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Entscheid

RRB Nr. 715/2010

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Rümlang, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

19. Mai 2010Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Mai 2010

715. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Rümlang)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Rümlang haben am 7. März 2010 an der Urne der Totalrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Anpassung an die Kantonsverfassung und an das Gesetz über die politischen Rechte. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Rümlang am 7. März 2010 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Primarschulpflege Rümlang, Schulverwaltung, Lindenweg 6, 8153 Rümlang, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissacker- strasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli