist zu klären.

32a Eine Technische Weisung zum Vollzug ist dringlich, um die Vollzugsarbeit Technische Weisung erstellen der Kantone in diesem Bereich überhaupt sicherstellen zu können.

33 Abs. 1 bis 4 Grundsätzlich werden die Klärungen zur Herstellung von rohem Anpassung im Sinne der Begründung. Heimtierfutter begrüsst, da diese Fütterungsart im Trend ist (BARF-Futter). BARF-Futter kann die mikrobiologischen Kriterien in Bezug auf Entero- bakterien per se nicht erfüllen, sonst ist es nicht mehr BARF-Futter;

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schliesslich werden Pansen, Schlund, Hühnerkarkassen usw. roh verfüttert. Auch endkonfektionierte BARF-Futtermittel, welche aus der EU importiert werden, erfüllen die Kriterien bezüglich Enterobakterien nicht. Für BARF- Futter soll deshalb kein höchstzulässiger Wert an Enterobakterien vorge- schrieben werden, sondern es sollen zusätzlich zu den Salmonellen die auch betreffend Erkrankung des Menschen wichtigen Campylobacter geprüft und ausgeschlossen werden. Die Verantwortung für die Sicherheit ist darüber hinaus den Herstellern zu überbinden.

Anh. 1 Ziffer 1 Tippfehler

Anh. 1 Ziff. 2 Der Ausdruck «TNP als Abfall verbrennen» ist unklar und muss präzisiert Klärung des Inhalts durch angepasste Formulierung. werden; auch die Erläuterungen ermöglichen keine Auslegung. Da die Bewilligungspflicht davon abhängt, ist die Klärung unerlässlich.

Anh. 1 Ziff. 3 Diese Ausweitung ist zu überprüfen. Ist es gemäss den eingeschätzten Überprüfen der Notwendigkeit der Ausweitung auf Risiken wirklich notwendig, dass jeder Betrieb, der TNP-Fett verbrennt, eine «Brennstoffe verwendet». Bewilligung des Kantons hat?

Anh. 1 Ziff. 4 Es bestehen Unklarheiten zwischen den Begriffen «Heimtierfutter» und Überprüfen der Formulierung und Klarstellen. und 10 «Tierfutter», was zu überprüfen ist. Fallen Betriebe, die Nutztierfutter herstellen unter Ziffer 1? Ist dies immer der Fall oder besteht eine Lücke?

Anh. 1 Transporttätigkeiten sind nicht mehr enthalten, was sachlich nicht Anpassung, sodass Transporttätigkeiten mit TNP wieder insgesamt nachvollzogen werden kann und deshalb anzupassen ist. Falls diese bewilligungspflichtig sind. Unklarheit durch die mangelnde Abgrenzung zu den Begriffen Betriebe, natürliche Person, juristische Person entstanden ist, ist der Mangel dort zu beheben.

Anh. 5 Vgl. Art. 33 Anpassung gemäss Art. 33

4 Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank

Allgemeine Bemerkungen

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Den vorgesehenen Ausbau der Tierverkehrskontrolle für Schafe und Ziegen weisen wir zur Prüfung und Überarbeitung des Systems zurück. Zur Begründung vgl. einleitende Bemerkungen unter Ziffer 1. Die bisherige Fassung der entsprechenden Artikel in dieser Verordnung soll beibehalten werden.

Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)

5 Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr

Allgemeine Bemerkungen Den vorgesehenen Ausbau der Tierverkehrskontrolle für Schafe und Ziegen weisen wir zur Prüfung und Überarbeitung des Systems zurück. Zur Begründung vgl. einleitende Bemerkungen unter Ziffer 1. Die bisherige Fassung der entsprechenden Artikel in dieser Verordnung soll beibehalten werden.

Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)

6 Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Allgemeine Bemerkungen Den vorgesehenen Ausbau der Tierverkehrskontrolle für Schafe und Ziegen weisen wir zur Prüfung und Überarbeitung des Systems zurück. Zur Begründung vgl. einleitende Bemerkungen unter Ziffer 1. Die bisherige Fassung der entsprechenden Artikel in dieser Verordnung soll beibehalten werden.

Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)

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