RRB Nr. 712/2014
Gemeindeordnung, Stadt Wetzikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
25. Juni 2014Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Juni 2014
712. Gemeindeordnung (Stadt Wetzikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse wer- den erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wetzikon haben an der Urnenabstimmung vom 9. Februar 2014 einer Teilrevision der Gemeindeordnung vom 23. September 2012 (GO) zugestimmt. Die Än- derung umfasst die Ergänzung von Art. 17 GO mit einem neuen Abs. 4 (Gegenvorschlag des Stadtrates zur Volksinitiative «Gegen eine Neu- verschuldung auf Kosten der nächsten Generation»). Nach dieser Be- stimmung halten sich Stadtrat und Grosser Gemeinderat an den Grund- satz, eine Neuverschuldung zu vermeiden. Sieht der Voranschlag eine Neuverschuldung vor, benötigt die Beschlussfassung im Grossen Ge- meinderat eine Zweidrittelsmehrheit. Bei einem Wechsel des Finanz- rechnungsmodells bestimmt der Gemeinderat, wie er die Finanzkenn- zahlen definiert. Im aktuellen Finanzrechnungsmodell ist die Neuver- schuldung über den Finanzierungsfehlbetrag II definiert.
3. Anlass zu Bemerkungen gibt das Folgende: a) Der dritte Abschnitt von Art. 17 Abs. 4 GO hält fest, dass bei einem Wechsel des Finanzrechnungsmodells «der Gemeinderat» bestimme, wie er die Finanzkennzahlen definiere. Im Übrigen wird in Art. 17 GO stets die Bezeichnung «Grosser Gemeinderat» verwendet. Im Interesse der einheitlichen Begriffsverwendung und einer klaren Kompetenzab- grenzung ist diese Bezeichnung auch im dritten Abschnitt von Art. 17 Abs. 4 GO zu verwenden. Der Stadtrat ist deshalb zu verpflichten, den Begriff «der Gemeinderat» durch «der Grosse Gemeinderat» zu erset- zen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung, die ohne Weiteres in die Kompetenz des Stadtrates fällt.
b) Weder in der GO noch in der zugehörigen Weisung findet sich eine Bestimmung zur Inkraftsetzung der an der Urnenabstimmung vom 9. Feb- ruar 2014 eingefügten Bestimmung. In diesem Fall hat der Stadtrat im Anschluss an die Genehmigung durch den Regierungsrat den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderung zu beschliessen. c) Im Übrigen gibt die eingefügte Bestimmung zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wetzikon am 9. Februar 2014 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung vom 23. September 2012 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Der Stadtrat Wetzikon wird verpflichtet, in Art. 17 Abs. 4 GO die redaktionelle Änderung gemäss Ziff. 3a der Erwägungen vorzunehmen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Stadtrat Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon (ES), den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi